Rechtsprechung
   VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,16356
VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19 (https://dejure.org/2021,16356)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27.05.2021 - 1 K 1376/19 (https://dejure.org/2021,16356)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - 1 K 1376/19 (https://dejure.org/2021,16356)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,16356) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • brandenburg.de (Kurzinformation)

    Nichtwählbarkeit eines Stadtverordneten der Stadt Lauchhammer festgestellt

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95

    Wahlprüfung; Wohnsitzbegriff; Wohnung; ausfüllungsbedürftiger Begriff;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19
    Entsprechend dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1997 (VerfGH 13/95) sei eine "verfassungskonforme Auslegung" der Norm mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 S. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) möglich und auch geboten.

    Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 30. März 1998 (GVBl. I S. 54) unter ausdrücklicher Inbezugnahme des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (VerfGH 13/95 -, juris [wonach die uneingeschränkte Berücksichtigung des melderechtlichen Begriffs der Hauptwohnung nicht mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar sei]; vgl. auch: Hessischer VGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - 8 A 1330/08 -, juris Rn. 38) geändert, um verheirateten Bürgern, die den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse am Ort der Nebenwohnung haben, das Kommunalwahlrecht zu ermöglichen.

    Es erscheint daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt, daß das Kommunalwahlrecht aus dieser Entwicklung Konsequenzen zieht (vgl. VerfGH Thür, Urteil vom 12. Juni 1997 - VerfGH 13/95).

    Mit Blick darauf, dass sich die Beklagte weiterhin auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (VerfGH 13/95 -, juris; vgl. krit. dazu: Schreiber: "Die Wohnsitznahme im Wahlgebiet als Wählbarkeitsvoraussetzung" in NJW 1998, S. 492 ff.) bezieht, sei ergänzend angemerkt, dass der Entscheidung im Übrigen auch eine mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Konstellation zugrunde lag:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 12 S 48.19

    Wohnsitzaufgabe und Mandatsverlust eines Ratsmitglieds

    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19
    Entsprechend sei die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zu verstehen, so etwa in dem Beschluss vom 24. Januar 2020 (OVG 12 S 48.19).

    Ein solcher Doppelwohnsitz erfordert allerdings, dass die Lebensverhältnisse der Person von jedem der in Betracht kommenden Orte in ihrer Gesamtheit bestimmt werden; wird der Aufenthalt an einem der Orte wegen eines abgesonderten und begrenzten Teils der gesamten Lebensverhältnisse - etwa zu rein beruflichen Zwecken oder zu reinen Erholungs- und Freizeitzwecken - genommen, besteht an diesem Ort gerade kein ständiger Wohnsitz dieser Person (vgl. BVerwG Beschl. v. 19. Juni 2013 - BVerwG 5 B 87.12 -, BeckRS 2013, 53024 Rn. 7, beck-online; ausf. u. m. umfangreichen w. N. das frühere OVG für das Land Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, juris Rn. 51; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Januar 2020 - OVG 12 S 48.19 -, BeckRS 2020, 525 im Anschluss an VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 18. Oktober 2019 - VG 4 L 527/19 -, BeckRS 2019, 26438).

    Der Verweis des Beklagten auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2020 (OVG 12 S 48.19 -, juris und beck.online) führt ebenfalls schon deshalb nicht weiter, weil der Entscheidung ebenfalls eine abweichende Konstellation zugrunde lag: Der Senat hatte in einem Eilverfahren zu beurteilen, ob eine Feststellung nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BbgKWahlG allein deshalb gerechtfertigt ist, weil "mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Wohnnutzung unter der Anschrift, unter der der Antragsteller mit alleiniger Wohnung gemeldet ist, tatsächlich nicht stattfindet".

  • OVG Brandenburg, 20.09.2001 - 1 A 15/00

    Wählbarkeit bei Doppelwohnsitz; Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bei

    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19
    Soweit das OVG für das Land Brandenburg in dem Urteil vom 20. September 2001 (1 A 15/00), dem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grund gelegen habe, zu der Auffassung gelangt sei, dass die Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers im Gesetzeswortlaut mit seiner ausschließlichen Bezugnahme auf das Bestehen ein ständiges Wohnsitzes keinen Niederschlag gefunden habe, könne dem lediglich im Rahmen einer einfachgesetzlichen Betrachtung gefolgt werden.

