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   VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15   

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VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15 (https://dejure.org/2015,27269)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.09.2015 - 6 K 257/15 (https://dejure.org/2015,27269)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. September 2015 - 6 K 257/15 (https://dejure.org/2015,27269)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (80)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
    Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin- Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe.

    Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    An dieser Auffassung hat das OVG Berlin- Brandenburg mit Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) und zuletzt mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2004 (- 6 L 108/13 -) und vom 11. Dezember 2014 (- 9 N 160.13 u.a. -) festgehalten.

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden, so dass es auf die vom Klägervertreter bemühte Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG in diesem Zusammenhang ebenso wenig ankommt wie auf seinen Vortrag, die eingegangenen Verbindlichkeiten seien von der ...... direkt an die ...... übertragen worden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2013 - 6 K 83/13 -: ebenso Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.).

    Dies sieht zudem auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so.

    vom 2. März 1998 und vom 10. Februar 2003 (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Früher schon eingenommene Beiträge sind bei der hier in Rede stehenden Globalkalkulation nicht als Abzugsposten zum "Herstellungsaufwand gesamt" anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.; Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 8).

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom "sonst" von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

    Selbst wenn man aber mit dem OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) davon ausginge, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, ergibt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vom Beklagten mit der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung.

    Inwieweit die zu diesem Zeitpunkt nach den zutreffenden Ausführungen des OVG Berlin- Brandenburg (Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.) zu prognostizierenden Sanierungsaufwendungen dadurch infrage gestellt werden sollten, dass nach diesem Schreiben das Sanierungskonzept von 2007 fortgeschrieben und angepasst werden müsse, auch weil bestimmte Sanierungsgebiete langfristig einer baulichen Nutzung entzogen werden könnten (Hervorhebung durch die Kammer) und damit eine Sanierungsanforderung entfallen könne (Hervorhebung durch die Kammer), insbesondere weil in ausgewiesenen Bereichen mit flächenhaftem Rückbau und eventuellen Stilllegungen von ganzen Netzteilen umfangreiche Erschließungsmaßnahmen auszuschließen seien, erschließt sich der Kammer nicht und wird auch durch den - eher wirren - Klägervortrag nicht dargelegt.

  • RG, 24.02.1912 - I 46/11

    Kahneigner; Haftung für fremdes Verschulden

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
    Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.).Die hiergegen neuerlich in der gewohnten Redundanz und unter zusätzlicher Herreichung gewisser "Gutachten" im Rahmen sich ständig wiederholender Schriftsätze vorgebrachte Kritik des Klägervertreters überzeugt nicht.

    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, zit. nach juris).

    Die Rückwirkung ist aber entgegen der Auffassung des Klägervertreters eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist - soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.Es trifft nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben.

    Denn allen Grundstücken, die an die in Cottbus seit 1993 als kommunale Anlage bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt - wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O., zit. nach juris Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., zit. nach juris Rn. 53; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27.3.2002 - 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 - OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 - 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Die Kammer hat hierzu bereits in dem oben zitierten Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 69 ff.) ausgeführt.

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) und hieran wird auch in Ansehung des neuerlichen Vortrages des Klägervertreters, der keine neuen Erkenntnisse liefert, festgehalten.

    Es handelt sich insoweit um einrichtungsinterne Vorgänge, die nicht beitragsfähig sind (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 3. November 2011, a.a.O., Rn. 81).

    Im Übrigen verbleibt es bezüglich der Flächenberechnung bei den Ausführungen der Kammer, insbesondere im Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 91 ff.).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
    Hiervon geht offensichtlich auch das BVerfG selbst aus, das in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) zu der - soweit hier von Interesse - vergleichbaren Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b)cc), 2. Spiegelstrich KAG Bayern das Vorliegen einer (unzulässigen) echten Rückwirkung abgelehnt hat, ja noch nicht einmal von einer unechten Rückwirkung auszugehen scheint.

    Aus dem vom Klägervertreter bemühten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O., ergibt sich nichts Abweichendes.

    Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O. wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.

    Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

    Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

    Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

    Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O.) aus.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
    Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege).

    Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Unerheblich ist auch, ob die Klägerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

    Denn allen Grundstücken, die an die in Cottbus seit 1993 als kommunale Anlage bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt - wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O., zit. nach juris Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., zit. nach juris Rn. 53; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Eine Prüfung "ins Blaue hinein" gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35).

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) und hieran wird auch in Ansehung des neuerlichen Vortrages des Klägervertreters, der keine neuen Erkenntnisse liefert, festgehalten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; öffentliche Anlage; Widmung; "Heft in der Hand";

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
    Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin- Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe.

    Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742/11 -, zit. nach juris).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12

    Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 86.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage;

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

  • VG Dresden, 14.05.2013 - 2 K 742/11

    Auswirkungen von Klauseln in Grundstückskaufverträgen zur Übernahme von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht

  • VGH Hessen, 27.06.1984 - V OE 56/82
  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Dritten durch die Gemeinde i.R.d.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Regensburg, 05.12.2001 - RN 3 K 00.00969
  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 BN 2.12

    Öffentliche Einrichtung; Finanzierung, Altanschließer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2001 - 1 M 101/00
  • VG Halle, 19.10.2012 - 4 A 400/10

    Abwasserbeitrag für ehemalige Bergbaugrundstücke

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 22.12.2010 - 8 K 140/09

    Anschlussbeitrag für eine zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 15 A 2642/09

    Anforderungen an die Darlegung eines berufungsrechtlichen Zulassungsgrundes im

  • OVG Brandenburg, 14.08.1997 - 2 D 33/96

    Sicherung der Arbeitsfähigkeit ; Zweckverbände; Freiverband; Rückwirkende

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 31.78

    Verfestigung - Splittersiedlung - Wohnbauvorhaben - Ausnahme - Vereinbarkeit -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - 15 E 1125/08

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06

    Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind

  • OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97

    Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden;

  • VG Cottbus, 12.02.2009 - 6 K 333/08

    Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1991 - 3 A 508/88

    Erschließungsbeitrag; Bescheid; Inhaltliche Bestimmtheit; Zwei Buchgrundstücke;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2003 - 1 M 492/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abwasserbeiträgen im Falle des Zusammenschlusses

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06

    Beitragserhebung bei Dritterfüllung

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2007 - 15 B 1837/07

    Beitragsfähiger Ausbau in Form nachmaliger Herstellung (Erneuerung) einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07

    Die Überprüfung eines Straßenbaubeitragsbescheids im Verfahren des einstweiligen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2005 - 1 L 105/05

    Kanalbaubeitrag; Anschlussbeitrag; Festsetzungsverjährung; sachliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2007 - 15 A 100/07

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Abgabebescheides bezüglich mehrerer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 15 A 2728/04

    Entstehung einer Beitragspflicht für Grundstücke; Begriff des Grundstücks;

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2005 - 15 A 636/03

    Verfahrensrecht - Besteht eine wirtschaftliche Einheit?

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 13.97

    Außenbereich; Wohnhaus; dritte Wohnung; Splittersiedlung; Verfestigung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2004 - 15 B 1263/04

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Beitragsbescheid; Berücksichtigung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2002 - 15 B 1642/01

    Zweiwochenfrist zur Einlegung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2327/01

    Vorhandensein einer Erschließungsanlage; einheitliche Erschließungsanlage;

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • VerfGH Berlin, 31.07.1998 - VerfGH 39/97

    Erneute Ingangsetzung der Beschwerdefrist durch fachgerichtliche Sachentscheidung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14

    Beitragsfähigkeit des Anschaffungsaufwands und Herstellungsaufwands bzgl. des

  • VG Schwerin, 13.09.2004 - 4 A 2645/02
  • VG Magdeburg, 18.06.2008 - 9 A 277/06
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Bei ihm handelt es sich um einen anerkannten, üblichen und praktikablen, rechtlich nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und der keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, zit. nach juris, Urteil der Kammer vom 17. September 2015 - 6 K 257/15 -, juris, Rn. 25).
  • VG Aachen, 11.12.2015 - 7 K 243/15

    Abwassergebühren; Kalkulation ; kalkulatorische Verzinsung; Anlagevermögen;

    vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. September 2015 - 6 K 257/15 -, juris Rn. 48 m.N.; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 3. August 2015 - 17 K 1654/15 -, juris Rn. 18.
  • VG Aachen, 07.10.2016 - 7 K 1721/16

    Schmutzwassergebühr; Starkverschmutzerzuschlag

    vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17.09.2015 - 6 K 257/15 -, juris Rn. 48 m.N.; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2015 - 17 K 1654/15 -, juris Rn. 18.
  • VG Cottbus, 27.11.2019 - 6 K 2069/16

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Spätere Veränderungen sind beitragsrechtlich regelmäßig nicht mehr relevant (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. September 2015 - 6 K 257/15 -, Rn. 119, juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 15 B 1642/01 -, zit. nach juris; Grünewald in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rdnr. 564).
  • VG Aachen, 13.01.2016 - 7 K 360/15

    Gebühren; Schmutzwasser; Niederschlagswasser; Kalkulation; Rückstellungen;

    vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17.09.2015 - 6 K 257/15 -, juris Rn. 48 m.N.; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2015 - 17 K 1654/15 -, juris Rn. 18.
  • VG Wiesbaden, 22.10.2020 - 1 K 561/16

    Straßenreinigungsgebühren

    Beschränkt sich die klagende Partei demgegenüber auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze bzw. auf Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, so braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Kostenansätze nicht weiter nachzugehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. September 2015 - 6 K 257/15 -, juris Rn. 48; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 7 K 243/15 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 2/19

    Grundstücksanschlusskosten

    Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Kostenansätze nicht nachzugehen (dazu VG Magdeburg, U. v. 05.12.2016 - 9 A 347/13 MD - sowie vom 29.11.2018 - 9 A 611/16 MD -, beide unv., unter Hinweis auf: BVerwG, U. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - VG Cottbus, U. v. 14.04.2016 - 6 K 257/15 -, beide juris).
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