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   VG Cottbus, 18.10.2018 - 3 K 910/13   

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VG Cottbus, 18.10.2018 - 3 K 910/13 (https://dejure.org/2018,33893)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18.10.2018 - 3 K 910/13 (https://dejure.org/2018,33893)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 3 K 910/13 (https://dejure.org/2018,33893)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - 9 N 153.12

    Straßenbaubeitrag; Buchgrundstück; groß; durchlaufend; Bebauungsplan; zwei

    Auszug aus VG Cottbus, 18.10.2018 - 3 K 910/13
    Die Abweichung vom Buchgrundstück bei der Bestimmung des "Grundstücks" im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar, sodass bei Zweifeln am Vorliegen der Ausnahme der Regelfall gilt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 9).

    Ob alleine die tatsächlich geplante, baurechtlich - etwa in Form eines Überbaus oder einer einheitlichen Baugenehmigung - nicht gesicherte, einheitliche und grenzüberschreitende gewerbliche Nutzung der Grundstücke zu den Flurstücknummern 1/1, 1/2, 2/1, 2/4, 2/5, 2/6 und 460 schon dazu führt, von einem einheitlichen wirtschaftlichen Grundstück des Klägers im Zeitpunkt der Bauabnahme auszugehen, kann vorliegend indes offen bleiben (vgl. zum Kriterium "Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit": OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 15 A 2042/12 -, juris Rn. 15; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 37; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 9; siehe demgegenüber zur Verklammerung durch die einheitliche Nutzung von Außenbereichsflächen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2017 - OVG 9 S 6.17 -, juris Rn. 8 ff.; siehe zum Erschließungsbeitragsrecht bei grenzübergreifender gewerblicher Nutzung: BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4/13 -, juris Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 9 N 99.12

    Erhebung eines Straßenbaubeitrages für ein überdurchschnittlich großes

    Auszug aus VG Cottbus, 18.10.2018 - 3 K 910/13
    Dies ist die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte Fläche, die demselben Eigentümer gehört (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 - juris Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 - juris Rn. 21; Beschluss vom 23. Juni 2015 - OVG 9 N 99.12 -, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 24. März 2016 - OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - juris Rn. 46).

    Jedoch kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, etwa weil die durch die Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (VG Cottbus, Urteil vom 16. Juli 2015 - 4 K 2/12 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2015 - OVG 9 S 3.15 und OVG 9 S 5.15 - juris Rn. 9, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 9 N 99.12 -, juris Rn. 6 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 9 S 5.15

    Beschwerde; Straßenbaubeitrag; Rückwirkungsverbot; Grundsatz der regionalen

    Auszug aus VG Cottbus, 18.10.2018 - 3 K 910/13
    Jedoch kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, etwa weil die durch die Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (VG Cottbus, Urteil vom 16. Juli 2015 - 4 K 2/12 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2015 - OVG 9 S 3.15 und OVG 9 S 5.15 - juris Rn. 9, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 9 N 99.12 -, juris Rn. 6 f.).

    Fixpunkt für die endgültige Herstellung der Anlage und Schlusspunkt der werkvertraglichen Vertragserfüllung ist die Abnahme (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 - OVG 9 S 5.15 -, juris Rn. 6).

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