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   VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04   

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VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04 (https://dejure.org/2009,29747)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 (https://dejure.org/2009,29747)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 5 K 1367/04 (https://dejure.org/2009,29747)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Ansbach, 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090
    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04
    Es kann allerdings auf die Krankheitsbilder zurückgegriffen werden, bei denen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung nur bei minderjährigen Patienten getragen werden, vorgesehen ist (Mildenberger, Beihilferecht, BhV § 6 Anm. 5), denn das Bundesinnenministerium hat sich mit der Regelung in Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV bewusst den Vorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 4. Februar 2005 - B 5 K 04.307 -, zitiert nach juris; VG Ansbach, Urt. v. 16. August 2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach juris).

    Eine isolierte kieferorthopädische Behandlung kann (selbst wenn eine Kieferanomalie vorliegt und eine Behandlungsalternative einen kieferchirurgischen Eingriff umfasst) somit generell nicht zu einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach Maßgabe der Nr. 2 der Anlage 2 führen (im Ergebnis ähnlich: VG München, Urt. v. 9. Januar 2001 - M 5 K 99.5308 -, zitiert nach juris; VG München, Urt. v. 19. September 2006 - M 5 K 06.473 - zitiert nach juris; VG Ansbach, Urt. v. 16. August 2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 6. September 2001 - 6 K 735/00 -, zitiert nach juris; VG Stuttgart, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 15 K 4778/02 -).

    Weil die Beihilferegelung ein Erstattungssystem darstellt, das sich (im Einklang mit der Fürsorgepflicht) auf die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit tatsächlich in Anspruch genommener Aufwendungen beschränkt, kommt eine Beihilfe auch nicht unter dem Gesichtspunkt dem Beklagten eventuell ersparter Aufwendungen in Betracht (vgl. VG München, Urt. v. 9. Januar 2001 - M 5 K 99.5308 -, zitiert nach juris; VG Ansbach, Urt. v. 16. August 2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach juris).

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97

    Kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen, Leistungsbeschränkung in der

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04
    Die damalige Behandlung könnte den Behandlungsbeginn im Sinne der Nr. 2 der Anlage 2 nur dann auch im Hinblick auf die vorliegend streitige Behandlung bestimmen, wenn sich die ab Anfang 2004 geplante und inzwischen auch durchgeführte Behandlung als Fortsetzung der früheren Behandlung darstellte (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 30. Oktober 2007 - 2 K 19098/07 -, zitiert nach juris; s. auch BSG, Urt. v. 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 -, zitiert nach juris, zur vergleichbaren Bestimmung des § 28 Abs. 2 S. 7 SGB V).

    Das Merkmal der kieferchirurgischen Behandlungsbedürftigkeit dient dabei nicht dazu, besonders schwerwiegende Anomalien von leichteren Behandlungsfällen abzugrenzen, vielmehr soll es vor allem solche Fälle erfassen, bei denen der Abschluss des Körperwachstums abgewartet werden muss, bevor die notwendige chirurgische Maßnahme überhaupt sinnvoll durchgeführt werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 -, zitiert nach juris).

    Zu den dabei zu beachtenden Schwierigkeiten gehören insbesondere die wesentlich längere Behandlungsdauer, weil aus mehreren Gründen nur geringe Kräfte eingesetzt werden dürfen, die höhere Empfindlichkeit gegenüber sekundären Schädigungen und die lange Nachbehandlung, um eine Rückbildung zu verhindern (vgl. BSG, Urt. v. 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 -, zitiert nach juris).

  • VG München, 09.01.2001 - M 5 K 99.5308
    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04
    Vielmehr ist die Bestimmung als Ausnahmeregelung eng auszulegen (vgl. VG München, Urt. v. 9. Januar 2001 - M 5 K 99.5308 -, zitiert nach juris).

