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   VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13   

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VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13 (https://dejure.org/2014,35149)
VG Cottbus, Entscheidung vom 26.09.2014 - 1 K 214/13 (https://dejure.org/2014,35149)
VG Cottbus, Entscheidung vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 (https://dejure.org/2014,35149)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

    Auszug aus VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
    Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83, juris Rn. 20; BFH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - II B 49/07 -, BFH/NV 2008, 1438, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, BFHE 212, 23, juris Rn. 18).

    Die Vorschrift ist Ausdruck der Zwecks des Säumniszuschlags als Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - BVerwG 3 B 69.09 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1973 - BVerwG VII C 25.72 -, BVerwGE 44, 136, juris Rn. 21; BFH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - II B 49/07 -, BFH/NV 2008, 1438, juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, BFHE 212, 23, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 9. Juli 2003 - V R 57/02 -, BFHE 203, 8, juris Rn. 16).

  • BFH, 14.05.2008 - II B 49/07

    Erlass verwirkter Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer bei späterer

    Auszug aus VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
    Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83, juris Rn. 20; BFH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - II B 49/07 -, BFH/NV 2008, 1438, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, BFHE 212, 23, juris Rn. 18).

    Die Vorschrift ist Ausdruck der Zwecks des Säumniszuschlags als Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - BVerwG 3 B 69.09 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1973 - BVerwG VII C 25.72 -, BVerwGE 44, 136, juris Rn. 21; BFH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - II B 49/07 -, BFH/NV 2008, 1438, juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, BFHE 212, 23, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 9. Juli 2003 - V R 57/02 -, BFHE 203, 8, juris Rn. 16).

  • VG Cottbus, 10.07.2014 - 6 K 388/11

    Haus(Grundstücks)anschlusskosten

    Auszug aus VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakten VG 1 K 214/13, VG 1 K 215/13, VG 1 K 216/13 und VG 1 K 217/13, die vom Beklagten zu diesen Akten gereichten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Beiakten VI, VII, VIII und IX zum Verfahren VG 6 K 388/11 mit Unterlagen zu Gründung und Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz Bezug genommen.

    Für das Vorliegen von wirksamen, fristgerechten Rügen im Sinne des § 3 Abs. 4, § 141 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) i.V.m. § 8 Abs. 1 GKG hinsichtlich der Veröffentlichung der Verbandssatzung hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Verbandsgründung auch: VG Cottbus, Urteile vom 29. März 2007 - 6 K 456/02 -, Seite 12 ff. der Urteilsausfertigung, vom 2. November 2007 - 6 K 272/03 -, Seite 8 der Urteilsausfertigung, vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05, juris Rn. 48 sowie vom 10. Juli 2014 - VG 6 K 388/11 -, Seite 5 der Urteilsausfertigung), so dass selbst etwaige eingetretene Bekanntmachungsfehler der Verbandssatzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls unbeachtlich sind.

  • BFH, 08.09.1993 - I R 30/93

    Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die

    Auszug aus VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
    Denn ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten, ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 6. April 2009 - X B 257/08 -, BFH/NV 2009, 1078, juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - II B 124/99 -, BFH/NV 2000, 1441, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 8. September 1993 - I R 30/93 -, BFHE 172, 304, juris Rn. 16).
  • BFH, 03.05.2000 - II B 124/99

    Nachforderungszinsen, § 233 a AO

    Auszug aus VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
    Denn ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten, ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 6. April 2009 - X B 257/08 -, BFH/NV 2009, 1078, juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - II B 124/99 -, BFH/NV 2000, 1441, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 8. September 1993 - I R 30/93 -, BFHE 172, 304, juris Rn. 16).
  • BFH, 06.04.2009 - X B 257/08

    Nachforderungszinsen - Typisierung des Liquiditätsvorteils

    Auszug aus VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
    Denn ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten, ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 6. April 2009 - X B 257/08 -, BFH/NV 2009, 1078, juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - II B 124/99 -, BFH/NV 2000, 1441, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 8. September 1993 - I R 30/93 -, BFHE 172, 304, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 106.81

    Steuerfestsetzung - Billigkeitsverfahren - Bestandskraft - Grundsteuer

    Auszug aus VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
    Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung für die steuerliche Nebenleistung des Säumniszuschlags trotz der Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 2 KAG angesichts der nach dem Wortlaut expliziten Beschränkung auf Steuern bzw. Abgaben (vgl. § 12 Abs. 4 lit. b) KAG) überhaupt gilt, erfolgt selbst im Fall einer Anwendbarkeit die Entscheidung über den Billigkeits(teil)erlass stets in einem besonderen, eigenständigen Verwaltungsakt, der von der Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags auch dann getrennt zu sehen und zu behandeln ist, wenn er äußerlich mit dieser (wie von § 163 Satz 3 AO zugelassen) äußerlich verbunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 -, Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 8 C 106.81 -, Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 2, juris Rn. 17; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, AO § 163 Rn. 28 und 130; Cöster in Pahlke/Koenig, AO, § 163 Rn. 37).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 90.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen -

    Auszug aus VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
    Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung für die steuerliche Nebenleistung des Säumniszuschlags trotz der Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 2 KAG angesichts der nach dem Wortlaut expliziten Beschränkung auf Steuern bzw. Abgaben (vgl. § 12 Abs. 4 lit. b) KAG) überhaupt gilt, erfolgt selbst im Fall einer Anwendbarkeit die Entscheidung über den Billigkeits(teil)erlass stets in einem besonderen, eigenständigen Verwaltungsakt, der von der Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags auch dann getrennt zu sehen und zu behandeln ist, wenn er äußerlich mit dieser (wie von § 163 Satz 3 AO zugelassen) äußerlich verbunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 -, Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 8 C 106.81 -, Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 2, juris Rn. 17; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, AO § 163 Rn. 28 und 130; Cöster in Pahlke/Koenig, AO, § 163 Rn. 37).
  • OVG Brandenburg, 14.03.1996 - 2 D 2/96

    Verbandssatzung ; Bildung eines Zweckverbandes; Freiverband; Beschluß der

    Auszug aus VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
    § 22a Abs. 2 Satz 3 GKG verweist hinsichtlich der Bildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden unter anderem auf § 9 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach die Beteiligten zur Bildung eines Zweckverbandes die Verbandssatzung vereinbaren , d.h. nach Maßgabe der Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Vertrages Willenserklärungen zum Erlass der Verbandssatzung in der Form abgeben, dass sie ein Exemplar der Satzung gemeinsam rechtsverbindlich unterzeichnen (vgl. Pencereci in Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Juni 2014, GKG § 9 Anm. 2; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. März 1996 - 2 D 2/96.NE -, juris Rn. 6 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2002 - 1 M 29/02
    Auszug aus VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
    Das Gericht folgt aus diesen Gründen der vom Kläger zur Stützung seiner Argumentation angeführten - nicht näher begründeten - Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 137/02 -, NVwZ-RR 2004 212, juris und Beschluss vom 14. August 2002 - 1 M 29/02 -, NordÖR 2002, 485 (LS), juris) nicht.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 137/02

    Säumniszuschlag, aufschiebende Wirkung, Erlass

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75

    Bemessung von Säumniszuschlägen - Rechtsbehelfsverfahren - Herabsetzung der

  • BFH, 17.07.1985 - I R 172/79

    1. Säumniszuschläge entstehen ungeachtet des Verschuldens allein durch Zeitablauf

  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und

  • BFH, 14.04.1989 - III B 5/89

    Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 23.08.2000 - X R 27/98

    Nichtigkeit bei sich widersprechenden Steuerbescheiden

  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

  • BFH, 09.07.2003 - V R 57/02

    Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

  • BFH, 16.09.2004 - V B 221/03

    Erhebung von Säumniszuschlägen verfassungsgemäß

  • BFH, 11.05.2007 - V B 33/05

    Säumniszuschläge nicht verschuldensabhängig

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

  • BVerwG, 26.10.1973 - VII C 25.72

    Festsetzung eines Säumniszuschlages - Herabsetzung einer Vorauszahlungsschuld

  • BVerwG, 02.05.1995 - 8 B 50.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verwirkung von

