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   VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14   

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VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14 (https://dejure.org/2018,22046)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21.06.2018 - 6 K 1031/14 (https://dejure.org/2018,22046)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - 6 K 1031/14 (https://dejure.org/2018,22046)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Frankfurt/Oder, 04.08.2016 - 6 L 164/16

    Ablehnung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als

    Auszug aus VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14
    Die vom Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit Schreiben vom 1. April 2016 gestellten Anträge wurden mit Beschluss vom 12. April 2017 unter dem Aktenzeichen VG 6 L 164/16 zurückgewiesen.

    den Beklagten zu verpflichten, die Gerichtkosten im hiesigen Klageverfahren zu übernehmen sowie in den Verfahren VG 6 L 197/14 und VG 6 L 164/16 zu erstatten.

    Während der ursprüngliche Klageantrag (Klageschriftsatz vom 7. Juli 2014) lediglich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Stundung der geltend gemachten Beitragsforderung im Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 18. Juni 2012 in Höhe von 13.608,50 Euro gerichtet war, bezieht sich der Antrag des Klägers nunmehr darauf, den Beklagten zu verpflichten, alle Unterlagen mit den Vollstreckungstiteln im Original, die beim Beklagten über den Kläger geführt werden, auszuhändigen sowie die Gerichtkosten im hiesigen Klageverfahren zu übernehmen sowie in den Verfahren VG 6 L 197/14 und VG 6 L 164/16 zu erstatten.

    Die durch den Kläger gestellten Anträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem Aktenzeichen VG 6 L 164/16 sind hingegen nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

    Die vom Kläger im Verfahren VG 6 L 164/16 gestellten Anträge beziehen sich gänzlich auf die Folgen der Aufhebung des Kanalanschlussbeitragsbescheids vom 18. Juni 2012 durch den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016.

    Der auf die Stundung der geltend gemachten Beitragsforderung im Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 18. Juni 2012 gerichtete Antrag wurde zunächst mit Schriftsatz vom 2. April 2016 und zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 ersichtlich im Hinblick auf die mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 erfolgte Rücknahme des Kanalanschlussbeitragsbescheids vom 18. Juni 2012 dahin geändert, dass nunmehr die Aushändigung der Unterlagen mit den Vollstreckungstiteln im Original sowie die Übernahme der Gerichtkosten im hiesigen Klageverfahren sowie in den Verfahren VG 6 L 197/14 und VG 6 L 164/16 durch den Beklagten begehrt wird.

    Der Kläger hat sich mit seinen Anliegen, die Unterlagen mit den Vollstreckungstiteln im Original vom Beklagten ausgehändigt bekommen zu wollen oder die Gerichtkosten in den Verfahren VG 6 L 197/14 und VG 6 L 164/16 durch den Beklagten erstattet bekommen zu wollen, nicht zuvor an den Beklagten gewandt (vgl. zum Streitstand Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1992 - 7 A 81/89

    Erschließung; Rücksichtnahmegebot; Verkehr; Verkehrseinrichtungen;

    Auszug aus VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14
    Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass der Wechsel von einem Begehren zum anderen eine Klageänderung bedeutet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 A 81/89 -, Rn. 25f., juris).

    Die Sachdienlichkeit fehlt darüber hinaus auch deshalb, weil die Anträge in ihrer geänderten Form mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 A 81/89 -, Rn. 31, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2018 - 4 A 10/18

    Gerichtliche Berücksichtigung eines Terminverlegungsantrags; Nachweis der

    Auszug aus VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14
    Eine Erkrankung ist so substantiiert darzutun, dass das Gericht in der Lage ist, die Verhandlungsunfähigkeit zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - IX B 201/09 -, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 4 A 10/18.A -, Rn. 20ff., juris).

    Das Gericht kann die Vorlage eines aussagekräftigen Attests aufgeben, welches die Art und Schwere der Erkrankung und das Maß etwaiger Beeinträchtigungen erkennen lassen muss (OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 4 A 10/18.A -, Rn. 24, juris).

  • VG Düsseldorf, 18.05.2017 - 6 K 6022/16

    Ruhen des Verfahrens; Schweben von Vergleichsverhandlungen; Klagebefugnis einer

    Auszug aus VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14
    Der Antrag des Klägers, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, über den das Gericht in den Gründen des die Klage abweisenden Urteils entscheiden kann (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 - 6 K 6022/16 -, Rn. 19 m.w.N., juris; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 - 14 K 3986/11 -, juris, Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 94 Rn. 6 m.w.N.), wird abgelehnt.

    Es sind weder Gründe ersichtlich noch vorgetragen, aufgrund derer zu erwarten steht, dass eine Förderung des hiesigen Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit erfolgen wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 - 6 K 6022/16 -, Rn. 17 m.w.N., juris).

  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter

    Auszug aus VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14
    Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts ("kann", BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69/01 -, NJW 2001, 2735 (2735); Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 102 Rn. 6; siehe auch Stadler, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 227 Rn. 4 m.w.N.), Ermessensleitlinie ist dabei die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (vgl. Geiger, a.a.O., § 102 Rn. 6; siehe auch BVerwGE 81, 229 (233 f.); BVerwG, NJW 2001, 2735 (2735 f.)).
  • BFH, 10.05.2010 - IX B 201/09

    Darlegung eines Zulassungsgrundes - Ablehnung eines Antrags auf Terminsänderung

    Auszug aus VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14
    Eine Erkrankung ist so substantiiert darzutun, dass das Gericht in der Lage ist, die Verhandlungsunfähigkeit zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - IX B 201/09 -, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 4 A 10/18.A -, Rn. 20ff., juris).
  • VG Köln, 21.01.2014 - 14 K 3986/11

    Löschung der Eintragung von Eichen in die Liste der geschützten Bäume von Amts

    Auszug aus VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14
    Der Antrag des Klägers, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, über den das Gericht in den Gründen des die Klage abweisenden Urteils entscheiden kann (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 - 6 K 6022/16 -, Rn. 19 m.w.N., juris; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 - 14 K 3986/11 -, juris, Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 94 Rn. 6 m.w.N.), wird abgelehnt.
  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14
    Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 hat der Beklagte den Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 18. Juni 2012 im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) zurückgenommen.
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

    Auszug aus VG Cottbus, 21.06.2018 - 6 K 1031/14
    Eine Terminsänderung ist geboten, wenn trotz aller nach der Prozesslage gebotener und zumutbarer Anstrengungen die ordnungsgemäße Wahrnehmung eines Termins seitens eines Beteiligten nicht möglich ist (Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 102 Rn. 27; vgl. auch Stadler, a.a.O., § 227 Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - 35 A 167.08 -, Rn. 304, juris).
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