    Eine isolierte kieferorthopädische Behandlung kann (selbst wenn eine Kieferanomalie vorliegt und eine Behandlungsalternative einen kieferchirurgischen Eingriff umfasst) somit generell nicht zu einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach Maßgabe der Nr. 2 der Anlage 2 führen (im Ergebnis ähnlich: VG München, Urt. v. 9. Januar 2001 - M 5 K 99.5308 -, zitiert nach juris; VG München, Urt. v. 19. September 2006 - M 5 K 06.473 - zitiert nach juris; VG Ansbach, Urt. v. 16. August 2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 6. September 2001 - 6 K 735/00 -, zitiert nach juris; VG Stuttgart, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 15 K 4778/02 -).

    Weil die Beihilferegelung ein Erstattungssystem darstellt, das sich (im Einklang mit der Fürsorgepflicht) auf die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit tatsächlich in Anspruch genommener Aufwendungen beschränkt, kommt eine Beihilfe auch nicht unter dem Gesichtspunkt dem Beklagten eventuell ersparter Aufwendungen in Betracht (vgl. VG München, Urt. v. 9. Januar 2001 - M 5 K 99.5308 -, zitiert nach juris; VG Ansbach, Urt. v. 16. August 2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04
    Das ist etwa der Fall bei Regelungen, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14; BVerfG, Beschl. v. 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89).

    Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann nur bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, angenommen werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urt. v. 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308), mithin dann, wenn der Beamte erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfenausschlusses für diese Behandlungen selber tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er dadurch an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre.

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04
    Für eine Übergangszeit - gerechnet ab dem Zeitpunkt der vorstehend genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 bis zum Ende der laufenden (Bundes-)Legislaturperiode (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, zitiert nach juris; BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234) - ist von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen, wenn hierauf durch Bestimmungen des Landes verwiesen wird.

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheitsfällen, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, zitiert nach juris m.w.N.).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04
    Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Beihilfevorschriften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts - nach dem die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen hat - genügt, woran auch die Inkorporation der Beihilfevorschriften als Landesrecht durch das Landesbeamtengesetz nichts ändert, da sie dadurch nicht den Charakter von Verwaltungsvorschriften verlieren (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15; BVerwG, Urt. v. 25. November 2004 - 2 C 30.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 16).

    Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 5).

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04
    Für eine Übergangszeit - gerechnet ab dem Zeitpunkt der vorstehend genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 bis zum Ende der laufenden (Bundes-)Legislaturperiode (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, zitiert nach juris; BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234) - ist von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen, wenn hierauf durch Bestimmungen des Landes verwiesen wird.

    Da die Beihilfevorschriften grundsätzlich ein einheitliches, geschlossenes Programm darstellen, kann sich diese vorübergehende Fortgeltung auch nicht etwa nur auf die "begünstigenden" Regelungen beziehen, so dass Ausschluss- und Begrenzungsregelungen von ihr nicht ausgenommen sind (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. Mai 2006 - 1 A 3633/04 -, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04
    Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Beihilfevorschriften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts - nach dem die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen hat - genügt, woran auch die Inkorporation der Beihilfevorschriften als Landesrecht durch das Landesbeamtengesetz nichts ändert, da sie dadurch nicht den Charakter von Verwaltungsvorschriften verlieren (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15; BVerwG, Urt. v. 25. November 2004 - 2 C 30.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 16).

    Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 5).

  • VG Bayreuth, 04.02.2005 - B 5 K 04.307
    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04
    Es kann allerdings auf die Krankheitsbilder zurückgegriffen werden, bei denen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung nur bei minderjährigen Patienten getragen werden, vorgesehen ist (Mildenberger, Beihilferecht, BhV § 6 Anm. 5), denn das Bundesinnenministerium hat sich mit der Regelung in Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV bewusst den Vorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 4. Februar 2005 - B 5 K 04.307 -, zitiert nach juris; VG Ansbach, Urt. v. 16. August 2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach juris).

    Eine zur Feststellung der Voraussetzungen einer schweren, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordernde Kieferanomalie erforderliche Angabe einer entsprechenden Diagnose im Heil- und Kostenplan (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, BhV § 6 Anm. 5; VG Bayreuth, Urt. v. 4. Februar 2005 - B 5 K 04.307 -, zitiert nach juris) liegt nicht vor.