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 1.96

    Gewerbesteuer - Aussetzungszinsen - Abgabenvereinbarung - Erlaß von

  • BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 26.00

    Flugsicherheitsgebühr; Nichtigkeit von Verwaltungsakten; Geltungsvorrang des

  • BVerwG, 01.03.2010 - 3 B 69.09

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Rechtmäßigkeit der Forderung von

  • FG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 K 215/13

    Prüfungsanordnung: Feststellungsinteresse für Nichtigkeitsfeststellungsklage -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - 9 A 1150/03

    Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot durch eine unzureichende Adressierung eines

  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 977/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • VGH Bayern, 11.02.1994 - 23 B 92.470
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10

    Säumniszuschläge; Festsetzung; Abrechnungsbescheid; keine Akzessorietät;

  • VG Mainz, 20.06.2013 - 1 K 217/13

    Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland

  • VG Cottbus, 09.09.2016 - 1 K 1346/14

    Forderung von vor einem Wirksamwerden eines Vollstreckungsverbots nach BVerfGG §

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Beitragsfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22 sowie - zur Verfassungsmäßigkeit der Norm - BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15-18).

    Könnte nämlich der Schuldner für den Fall, dass sich im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung herausstellt, stets damit rechnen, dass zwischenzeitlich entstandene Säumniszuschläge nicht durchgesetzt werden, übte die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 1 AO kaum Druck auf ihn aus, die Beitragsforderung - wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgesehen - gerade auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit zunächst fristgerecht zu begleichen (vgl. Urteile der Kammer vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22).

    Denn ungeachtet dessen, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin ein entsprechender Antrag nicht ergibt, ist die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten, nach der Rechtsprechung der Kammer nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25; a.A. unter bestimmten - hier indes nicht vorliegenden Umständen - OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 137/02 -, juris Rn. 39).

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17
    Die Nicht-Akzessorietät der Säumniszuschläge folgt insbesondere daraus, dass die Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art darstellen, durch welches die zur Abgabe Herangezogenen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 - juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Urteil vom 5. Februar 2013 - VG 1 K 906/12 - und [bestätigend] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 - juris; Beschluss vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 - juris).

    Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 - juris Rn. 22, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17, juris).

    Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung über den Erlass in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren zu überprüfen ist und vor allem der Bescheid über die Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags in seiner Rechtmäßigkeit nicht von der Erlassentscheidung abhängig ist; selbst im Fall einer rechtswidrigen Versagung eines Erlasses wäre damit der Festsetzungsbescheid als solcher rechtmäßig (VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25 m.w.N.; Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, Rn. 7 - 14, juris; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 26 Rn. 41).

  • VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Beitragsfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22 sowie - zur Verfassungsmäßigkeit der Norm - BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15-18).

    Könnte nämlich der Schuldner für den Fall, dass sich im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung herausstellt, stets damit rechnen, dass zwischenzeitlich entstandene Säumniszuschläge nicht durchgesetzt werden, übte die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 1 AO kaum Druck auf ihn aus, die Beitragsforderung - wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgesehen - gerade auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit zunächst fristgerecht zu begleichen (vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22).

    Denn ungeachtet dessen, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin ein entsprechender Antrag nicht ergibt, ist die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, juris Rn. 13; Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 32 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25).

  • VG Cottbus, 17.07.2019 - 6 K 19/16

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Beitragsfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22 sowie - zur Verfassungsmäßigkeit der Norm - BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15-18).

