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   VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08   

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VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08 (https://dejure.org/2010,6278)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28.05.2010 - 6 L 241/08 (https://dejure.org/2010,6278)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28. Mai 2010 - 6 L 241/08 (https://dejure.org/2010,6278)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (51)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
    Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der 1. Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum beimessen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner - wie bereits oben ausgeführt - bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2007 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Abwasserbeitragssatzung 2010 als 1. - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptverfahren - wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Antragsstellerin erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 1. April 2008 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.).

    Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2010 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
    Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2010 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Hierin liegt auch kein "rückwirkender" Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden ("abgeschlossenen") Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.).

    Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 - Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
    Zwar hat dieses in seiner Entscheidung vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, veröff.

    Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 19/03 -, LKV 2004, 375).

    Der in § 3 AWBS 2005 normierte sog. kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab ist hiernach zwar grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.), der sich im Unterschied zum wirklichkeitsnäheren Geschossflächenmaßstab durch Praktikabilität und Durchschaubarkeit gerade in Gebieten auszeichnet, in denen das Maß der baulichen Nutzung nicht im Bebauungsplan festgelegt ist, und der den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auch hinreichend zum Ausdruck bringt (zum Vorstehenden vgl. ausführlich OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff. m. w. N.).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

    Der in § 3 AWBS 2005 normierte sog. kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab ist hiernach zwar grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.), der sich im Unterschied zum wirklichkeitsnäheren Geschossflächenmaßstab durch Praktikabilität und Durchschaubarkeit gerade in Gebieten auszeichnet, in denen das Maß der baulichen Nutzung nicht im Bebauungsplan festgelegt ist, und der den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auch hinreichend zum Ausdruck bringt (zum Vorstehenden vgl. ausführlich OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff. m. w. N.).

    Sie ist auch nicht aus Erwägungen der Praktikabilität zu rechtfertigen (vgl. dazu ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, juris Rn. 72).

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
    Allerdings hat sie bereits entschieden, dass eine Auslegung des Kommunalabgabengesetzes in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wonach auch alle unbebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer (sonstiger) Weise nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht, grundsätzlich abzulehnen ist (vgl. Urteil vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, Seite 12 ff. des E.A.; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.).

    Ferner könnte möglicherweise danach zu differenzieren sein, ob eine bestehende Altbebauung im Außenbereich ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Anlage noch genutzt werden darf oder bereits einem Nutzungsverbot unterliegt und aus diesem Grunde im Sinne einer Vorteilsbetrachtung unbeachtlich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008 - 6 L 228/06 -, S. 18 des E.A.; Urt. vom 17. September 2009, a.a.O.).

    Letztere Fragen kann die Kammer aber letztlich ebenso unbeantwortet lassen wie die weitere Frage, ob sich mit Blick auf die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke überhaupt geändert und eine gewisse oder auch nicht unerhebliche Erweiterung erfahren hat, weil nunmehr Beitragssatzungen auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für welche eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (in diesem Sinne etwa VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 8 L 817/07 -, juris Rn. 19; vgl. hierzu mit deutlicher Tendenz in diesem Sinne ferner ausführlich, Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O.; die bloße Anschlussmöglichkeit bebauter Außenbereichsgrundstücke für die Vorteilsvermittlung nach dortiger Rechtslage für ausreichend erachtend auch OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
    Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

    Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
    Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der 1. Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum beimessen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2010 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
    Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 - Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

    Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, wie dargelegt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v. 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307).

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A. und vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).

    Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 19/03 -, LKV 2004, 375).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 15 A 5328/96

    Kanalanschlußbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
    Denn das lediglich angeschlossene oder anschließbare, aber nicht bebaute bzw. gewerblich oder vergleichbar (sonstig) genutzte Außenbereichsgrundstück ist - wie ausgeführt - kein Bauland und daher typischer Weise einer Bebauung nicht zugänglich, so dass eine gesicherte Vorteilslage wie bei Baugrundstücken im unbeplanten Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplans nicht erreicht wird (wie hier Becker, a.a.O.; ferner zur dortigen Rechtslage die Zitate am Ende des vorstehenden Absatzes sowie: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, Seite 15 ff. des E.A.; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. April 1995 - 5 TH 397/93 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 205/07 -, zit. nach juris zu einer Genehmigung nach § 33 BauGB; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, NVwZ-RR 2000, 107, das zwar hinsichtlich der Vorteilsvermittlung für Außenbereichsgrundstücke eine bloße Anschlussmöglichkeit ausreichen lässt, in jedem Fall jedoch eine Bebauung oder gewerbliche oder vergleichbare (sonstige) Nutzung verlangt; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. August 1991, a.a.O., Seite 8 des E.A.; Urteil vom 24. Mai 1989, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 - 9 A 78/06 -, zit. nach juris; Sauthoff, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1055a; a.A. etwa - zur dortigen Rechtslage - OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988 - 3 A 91/86 -, Seite 11 des E.A., wonach auch unbebaute und unbebaubare Grundstücke im Außenbereich durch die bloße Anschlussmöglichkeit in beitragsrechtlicher Hinsicht bevorteilt würden; ebenso OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. März 2000 - 12 A 12497/98 -, Seite 7 des E.A.).