    Die Kammer geht für die Anfechtung der Wahl zu einer Stadtverordnetenversammlung davon aus, dass das Gericht im Wahlprüfungsverfahren nicht auf einen Verpflichtungsausspruch beschränkt ist, vielmehr das Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl mit der Wahlprüfungsklage als einer Gestaltungsklage eigener Art zu verfolgen ist, welche neben der Anfechtung der Wahlprüfungsentscheidung der Beklagten auf die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl durch das Verwaltungsgericht zielt (vgl. Urt. v. 24. Juli 2018 - VG 1 K 1821/14 -, juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf: OVG f. d. Ld. Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, juris Rn. 39, sowie Urt. v. 18. Oktober 2001 - 1 A 200/00 -, juris Rn. 36; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2018 - 1 K 1821/14 -, Rn. 31 juris [Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters] und Schumacher in: Schumacher/Benedens/Erdmann etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKWahlG, Stand: Februar 2019, § 58, Erl.

    Ein solcher Doppelwohnsitz erfordert allerdings, dass die Lebensverhältnisse der Person von jedem der in Betracht kommenden Orte in ihrer Gesamtheit bestimmt werden; wird der Aufenthalt an einem der Orte wegen eines abgesonderten und begrenzten Teils der gesamten Lebensverhältnisse - etwa zu rein beruflichen Zwecken oder zu reinen Erholungs- und Freizeitzwecken - genommen, besteht an diesem Ort gerade kein ständiger Wohnsitz dieser Person (vgl. BVerwG Beschl. v. 19. Juni 2013 - BVerwG 5 B 87.12 -, BeckRS 2013, 53024 Rn. 7, beck-online; ausf. u. m. umfangreichen w. N. das frühere OVG für das Land Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, juris Rn. 51; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Januar 2020 - OVG 12 S 48.19 -, BeckRS 2020, 525 im Anschluss an VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 18. Oktober 2019 - VG 4 L 527/19 -, BeckRS 2019, 26438).

  • VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09

    Amtsverlust eines Gemeinderatsmitglieds

    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19
    Angesichts dessen kann die Vermutung des § 8 S. 2 BbgKWahlG nicht, wie jedoch der Beigeladene meint, ausschließlich damit widerlegt werden, dass zu politischen und gesellschaftlichen Aktivitäten in der Stadt L..., die neben der Arbeitszeit einen großen Zeitanteil beanspruchen, vorgetragen wird (vgl. i. diesem Zusammenhang auch den Sachverhalt und das Sondervotum in BayVerfGH, E. v. 11. Januar 2010 - Vf. 79-VI-09 -, http://www.beck.online.de).

    Verfassungsrechtliche Bedenken sind hiergegen nicht veranlasst und insbesondere bedarf es der von Seiten der Beklagten für geboten gehaltenen verfassungskonformen Auslegung der §§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2, 8 S. 2 BbgKWahlG mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 LV nicht (zur i. W. vglb. Regelung in Bayern: BayVerfGH, E. v. 11. Januar 2010 - Vf. 79-VI-09 -, zit. nach http://beck.online.de).

  • VG Cottbus, 23.05.2019 - 1 L 240/19

    Kein Anordnungsanspruch eines Bürgers zur Entziehung eines aktiven Wahlrechts

    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19
    Einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 1 L 240/19) wies die Kammer mit Beschluss vom 23. Mai 2019 zurück.

    Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf die Begründung seines Wahleinspruchs vom 15. Juni 2019, das von ihm vorgelegte rechtswissenschaftliche Kurzgutachten und den Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2019 (VG 1 L 240/19).