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04
    Demgemäß können die Beihilfevorschriften Art und Umfang der Fürsorgepflicht am Maßstab durchschnittlicher Verhältnisse losgelöst vom Einzelfall pauschalierend festlegen, während umgekehrt der Beamte in Anbetracht der nur ergänzenden Funktion der Beihilfeleistungen mit Blick auf die ihm daneben obliegenden Eigenvorsorge Härten und Nachteile hinnehmen muss, die sich aus dieser pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 1980 - 6 C 17.79 -, BVerwGE 60, 212).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • VG Düsseldorf, 30.10.2007 - 2 K 1098/07

    Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die

  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

  • VGH Bayern, 05.10.2006 - 14 B 04.2997

    Beihilfe, kieferorthopädische Behandlung, Altersgrenze, Teleologische Reduktion

  • VG Oldenburg, 06.06.2003 - 6 A 1705/01

    Altersgrenze; Beihilfe; kieferorthopädische Behandlung

  • VG Bayreuth, 18.07.2003 - B 5 K 02.597
  • VG München, 19.09.2006 - M 5 K 06.473
  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03

    Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen; Verurteilung des

  • VG Sigmaringen, 06.09.2001 - 6 K 735/00

    Begrenzt beihilfefähige Kieferorthopädische Leistung rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2006 - 1 A 3633/04

    Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Versagung von

  • VG Saarlouis, 13.07.2011 - 6 K 1775/10

    Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung -

    (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 -, zitiert nach JURIS; VG Köln, Urteil vom 05.11.2010 - 19 K 432/10 -, zitiert nach JURIS; zu den im Einzelnen in Betracht kommenden Krankheitsbildern vgl. VG Hannover, Urteil vom 24.03.2011 - 13 A 5395/10 -, zitiert nach JURIS; VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 -, zitiert nach JURIS, sowie VG Bayreuth, Urteil vom 04.02.2005 - B 5 K 04.307 -, zitiert nach JURIS; s.a. VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach JURIS).

    (VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 35).

    (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 -, zitiert nach JURIS; ausführlich: VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 -, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 36 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach JURIS; VG Hannover, Urteil vom 24.03.2011 - 13 A 5395/10 -, zitiert nach JURIS; VG Bayreuth, Urteil vom 04.02.2005 - B 5 K 04.307 -, zitiert nach JURIS; zu § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V: BSG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97 -, BSGE 81, 245, zitiert nach JURIS).

    (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 -, zitiert nach JURIS; VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 41; VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach JURIS).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2012 - 1 A 1290/11

    Vorliegen der Fürsorgepflicht und des Gleichheitsgrundsatzes bei Ausschluss der

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 3 A 2979/07 - (n. v.); VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 K 1367/04 -, juris, Rn. 35.
  • VG Kassel, 24.07.2023 - 1 K 2022/20

    Abgrenzung zwischen kieferchirugischer und kieferorthopädischer Behandlung im

    Die Ausnahmebestimmung für schwere Kieferanomalien beruht darauf, dass diese Anomalien, die sowohl kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen als auch chirurgisch-operative Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomatognathischen Systems zu beheben, in aller Regel erst nach Abschluss des Körperwachstums abschließend behandelt werden können (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2009, - 5 K 1367/04 - juris).
  • VG Augsburg, 05.09.2013 - Au 2 K 13.497

    Beihilfe; Beihilfefähigkeit einer podologischen (Komplex-)Therapie bei der

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund scheidet die Gewährung unter dem Gesichtspunkt dem Beklagten eventuell ersparter höherer Aufwendungen ebenfalls aus (vgl. NdsOVG, B.v. 19.4.2004 - 2 LA 293/03 - NVwZ-RR 2004, 671; VG Cottbus, U.v. 14.5.2009 - 5 K 1367/04 - juris Rn. 40; VG München, U.v. 4.4.2005 - M 12 K 03.2225 - juris Rn. 29; VG München, U.v. 17.11.1998 - M 5 K 97.542 - juris Rn. 37).
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