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   VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12   

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VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12 (https://dejure.org/2014,35800)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18.11.2014 - 6 K 1220/12 (https://dejure.org/2014,35800)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 (https://dejure.org/2014,35800)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (68)

  • RG, 24.02.1912 - I 46/11

    Kahneigner; Haftung für fremdes Verschulden

    Auszug aus VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12
    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, zit. nach juris).

    Die Rückwirkung ist aber entgegen der (scheinbaren) Auffassung des Klägervertreters eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist - soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.Es trifft nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben.

    Denn allen Grundstücken, die an die im Verbandsgebiet bestehende zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt - wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die (ab)wasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O., zit. nach juris Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., zit. nach juris Rn. 53; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27.3.2002 - 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 - OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 - 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12
    Denn allen Grundstücken, die an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind oder die zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die wasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, zit. nach juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, zit. nach juris Rn. 53).

    Insbesondere verkennt sie, dass es nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, juris; zuletzt Urteile vom 13. November 2013 - 9 B 34 und 35.12 -, zit. nach juris) wie auch des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 53) nicht entscheidend auf Anlagen im technischen Sinne, sondern auf Anlagen im (kommunalabgaben-)rechtlichen Sinne ankommt und dass rechtlich keine Identität und Kontinuität der Anlage des ehemaligen VEB mit der Anlage des Zweckverbandes besteht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O.; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - vor dem 9. Dezember 2011 nicht über eine rechtswirksame Wasseranschlussbeitragssatzung verfügte - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich dieBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege).

    Unerheblich ist auch, ob die Klägerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

    Denn allen Grundstücken, die an die im Verbandsgebiet bestehende zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt - wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die (ab)wasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O., zit. nach juris Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., zit. nach juris Rn. 53; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Insbesondere ist - wie bereits ausgeführt - in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12
    Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27.3.2002 - 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 - OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 - 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 436/11 -, zit. nach juris; Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1998 f.; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 351).

    Sie ist auch nicht aus Erwägungen der Praktikabilität zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, juris Rn. 72, ständige Rechtsprechung).

    Die angesprochenen Maßstabslücken sind mit Blick auf den im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der "konkreten Vollständigkeit" auch sonst nicht ausnahmsweise etwa deshalb unschädlich, weil ihr lediglich eine (ganz) unwesentliche Maßstabsbestimmung fehlt bzw. diese Bestimmung nur einen unbedeutenden und damit gegebenenfalls vernachlässigungsfähigen Anwendungsbereich hat (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11-; OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 -2 D 29/98.NE-, zitiert nach juris; offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).

    Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27.3.2002 - 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 - OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 - 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12
    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Eine Prüfung "ins Blaue hinein" gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird - nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) - auch durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt, und es entspricht einer zulässigen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 des E.A.).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Wasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12
    Mit der Situation im unbeplanten Innenbereich ist daher im Außenbereich allenfalls jene einer (unechten) "Baulücke" innerhalb einer Splittersiedlung vergleichbar, deren Auffüllung nicht zwingend zu einer städtebaulich unerwünschten Verstärkung der Zersiedlung führen muss, sondern ausnahmsweise zulässig sein kann (vgl.BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 - NVwZ 1999, 295, vom 22. Juni 1990 - 4 C 6/87 - NVwZ 1991, 64 und vom 29. Oktober 1982 - 4 C 31.78 - ZfBR 1983, 31; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24. Januar 1979 - VII A 2277.77 - BRS 35 Nr. 75); auch hier wird die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die umgebende Bebauung zugleich begründet und begrenzt, so dass die analoge Anwendung der Regeln über das Einfügen im unbeplanten Innenbereich gerechtfertigt sein kann.

    Schon die im Außenbereich häufig größeren Abstände zu bebauten Nachbargrundstücken mindern im Regelfall ihre Ausstrahlungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a.a.O.).

    2 und 3 BauGB, so dass sich hieraus kein Kriterium für die Zulässigkeit des Vorhabens gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a. a. O.).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1989 - 3 B 1418/88
    Auszug aus VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12
    Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2004 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist - solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle "unter Umständen" einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass der Beitragsteil der Satzung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2011 -OVG 9 N 114.11-; VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01-, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 21. April 2011 -VG 6 K 135/10-, zitiert nach juris, und vom 31. Mai 2012 -VG 6 K 256/08-) insgesamt nichtig ist.

    Allein durch Kenntnis der zulässigen Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) lässt sich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht berechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989, a.a.O.).

    Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2006 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist - solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle "unter Umständen" einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist.