    Könnte nämlich der Schuldner für den Fall, dass sich im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung herausstellt, stets damit rechnen, dass zwischenzeitlich entstandene Säumniszuschläge nicht durchgesetzt werden, übte die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 1 AO kaum Druck auf ihn aus, die Beitragsforderung - wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgesehen - gerade auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit zunächst fristgerecht zu begleichen (vgl. VG Cottbus Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 22; vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 22).

    Denn ungeachtet dessen, dass sich aus dem Vortrag des Klägers und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ein entsprechender Antrag nicht ergibt, ist die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten, nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, juris Rn. 13; Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 32 und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25).

  • VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17

    Festsetzung von Säumnisgebühren und Stundungszinsen bei Änderung des

    Die Nicht-Akzessorietät der Säumniszuschläge folgt insbesondere daraus, dass die Säumniszuschläge ein Druckmittel darstellen, durch welches die zur Abgabe Herangezogenen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 - juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Urteil vom 5. Februar 2013 - VG 1 K 906/12 - und [bestätigend] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 - juris; Beschluss vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 - juris).

    Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 - juris Rn. 22).

    Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung über den Erlass in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren zu überprüfen ist und vor allem der Bescheid über die Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags in seiner Rechtmäßigkeit nicht von der Erlassentscheidung abhängig ist; selbst im Fall einer rechtswidrigen Versagung eines Erlasses wäre damit der Festsetzungsbescheid als solcher rechtmäßig (VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25 m.w.N.; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 Rn. 41).

  • VG Cottbus, 26.01.2017 - 1 K 805/14

    Kirchensteuer

    Denn der für einen Erlass aus Billigkeitsgründen jedenfalls erforderliche Antrag der Klägerin zu 1., über den überdies in einem gesonderten, hier nicht anhängigen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. für den Erlass von Abgabenforderungen Urteile der Kammer vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25 und vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 32), liegt schon nicht vor.
  • SG Mannheim, 20.01.2015 - S 9 KR 3065/13

    Krankenversicherung - Rahmenvertrag zwischen Krankenkasse und Apotheke nach § 129

    Denn dann ist er in der Lage, die Forderung selbst zu titulieren und nach Eintritt der Bestandskraft aus diesem Bescheid zu vollstrecken, so dass die Einschaltung des Gerichts nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser Funktion des Verwaltungsakts: VG Cottbus, Urteil vom 26.9.2014 - 1 K 214/13, VGH Mannheim, Urteile vom 24.7.2012 - 10 S 2554/10 und vom 7.12.2007 - 1 S 1255/06 sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97).
  • FG Niedersachsen, 08.05.2015 - 1 K 91/15

    Anforderungen an die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts

    Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24.03.2015 in der Sache 1 K 214/13 ohne Erfolg.
  • VG Cottbus, 30.04.2019 - 6 L 482/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserbeitrag

    Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass der Verband entsprechende Fortschreibungen nicht erstellen könne, da das Ausgangskonzept nicht von ihm, sondern vom Vorgängerverband, dem Zweckverband Trink- und Abwasser D... und Umland (ZVTA), stamme, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der WAV Rechtsnachfolger des ZVTA ist (vgl. zur wirksamen Fusion von ZVTA und TAZV zum WAV: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 - VG 1 K 214/13 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 27. Oktober 2016 - VG 6 K 667/12 - , juris Rn. 7 ff).
  • SG Karlsruhe, 09.03.2015 - S 4 KA 853/13

    Vertragsärztliche Versorgung - sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der

    Denn dann ist er in der Lage, die Forderung selbst zu titulieren und nach Eintritt der Bestandskraft aus diesem Bescheid zu vollstrecken, so dass die Einschaltung des Gerichts nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser Funktion des Verwaltungsakts: VG Cottbus, Urteil vom 26.9.2014 - 1 K 214/13, VGH Mannheim, Urteile vom 24.7.2012 - 10 S 2554/10 und vom 7.12.2007 - 1 S 1255/06 sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97).
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