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   VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14   

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VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14 (https://dejure.org/2018,30489)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14.09.2018 - 6 K 577/14 (https://dejure.org/2018,30489)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14. September 2018 - 6 K 577/14 (https://dejure.org/2018,30489)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14
    Diesen hat die Kammer mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 (VG 6 L 265/14) zurückgewiesen.

    Hierzu hat die Kammer bereits im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren in ihrem Beschluss vom 1. Dezember 2014 - VG 6 L 265/14 - ausgeführt:.

    (Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 6 L 265/14 -, juris Rn. 25 f.).

    Die Kammer hat hierzu bereits im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren in ihrem Beschluss vom 1. Dezember 2014 - VG 6 L 265/14 - ausgeführt:.

    (Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 6 L 265/14 -, juris Rn. 22 f.).

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14
    Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht.

    Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Beitragskalkulation, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 - (juris Rn. 44 ff.) festgestellt, woran festgehalten wird, zumal der Kläger diesbezüglich substantiierte Bedenken nicht vorgetragen hat.

    Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen.

    Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, a. a. O. Rn. 68).

  • BVerwG, 10.07.2000 - 4 B 39.00

    Bauen im Außenbereich; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Bebauungszusammenhang;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14
    (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00 -, juris Rn. 5).

    Hierzu gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, während etwa Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken oder einer kleingärtnerischen Nutzung dienen (Scheunen, Ställe, Lauben) für sich allein genommen keine Bauten sind, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an dessen Entstehung mitwirken können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00 -, juris Rn. 5, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 12).

    Allerdings können auch unbebaute oder nur mit solchen baulichen Anlagen bebaute Grundstücke, die selbst nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn sie trotz der fehlenden (maßstabsbildenden) Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stören (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 7; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00 -, juris Rn. 8, wonach dem Eindruck der Geschlossenheit eines Bebauungszusammenhanges bei der Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich eine entscheidende Bedeutung zukomme).

  • BVerwG, 02.08.2001 - 4 B 26.01

    Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; Ersetzung eines als

    Auszug aus VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14
    Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich mit der letzten Bebauung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. November 1993 - 1 L 53/92 -, juris Rn. 32), wobei hiermit nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB gemeint ist.

    Hierzu gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, während etwa Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken oder einer kleingärtnerischen Nutzung dienen (Scheunen, Ställe, Lauben) für sich allein genommen keine Bauten sind, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an dessen Entstehung mitwirken können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00 -, juris Rn. 5, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 12).

    Allerdings können auch unbebaute oder nur mit solchen baulichen Anlagen bebaute Grundstücke, die selbst nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn sie trotz der fehlenden (maßstabsbildenden) Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stören (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 7; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00 -, juris Rn. 8, wonach dem Eindruck der Geschlossenheit eines Bebauungszusammenhanges bei der Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich eine entscheidende Bedeutung zukomme).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 2 A 1295/13

    Baubeseitigungsanordnung für zwei aneinander gebaute Holzschuppen auf dem

    Auszug aus VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14
    Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich mit der letzten Bebauung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. November 1993 - 1 L 53/92 -, juris Rn. 32), wobei hiermit nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB gemeint ist.

    Hierzu gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, während etwa Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken oder einer kleingärtnerischen Nutzung dienen (Scheunen, Ställe, Lauben) für sich allein genommen keine Bauten sind, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an dessen Entstehung mitwirken können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00 -, juris Rn. 5, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 12).

    Hiernach können auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen wie zum Beispiel Gartenhäusern, Schuppen, Spiel- und Sportanlagen als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen sein, soweit diese im unmittelbaren Zusammenhang mit dem maßstabsbildenden Gebäuden errichtet sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 18, 22).

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14
    Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 26.9. 2002 - 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris).

    Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff - sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten - stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 15.10.2009 - 9 S 24.09 -, zit. nach juris für das Ausbaubeitragsrecht; OVG Brandenburg, Urt. vom 26.9. 2002, a.a.O., S. 584, 5897 ff. für das Anschlussbeitragsrecht).

    Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urt. vom 26.9. 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. vom 22.2. 1999 - 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urt. vom 8.6. 2011 - 6 K 1033/09 -, zit. nach juris Rn. 94; Urt. vom 9.2. 2012 - 2 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 65 ff.).Hiervon ausgehend dürfte nach dem vorliegenden Kartenmaterial nicht zweifelhaft sein, dass die Flurstücke 141, 142 und das als Wohngrundstück genutzte Flurstück 140 eine wirtschaftliche Einheit bilden vor dem Hintergrund, dass die Flurstücke mit 16 m² und 72 m² bereits von Ihrer Größe her für sich genommen baulich nicht nutzbar sind, diese wiederum aber die straßenrechtliche Erschließung der -vom D...Weg aus betrachtet - hinterliegenden Flurstücke und damit deren Bebaubarkeit bewirken.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1999 - 15 B 256/99

    Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung

    Auszug aus VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14
    Als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung ist schon bei bebauten Grundstücken die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung in die Betrachtung einzustellen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 28.2. 1983 - 2 A 433/81 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschl. vom 30.6. 1995 - 15 B 2146/95 -, S. 2 f. des E.A; Urt. vom 24.10.1995 - 15 A 3408/92 -, S. 10 ff. des E.A.; Beschl. vom 22.2. 1999, a.a.O.).

    Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urt. vom 26.9. 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. vom 22.2. 1999 - 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urt. vom 8.6. 2011 - 6 K 1033/09 -, zit. nach juris Rn. 94; Urt. vom 9.2. 2012 - 2 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 65 ff.).Hiervon ausgehend dürfte nach dem vorliegenden Kartenmaterial nicht zweifelhaft sein, dass die Flurstücke 141, 142 und das als Wohngrundstück genutzte Flurstück 140 eine wirtschaftliche Einheit bilden vor dem Hintergrund, dass die Flurstücke mit 16 m² und 72 m² bereits von Ihrer Größe her für sich genommen baulich nicht nutzbar sind, diese wiederum aber die straßenrechtliche Erschließung der -vom D...Weg aus betrachtet - hinterliegenden Flurstücke und damit deren Bebaubarkeit bewirken.

  • VG Cottbus, 18.05.2012 - 6 L 81/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14
    Insbesondere kann von dem Grundstückseigentümer verlangt werden, auf seine Kosten etwa eine Hebeanlage bzw. Pumpe mit Rührwerk einzubauen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 23 ZB 06.306 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 23).

    Bei der technischen Ausgestaltung der Anlage steht ihr vielmehr ein weites Organisationsermessen zu, das vom Gericht lediglich auf Verstöße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu überprüfen ist (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14
    Hierzu gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, während etwa Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken oder einer kleingärtnerischen Nutzung dienen (Scheunen, Ställe, Lauben) für sich allein genommen keine Bauten sind, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an dessen Entstehung mitwirken können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00 -, juris Rn. 5, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 12).

    Allerdings können auch unbebaute oder nur mit solchen baulichen Anlagen bebaute Grundstücke, die selbst nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn sie trotz der fehlenden (maßstabsbildenden) Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stören (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris Rn. 7; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00 -, juris Rn. 8, wonach dem Eindruck der Geschlossenheit eines Bebauungszusammenhanges bei der Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich eine entscheidende Bedeutung zukomme).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30).

    In Betracht kommt dies für Grundstücke, für die bereits vor dem Jahr 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit bestand, während in den Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Jahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffen worden war, im Zeitpunkt der Gesetzesänderung - dem 1. Februar 2004 - noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein kann, da diese regulär mindestens bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, a.a.O., Rn. 32 f).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2005 - 15 A 636/03

    Verfahrensrecht - Besteht eine wirtschaftliche Einheit?

  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2008 - 15 A 480/08

    Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage

  • VG Köln, 23.09.2008 - 14 K 2393/06
  • VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 K 172/15

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.1998 - 15 A 6852/95

    Beitrag für Kanalanschluss; Grundstücke; Wirtschaftliche Einheit; Gemeinsame

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.1993 - 1 L 53/92
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1995 - 15 A 3408/92

    Baulasterklärung; Entwässerungsanlage; Bildung wirtschaftlicher

  • VGH Bayern, 04.05.2006 - 23 ZB 06.306
  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2007 - 15 A 100/07

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Abgabebescheides bezüglich mehrerer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1991 - 3 A 508/88

    Erschließungsbeitrag; Bescheid; Inhaltliche Bestimmtheit; Zwei Buchgrundstücke;

  • VGH Bayern, 17.05.1996 - 6 B 93.2355

    Erschließungsbeitragsrecht: Bestimmtheit des Beitragsbescheids bei Belastung

  • OVG Thüringen, 19.11.2012 - 4 EO 626/11

    Nichtigkeit eines Ausbaubeitragsbescheides bei Veranlagung einer nur der Größe,

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16
    Denn eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke genügt jedenfalls dann dem Bestimmtheitserfordernis, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris Rn. 33, Urteil vom 14. September 2018 - VG 6 K 577/14 -, juris Rn. 30).
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