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742/11 -, zit. nach juris).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • VG Koblenz, 22.07.2008 - 6 K 256/08

    Beamtenrecht: Schadenersatz bei Falschtanken

    Auszug aus VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12
    Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2004 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist - solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle "unter Umständen" einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass der Beitragsteil der Satzung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2011 -OVG 9 N 114.11-; VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01-, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 21. April 2011 -VG 6 K 135/10-, zitiert nach juris, und vom 31. Mai 2012 -VG 6 K 256/08-) insgesamt nichtig ist.

    Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O., vom 11. Mai 2011 -VG 6 K 796/09 und vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    Dies soll der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit mit Blick auf die Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot jedoch gerade ausschließen (vgl. zum Ganzen Urteile der Kammer vom 31. Mai 2012 - 6 K 256/08 - und vom 16. Juli 2012 - 6 K 950/11 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

    Auszug aus VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12
    Denn allen Grundstücken, die an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind oder die zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die wasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, zit. nach juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, zit. nach juris Rn. 53).

    Insbesondere verkennt sie, dass es nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, juris; zuletzt Urteile vom 13. November 2013 - 9 B 34 und 35.12 -, zit. nach juris) wie auch des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 53) nicht entscheidend auf Anlagen im technischen Sinne, sondern auf Anlagen im (kommunalabgaben-)rechtlichen Sinne ankommt und dass rechtlich keine Identität und Kontinuität der Anlage des ehemaligen VEB mit der Anlage des Zweckverbandes besteht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O.; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Denn allen Grundstücken, die an die im Verbandsgebiet bestehende zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt - wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die (ab)wasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O., zit. nach juris Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., zit. nach juris Rn. 53; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2009 - 4 M 430/08

    Zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • VG Halle, 26.02.2004 - 4 A 683/01
  • VGH Bayern, 06.04.2010 - 6 ZB 09.1583

    Erschließungsbeitrag; Satzung; Verteilungsmaßstab; Geschossflächenmaßstab;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85

    Kommunalabgaben - Wasserversorgungsbeitrag - Umsatzsteuer - Überwälzbarkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2003 - 9 LA 36/03

    Vollgeschossmaßstab im Beitragsrecht

  • VG Dresden, 14.05.2013 - 2 K 742/11

    Auswirkungen von Klauseln in Grundstückskaufverträgen zur Übernahme von

  • VG Mainz, 27.10.2010 - 3 K 1334/09

    Erschließungsbeitrag: Unterschiedliche Vollgeschosszuschläge bei im Wesentlichen

  • VG Potsdam, 15.01.2010 - 8 L 135/09
  • VerfGH Berlin, 31.07.1998 - VerfGH 39/97

    Erneute Ingangsetzung der Beschwerdefrist durch fachgerichtliche Sachentscheidung

  • BFH, 30.07.1980 - I R 148/79

    Steuerberater - Steuerbescheide - Mitteilungspflicht

  • BFH, 28.06.2001 - VII B 51/01

    Fristsetzung - Abgabe der Steuererklärungen - Festsetzung von Zwangsgeldern -

  • BFH, 11.02.2004 - II R 5/02

    Anforderungen an die Begründung von Steuerbescheiden

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06

    Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 20.05.1988 - 1 BvR 273/88

    Verfassungsmäßigkeit einkommensteuerrechtlicher Gewinnermittlungsvorschriften

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 31.78

    Verfestigung - Splittersiedlung - Wohnbauvorhaben - Ausnahme - Vereinbarkeit -

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 13.97

    Außenbereich; Wohnhaus; dritte Wohnung; Splittersiedlung; Verfestigung;

  • BVerwG, 19.09.2005 - 10 BN 2.05

    Vorgaben für die Ausgestaltung des Maßstabs von Entwässerungsgebühren aus dem

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

  • OVG Brandenburg, 14.08.1997 - 2 D 33/96

    Sicherung der Arbeitsfähigkeit ; Zweckverbände; Freiverband; Rückwirkende

  • OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97

    Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden;

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2011 - 2 S 654/11

    Bestandskraft eines Bescheids über Wasserversorgungsbeitrag auch hinsichtlich

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 B 20.11

    Nichtige Satzung; Beitragsmaßstab; Vorteilsbemessung; kombinierter

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 67.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Unterbleiben weiterer

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2001 - 1 M 101/00
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 24/99

    Angabe des Ausgabetages eines amtlichen Bekanntmachungsblattes als Erfordernis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

  • VG Cottbus, 12.02.2009 - 6 K 333/08

    Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren

  • VG Potsdam, 30.01.2002 - 8 K 3275/96
  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 1193/16

    Aufenthaltsverbot gegenüber eines früheren Mitglieds einer gewaltbereiten

    Soweit der Zweck der Begründung mit Textbausteinen oder Formularbegründungen erreicht werden kann, ist deren Verwendung aber nicht ausgeschlossen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rn. 19 m.w.N.; zu § 121 Abs. 1 AO ebenso VG Cottbus, Urt. v. 18.11.2014 - 6 K 1220/12 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 160/17

    Erlass eines Aufenthaltsverbots

    Soweit der Zweck der Begründung mit Textbausteinen oder Formularbegründungen erreicht werden kann, ist deren Verwendung aber nicht ausgeschlossen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rn. 19 m.w.N.; zu § 121 Abs. 1 AO ebenso VG Cottbus, Urt. v. 18.11.2014 - 6 K 1220/12 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2022 - 4 L 25/22

    Erhebung eines (weiteren) Anschlussbeitrages für eine neue öffentliche

    Eine solche generelle Aufrundungsregelung ist - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten - mit dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rdnr. 53, m.w.N.; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, juris, Rdnr. 44ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1914; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 4 L 34/11 -, juris, Rdnr. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. August 2003 - 9 LA 36/03 -, juris, Rdnr. 2; VG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 E 66/16 We -, juris, Rdnr. 22ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1039a; a.M.: VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 4 A 308/07 -, juris, Rdnr. 32 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - 4 C 61-68 und 80-84.75 -, BVerwGE 57, 240, 248 f.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 456a).
  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Eine solche kaufmännische Rundung ist mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot ebenso vereinbar (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen kaufmännischen Rundungsregelung bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 - juris Rn. 17; Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris Rn. 51 ff. m.w.N; Urteil der Kammer vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris Rn. 62; ferner OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2009 - 4 M 430/08 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rn. 1039a; vgl. dem gegenüber zur Unwirksamkeit einer generellen Aufrundung Urteil der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., S. 22 ff. des E.A.) wie der Teiler von 2, 8 für die Baumassenzahl.
  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

    Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin, die Anlage habe bereits zu DDR-Zeiten bestanden, nicht, da zwischen den Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen keine rechtliche Identität besteht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 - Rn. 53, juris, VG Cottbus, Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 - Rn. 77 m.w.N., juris).
  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

    Eine solche generelle Aufrundungsanordnung ist im vorliegenden Fall - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11, juris zu einem Faktor 2, 3 bei Festsetzung lediglich der Höhe baulicher Anlagen; VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09-, juris, Rn. 44 ff. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 bzw. 3,5 im Falle der Festsetzung lediglich der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Baumassenzahl und Rn. 49 ff. für eine Regelung, nach der bei Gebäuden, bei denen eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3, 50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Gebäuden je angefangene 2, 30 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet werden sollte; Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris, Rn. 63 f. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 bei einer Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 56 f.; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 6 L 338/12 -, juris, Rn. 33 f., jeweils zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 4 bei der Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; jüngst Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 19 f. zu einer unzulässigen Aufrundungsregelung für den Fall, dass in einem Bebauungsplan statt einer Festsetzung der Zahl der Geschosse nur Festsetzungen zu Grundflächen- und/oder Baumassenzahlen getroffen worden sind, wobei als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3, 0 gilt und Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden sind).
  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Abgesehen davon, dass nicht geregelt ist, wie bei Grundflächenzahlen zu verfahren ist (vgl. insoweit noch nachfolgend zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit), ist eine solche generelle Aufrundungsregelung - jedenfalls für in anderen Gebieten als in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten belegene Grundstücke - unwirksam mit der Folge, dass der Beitragsmaßstab und damit die Satzung wegen Fehlens eines Mindestbestandteils insgesamt nichtig sind (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/11-, juris, Rn. 44 ff. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 im Falle der Festsetzung lediglich der Höhe der baulichen Anlagen und Rn. 49 ff. für eine Regelung, nach der bei Gebäuden, bei denen eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3, 50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Gebäuden je angefangene 2, 30 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet werden sollte; Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris, Rn. 63 f. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 bei einer Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 56 f.; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 6 L 338/12 -, juris, Rn. 33 f., jeweils zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 4 bei der Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11, juris: Faktor 2, 3 bei Festsetzung lediglich der Höhe baulicher Anlagen).
  • VG Cottbus, 22.06.2015 - 6 K 853/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Dies hat die Kammer zuletzt mit Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, veröff.
  • VG Potsdam, 29.09.2015 - 8 L 1205/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f des EA; Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 21 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; vgl. auch mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 18. November 2014 - VG 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 82 ff.).
  • VG Cottbus, 05.03.2015 - 6 K 853/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Dies hat die Kammer zuletzt mit Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, veröff.
  • VG Potsdam, 19.11.2014 - 8 K 1775/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 19.11.2014 - 8 K 1767/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 02.09.2016 - 8 L 1923/15

    Heranziehung zu einem Trinkwasserbeitrag

  • VG Potsdam, 10.12.2014 - 8 K 1729/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

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