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   VG Cottbus, 21.08.2014 - 3 K 1253/12   

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VG Cottbus, 21.08.2014 - 3 K 1253/12 (https://dejure.org/2014,28856)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21.08.2014 - 3 K 1253/12 (https://dejure.org/2014,28856)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21. August 2014 - 3 K 1253/12 (https://dejure.org/2014,28856)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2009 - 4 B 512/09

    Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren

    Auszug aus VG Cottbus, 21.08.2014 - 3 K 1253/12
    Dabei genügt es, wenn die jeweilige Einrichtung nur auf einer Teilfläche eines umschlossenen Raumes betrieben wird; der Gesetzeswortlaut setzt nicht voraus, dass der Betrieb der genannten Einrichtungen den gesamten umschlossenen Raum einnimmt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 B 512/09 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 13; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 10 S 2533/09 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 36; jeweils zu vergleichbaren Regelungen).

    Hierunter fallen alle durch Wände und Decken umschlossene, also vollständig umbaute Räume (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 B 512/09 -, a. a. O., dort Rdn. 11).

    Weitere Differenzierungen etwa nach dem von dem Raum umschlossenen Luftvolumen im Verhältnis zur Bodenfläche, der Höhe des Raumes, dem Grad der Durchlüftung oder dem Anteil der von dem Rauchverbot betroffenen Einrichtung an der Gesamtnutzung des Raumes hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen, wozu er aufgrund seiner Befugnis, typisierende Regelungen zu treffen, auch nicht verpflichtet war (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 B 512/09 -, a. a. O., dort Rdn. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2011 - 10 S 2533/09

    Rauchverbot in gastronomisch genutzter Teilfläche einer Einkaufspassage

    Auszug aus VG Cottbus, 21.08.2014 - 3 K 1253/12
    Dabei genügt es, wenn die jeweilige Einrichtung nur auf einer Teilfläche eines umschlossenen Raumes betrieben wird; der Gesetzeswortlaut setzt nicht voraus, dass der Betrieb der genannten Einrichtungen den gesamten umschlossenen Raum einnimmt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 B 512/09 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 13; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 10 S 2533/09 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 36; jeweils zu vergleichbaren Regelungen).

    Dies gilt, wenn auch graduell abgestuft, auch dann, wenn sich die Raucherräumlichkeiten nur auf einer Teilfläche eines umschlossenen Raumes befinden, mag dieser auch, wie hier, relativ große Ausmaße haben (vgl. ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 10 S 2533/09 -, a. a. O., dort Rdn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2011 - 4 B 1162/10

    Nichtraucherschutz; Gaststätte; Einkaufszentrum; Lauffläche offen

    Auszug aus VG Cottbus, 21.08.2014 - 3 K 1253/12
    So heißt es bereits in der Begründung des Gesetzesentwurfes ausdrücklich, "dass die Einrichtung von Rauchzonen in nicht völlig abgeschotteten Bereichen keinen ausreichenden Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet" (vgl. LT-Drs. 4/4895, Seite 1 und 9; ebenso Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 4 B 1162/10 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 21).
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