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   VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15   

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VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15 (https://dejure.org/2020,15788)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27.05.2020 - 6 K 2021/15 (https://dejure.org/2020,15788)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 6 K 2021/15 (https://dejure.org/2020,15788)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 11.19

    Beitragsbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Wiederaufgreifen des Verfahrens;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15
    Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 11.19 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 9. Mai 2006 - 9 M 9.06 -, juris Rn. 2).

    Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 11.19 -, juris Rn. 49).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 11.19 -, juris Rn. 27).

    Angesichts der Bindung der Behörden an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt es zwar gegen Treu und Glauben, wenn die Behörde bewusst einen rechtswidrigen Verwaltungsakt allein in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 -9 B 11.19 -, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris, Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris, Rn. 4).

    Ein Fehler, dessen Evidenz sich erst später herausstellt, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 11.19 -, juris Rn. 40).

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15
    Die Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. August 2009 sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. April 2011 zum Aktenzeichen 6 K 135/10 für unwirksam erklärt worden.

    Die in diesem Bescheid genannte Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. August 2009 ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 14 ff.) ebenso unwirksam, wie die vorangegangenen Beitragssatzungen des Beklagten und derjenigen seiner Rechtsvorgänger (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, juris Rn. 49 ff.).

    Dagegen spricht nicht zuletzt auch die äußerst umfangreiche Prüfung, die das VG Cottbus im Verfahren 6 K 135/10, in welchem die Unwirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung des Beklagten festgestellt worden ist, vorgenommen hat, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.

    Abgesehen davon, dass dies bereits zeitlich nicht möglich ist, da zu dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten Aktenzeichen 6 K 135/10 erst am 26. Februar 2010 und damit nach Erlass des hier streitgegenständlichen Beitragsbescheides Klage erhoben worden ist, lassen sich aus der bloßen Erhebung einer Klage verständlicherweise noch keinerlei Rückschlüsse auf die Unwirksamkeit der dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrundeliegenden Satzung ziehen.

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 25.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15
    Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 11.19 -, juris Rn. 49).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 - 9 B 11.19 -, juris Rn. 27).

  • VG Cottbus, 09.11.2020 - 6 K 13/18
    Zwar ist die Klage insoweit als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO auf Aufhebung eines - wie ausgeführt - bestandskräftigen Abgabenbescheides gemäߧ 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet, statthaft (vgl. jüngst etwa Urteil der Kammer vom 27. Mai 2020 - 6 K 2021/15 -, juris).
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