    in juris) in einem Normenkontrollverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, NVwZ-RR 2005, 742; Urteil vom 26. November 2002 - 15 A 1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383; Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, BeckRS 2005 Nr. 24820; grundlegend Urteil vom 15. Februar 2000, a.a.O., Seite 15 ff. des E.A. mit gewissen Einschränken zu Art und Entstehung des Anschlusses) - wenn auch ohne nähere Problematisierung und ohne auf § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. einzugehen - folgende, den Beitragstatbestand betreffende Satzungsregelung unbeanstandet gelassen: "(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen.

  • OVG Niedersachsen, 13.08.1991 - 9 L 274/89
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1989 - 9 L 1/89
  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • VG Potsdam, 16.02.2009 - 8 L 817/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserabgabenbescheid

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2005 - 15 A 2667/02

    Kanalanschlussbeitragspflicht

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2006 - 9 S 64.06

    Formelle Anforderungen an den Beschwerdeantrag im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2001 - 15 A 399/01
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2002 - 15 A 1833/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen;

  • VGH Bayern, 13.08.1998 - 23 B 97.1134
  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • VG Magdeburg, 13.09.2006 - 9 A 78/06
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerwG, 07.02.1996 - 8 B 13.96

    Kommunalabgaben: Vereinbarkeit einer rückwirkenden Änderung von Teilen einer

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • VGH Hessen, 11.04.1995 - 5 TH 397/93

    Anschlußbeitragssatzung: Beitragsbemessung für Außenbereichsgrundstück bei

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09

    Beitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Inanspruchnahme der Leistung als die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 - 8 A 11150/04

    Beitragsrechtliche Bebaubarkeit von veranlagten Grundstücken im Außenbereich

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 205/07

    Vorteilsbegriff im Sinne des KAG MV §§ 9, 7; Beitragspflicht bei Möglichkeit des

  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09

    Zum Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

    Ohne dass sich etwas am Vorteilsverständnis geändert hätte, ist jedenfalls insoweit eine Rechtsänderung eingetreten, dass nunmehr auch Grundstücke im Außenbereich bereits dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn diese bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt sind und ihnen die Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasseranlage eingeräumt ist, weil jedenfalls bei diesen Grundstücken angenommen werden kann, dass sie aufgrund der durch eine Baugenehmigung vermittelten Bebaubarkeit dauerhaft baulich nutzbar sind und deshalb bereits bei gegebener Anschlussmöglichkeit bevorteilt sind (ausführlich etwa: Beschlüsse der Kammer vom 28. Mai 2010 - 6 L 241/08 -, S. 20ff. des E.A.; vom 08. Juni 2010 -6 L 301/08-, S. 6 ff. des EA; vom 17. August 2010 -6 L 375/09-, Seite 6 ff sowie gemäß Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06.).
  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Sie sind daher nur unter diesen Voraussetzungen beitragspflichtig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 6 L 241/08 -, juris Rn. 16).
  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits entschieden, dass es mit der gesetzlichen Vorgabe nicht in Einklang zu bringen ist, wenn aufgrund einer (zu weit gefassten) Satzungsregelung Außenbereichsgrundstücke auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie zwar an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen, aber weder baulich oder gewerblich genutzt sind noch sich eine solche Bebauung oder Nutzung - etwa auf der Grundlage einer ausgereichten Baugenehmigung - konkret abzeichnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2010 - 6 L 241/08 -, juris Rn. 15 ff.).
  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits entschieden, dass es mit der gesetzlichen Vorgabe nicht in Einklang zu bringen ist, wenn aufgrund einer (zu weit gefassten) Satzungsregelung Außenbereichsgrundstücke auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie zwar an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen, aber weder baulich oder gewerblich genutzt sind noch sich eine solche Bebauung oder Nutzung - etwa auf der Grundlage einer ausgereichten Baugenehmigung - konkret abzeichnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2010 - 6 L 241/08 -, juris Rn. 15 ff.).
  • VG Cottbus, 20.11.2019 - 6 K 739/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Bei diesem grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff ist maßgeblich auf die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung bewirkte Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, juris Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 47; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 6 L 241/08 -, juris Rn. 18).
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