  • OVG Brandenburg, 18.10.2001 - 1 A 200/00
    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19
    Die Kammer geht für die Anfechtung der Wahl zu einer Stadtverordnetenversammlung davon aus, dass das Gericht im Wahlprüfungsverfahren nicht auf einen Verpflichtungsausspruch beschränkt ist, vielmehr das Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl mit der Wahlprüfungsklage als einer Gestaltungsklage eigener Art zu verfolgen ist, welche neben der Anfechtung der Wahlprüfungsentscheidung der Beklagten auf die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl durch das Verwaltungsgericht zielt (vgl. Urt. v. 24. Juli 2018 - VG 1 K 1821/14 -, juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf: OVG f. d. Ld. Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, juris Rn. 39, sowie Urt. v. 18. Oktober 2001 - 1 A 200/00 -, juris Rn. 36; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2018 - 1 K 1821/14 -, Rn. 31 juris [Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters] und Schumacher in: Schumacher/Benedens/Erdmann etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKWahlG, Stand: Februar 2019, § 58, Erl.

    Maßgebend hierfür ist zum einen § 59 Abs. 1 S.1 Nr. 5 BbgKWahlG - wonach ein Vertreter seinen Sitz "durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung (verliert), nach der die Wahl der Vertretung oder des Vertreters ungültig ist" -, zum anderen, dass ein an sich denkbarer, auf die Ungültigkeitsfeststellung bezogener Verpflichtungsausspruch der dem Wahlüberprüfungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen würde, so rasch wie möglich verbindlich Klarheit über den weiteren Bestand der mit der angefochtenen Wahl gewählten Gemeindevertretung zu erlangen (OVG f. d. Ld. Brandenburg, Urt. v. 18. Oktober 2001 - 1 A 200/00 -, juris Rn. 36).

  • OVG Thüringen, 29.05.2008 - 2 KO 903/05

    Kommunalwahlrecht; Wählbarkeit als Bürgermeister bei mehreren Wohnungen;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19
    Die Beklagte und der Beigeladene haben davon abgesehen, Beweis für die maßgeblichen Fragen anzubieten und der Beweiserhebung von Amts wegen sind angesichts der Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse des Beigeladenen und seiner Familie ohnehin Grenzen gesetzt (vgl. Thüringer OVG, Urt. v. 29. Mai 2008 - 2 KO 903/05 -, juris Rn. 42).
  • VGH Hessen, 18.12.2008 - 8 A 1330/08

    Wahlanfechtung - Überprüfung der Gültigkeit der Wahl zur

    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19
    Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 30. März 1998 (GVBl. I S. 54) unter ausdrücklicher Inbezugnahme des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (VerfGH 13/95 -, juris [wonach die uneingeschränkte Berücksichtigung des melderechtlichen Begriffs der Hauptwohnung nicht mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar sei]; vgl. auch: Hessischer VGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - 8 A 1330/08 -, juris Rn. 38) geändert, um verheirateten Bürgern, die den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse am Ort der Nebenwohnung haben, das Kommunalwahlrecht zu ermöglichen.
  • VG Potsdam, 20.02.2002 - 2 L 848/01
    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19
    " ...Der Beigeladene hat die gesetzliche Vermutung eines ständigen Wohnsitzes an dem Ort, in dem seine Familie in einem Eigenheim wohnt - in G...-, ersichtlich weder in seinem Antrag vom 18. Februar 2019 noch - ausweislich der Begründung aus der Anordnung der Kreiswahlleiterin vom 17. April 2019 - im Rahmen der Anhörung durch diese widerlegt noch gar die tatsächlichen Umstände für eine Widerlegung glaubhaft gemacht (vgl. dazu etwa auch: VG Potsdam, Beschl. v. 20. Februar 2002 - 2 L 848/01 -, juris, insb. Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.1986 - 15 A 1274/85
    Auszug aus VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19
    Handelt es sich hierbei nur um seltene Ausnahmefälle, so darf der Gesetzgeber solche Fälle aus Gründen der notwendigen Bestimmtheit und Praktikabilität der Norm generalisierend außer Betracht lassen (vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 15 A 1274/85).
  • BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19

    Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein

  • VG Cottbus, 24.08.2018 - 1 K 1821/14

    Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus für ungültig erklärt und

  • BVerwG, 19.06.2013 - 5 B 87.12

    Bundesvertriebenengesetz; zum Begriff "Wohnsitz"

  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 4 L 527/19
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZB 21/52

    Kind aus geschiedener Ehe. Wohnsitz

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht