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   VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15   

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VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15 (https://dejure.org/2017,14099)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27.04.2017 - 1 K 302/15 (https://dejure.org/2017,14099)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27. April 2017 - 1 K 302/15 (https://dejure.org/2017,14099)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Verwaltungsgericht Cottbus (Pressemitteilung)

    Welzower Stadtverordnete scheitern mit Klage auf Akteneinsicht in das für die Kommunalwahlen 2014 angelegte Wählerverzeichnis der Stadt

  • brandenburg.de (Kurzinformation)

    Welzower Stadtverordnete scheitern mit Klage auf Akteneinsicht in das für die Kommunalwahlen 2014 angelegte Wählerverzeichnis der Stadt

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Potsdam, 03.03.2016 - 1 K 375/15

    Kein Akteneinsichtsrecht in Protokolle informeller Fraktionssitzungen

    Auszug aus VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15
    22 Statthafte Klageart ist insofern die allgemeine Leistungsklage (vgl. Urteil der 4. Kammer vom 11. April 2013 - VG 4 K 635/11 -, S. 4 UA; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 15 K 2741/11 -, juris Rn. 28; Schumacher, in: Schumacher/Augustesen/Benedens u.a, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 5.4 und 8.1; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 144; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35 Rn. 191; a. A. VG Potsdam, Urteile vom 22. Mai 2014 - VG 1 K 3988/13 -, S. 8/9 UA und vom 3. März 2016 - VG 1 K 375/15 -, S. 7/8 UA; ähnlich auch schon Hessischer VGH, Beschluss vom 23. November 1995 - 6 TG 3539/95 -, juris Rn. 3; offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - OVG 12 N 32.16 -, S. 7 BA), da die Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i.V.m. § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begehren.

    Insoweit vermag sich die Kammer der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach der kontrollierende Gemeindevertreter bei Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift außerhalb der zu kontrollierenden Verwaltung stehe (Urteile vom 22. Mai 2014 - VG 1 K 3988/13 -, S. 8/9 UA und vom 3. März 2016 - VG 1 K 375/15 -, S. 7/8 UA), nicht anzuschließen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2001 - 1 S 785/00

    Anfrage, Fragerecht, Auskunftsanspruch, Verschwiegenheitspflicht,

    Auszug aus VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15
    Denn zum einen handelt es sich bei dem Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl schon nicht um Akten, die die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Leiterin der Gemeindeverwaltung oder als gesetzliche Vertreterin der Gemeinde (vgl. zu diesem Erfordernis OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 4 O 127/09 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2001 - 1 S 785/00 -, juris Rn. 45; Schumacher, in: Schumacher/Augustesen/Benedens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 3.1; Philipsen, in: Muth, in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, 57. AL Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Rn. 18), sondern in ihrer Funktion als "Wahlbehörde" (vgl. § 13 Abs. 2 BbgKWahlG) erlangt hat, und zum anderen ist eine vollständigen Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach der Wahl in Anbetracht dessen, dass dort auch die Stimmabgabe der eingetragenen Personen vermerkt ist (§ 52 Abs. 4 S. 3 BbgKWahlV), nicht mit dem in Art. 22 Abs. 3 S. 1 der Brandenburgischen Verfassung niedergelegten Grundsatz der geheimen Wahl vereinbar (vgl. Trute, in; Münch, GG, 6. Auflage 2012, Art. 38 GG Rn. 67; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 38 Rn. 125; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 60 Oktober 2012, Art. 38 Rn. 111), so dass die begehrte Akteneinsicht jedenfalls wegen des Entgegenstehens schutzwürdiger Belange Betroffener und eines dringenden öffentlichen Interesses nach § 29 Abs. 1 S. 4 BbgKVerf zu verwehren wäre (vgl. auch - zur Einsichtnahme in die Unterlagen einer Betriebswahl - BAG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 -, juris Rn. 25).
  • BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04

    Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl

    Auszug aus VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15
    Denn zum einen handelt es sich bei dem Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl schon nicht um Akten, die die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Leiterin der Gemeindeverwaltung oder als gesetzliche Vertreterin der Gemeinde (vgl. zu diesem Erfordernis OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 4 O 127/09 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2001 - 1 S 785/00 -, juris Rn. 45; Schumacher, in: Schumacher/Augustesen/Benedens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 3.1; Philipsen, in: Muth, in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, 57. AL Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Rn. 18), sondern in ihrer Funktion als "Wahlbehörde" (vgl. § 13 Abs. 2 BbgKWahlG) erlangt hat, und zum anderen ist eine vollständigen Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach der Wahl in Anbetracht dessen, dass dort auch die Stimmabgabe der eingetragenen Personen vermerkt ist (§ 52 Abs. 4 S. 3 BbgKWahlV), nicht mit dem in Art. 22 Abs. 3 S. 1 der Brandenburgischen Verfassung niedergelegten Grundsatz der geheimen Wahl vereinbar (vgl. Trute, in; Münch, GG, 6. Auflage 2012, Art. 38 GG Rn. 67; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 38 Rn. 125; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 60 Oktober 2012, Art. 38 Rn. 111), so dass die begehrte Akteneinsicht jedenfalls wegen des Entgegenstehens schutzwürdiger Belange Betroffener und eines dringenden öffentlichen Interesses nach § 29 Abs. 1 S. 4 BbgKVerf zu verwehren wäre (vgl. auch - zur Einsichtnahme in die Unterlagen einer Betriebswahl - BAG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 -, juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1989 - 1 S 1056/88

    Zusage auf Vornahme eines Realaktes; Zustimmung des Gemeinderates

    Auszug aus VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15
    Denn ungeachtet der Frage, ob es dem Kläger einer allgemeinen Leistungsklage an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn er das begehrte Tun, Dulden oder Unterlassen zuvor bei der beklagten Behörde nicht beantragt hat (vgl. bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1989 - 1 S 1056/88 -, NVwZ 1990, 892, 893; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 42 Rn. 156; ablehnend: VG Berlin, Urteil vom 14. November 1997 - 3 A 817-97 -, NJW 1998, 1243; Kopp/Schenke, 21. Auflage 2015, Vorb § 49 Rn. 51), lässt das Fehlen eines solchen Antrags das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht entfallen, wenn dieser aufgrund der vorprozessual bereits zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der beklagten Behörde ohnehin zum Scheitern verurteilt wäre.
  • VGH Hessen, 23.11.1995 - 6 TG 3539/95

    Beanstandung eines Gemeindevertretungsbeschlusses durch den Gemeindevorstand als

    Auszug aus VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15
    22 Statthafte Klageart ist insofern die allgemeine Leistungsklage (vgl. Urteil der 4. Kammer vom 11. April 2013 - VG 4 K 635/11 -, S. 4 UA; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 15 K 2741/11 -, juris Rn. 28; Schumacher, in: Schumacher/Augustesen/Benedens u.a, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 5.4 und 8.1; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 144; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35 Rn. 191; a. A. VG Potsdam, Urteile vom 22. Mai 2014 - VG 1 K 3988/13 -, S. 8/9 UA und vom 3. März 2016 - VG 1 K 375/15 -, S. 7/8 UA; ähnlich auch schon Hessischer VGH, Beschluss vom 23. November 1995 - 6 TG 3539/95 -, juris Rn. 3; offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - OVG 12 N 32.16 -, S. 7 BA), da die Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i.V.m. § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begehren.
  • BVerwG, 05.02.1992 - 7 B 15.92

    Klagemöglichkeit einer Gemeinde - Rechtsaufsichtliche Beanstandung

    Auszug aus VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15
    Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage; entgegen der von der Beklagten zu 1. geäußerten Auffassung fehlt es den Klägern insbesondere weder an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog auch bei der allgemeinen Leistungsklage erforderlichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 7 B 15.92 -, juris Rn. 3) Klagebefugnis noch an einem Rechtsschutzbedürfnis.
  • BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72

    Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines

    Auszug aus VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15
    Für die Zulässigkeit der Klage reicht es in diesem Zusammenhang mithin aus, dass die Möglichkeit besteht, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1973 - VII C 6.72 -, juris Rn. 18; Urteil der Kammer vom 27. Juni 2013 - VG 1 K 951/10 -, juris Rn. 26 m.w.N).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2009 - 4 O 127/09

    Zum Fragerecht und Auskunftsanspruch eines Mitglieds des Gemeinderates gegenüber

    Auszug aus VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15
    Denn zum einen handelt es sich bei dem Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl schon nicht um Akten, die die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Leiterin der Gemeindeverwaltung oder als gesetzliche Vertreterin der Gemeinde (vgl. zu diesem Erfordernis OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 4 O 127/09 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2001 - 1 S 785/00 -, juris Rn. 45; Schumacher, in: Schumacher/Augustesen/Benedens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 3.1; Philipsen, in: Muth, in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, 57. AL Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Rn. 18), sondern in ihrer Funktion als "Wahlbehörde" (vgl. § 13 Abs. 2 BbgKWahlG) erlangt hat, und zum anderen ist eine vollständigen Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach der Wahl in Anbetracht dessen, dass dort auch die Stimmabgabe der eingetragenen Personen vermerkt ist (§ 52 Abs. 4 S. 3 BbgKWahlV), nicht mit dem in Art. 22 Abs. 3 S. 1 der Brandenburgischen Verfassung niedergelegten Grundsatz der geheimen Wahl vereinbar (vgl. Trute, in; Münch, GG, 6. Auflage 2012, Art. 38 GG Rn. 67; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 38 Rn. 125; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 60 Oktober 2012, Art. 38 Rn. 111), so dass die begehrte Akteneinsicht jedenfalls wegen des Entgegenstehens schutzwürdiger Belange Betroffener und eines dringenden öffentlichen Interesses nach § 29 Abs. 1 S. 4 BbgKVerf zu verwehren wäre (vgl. auch - zur Einsichtnahme in die Unterlagen einer Betriebswahl - BAG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 -, juris Rn. 25).
  • VG Berlin, 14.11.1997 - 3 A 817.97

    Unterlassen der Einführung der Rechtschreibreform an Berliner Schulen; Umsetzung

    Auszug aus VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15
    Denn ungeachtet der Frage, ob es dem Kläger einer allgemeinen Leistungsklage an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn er das begehrte Tun, Dulden oder Unterlassen zuvor bei der beklagten Behörde nicht beantragt hat (vgl. bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1989 - 1 S 1056/88 -, NVwZ 1990, 892, 893; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 42 Rn. 156; ablehnend: VG Berlin, Urteil vom 14. November 1997 - 3 A 817-97 -, NJW 1998, 1243; Kopp/Schenke, 21. Auflage 2015, Vorb § 49 Rn. 51), lässt das Fehlen eines solchen Antrags das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht entfallen, wenn dieser aufgrund der vorprozessual bereits zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der beklagten Behörde ohnehin zum Scheitern verurteilt wäre.
  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 4.10

    Klagebefugnis, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Besteuerungsgrundlagen,

    Auszug aus VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15
    Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage; entgegen der von der Beklagten zu 1. geäußerten Auffassung fehlt es den Klägern insbesondere weder an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog auch bei der allgemeinen Leistungsklage erforderlichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 7 B 15.92 -, juris Rn. 3) Klagebefugnis noch an einem Rechtsschutzbedürfnis.
  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2013 - 15 K 2741/11

    Akteneinsichtsrecht; Anspruch auf Fertigung von Kopien

  • VG Berlin, 08.09.2009 - 2 A 8.07

    Einsicht in Unterlagen der Forschungsgruppe Rosenholz

  • VG Freiburg, 02.06.2016 - 1 K 2944/15

    Keine Beschäftigungserlaubnis wegen unzureichender Mitwirkung bei Passbeschaffung

    Mit Beschluss vom 27.02.2015 (A 1 K 302/15) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab.

    Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakten der Verfahren A 1 K 301/15, A 1 K 302/15 und A 1 K 2005/15 vor.

  • VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 2973/18

    Flurbereinigung; subjektives Recht auf Herstellung des Wegenetzes; wertgleiche

    vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2017 - 1 K 302/15 -, juris Rn. 26.
  • VG Cottbus, 06.07.2017 - 1 L 642/16

    Akteneinsichtsrecht eines Gemeindevertreters

    In dem - angesichts der in der Hauptsache zu erhebenden Leistungsklage (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 27. April 2017 - VG 1 K 302/15 -, juris Rn. 22) - für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer hat der Antragsteller dies indes nachgeholt.
  • VG Cottbus, 03.05.2021 - 8 M 7/20

    Kostenerstattung für die Durchsetzung eines Akteneinsichtsbegehrens

    Denn die den Stadtverordneten nach § 29 der Brandenburgischen Kommunalverfassung zugewiesenen Rechte stehen diesen nicht etwa in deren eigenem Interesse als Bürger der Gemeinde, sondern schon ausweislich des Wortlauts der Norm ausschließlich in ihrer Funktion als Gemeindevertreter im Interesse der Gemeinde zu (vgl. so ausdrücklich Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 27. April 2017 - VG 1 K 302/15 -, Seite 7 f. UA).
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