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   VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13   

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VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13 (https://dejure.org/2018,44842)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.10.2018 - 6 K 975/13 (https://dejure.org/2018,44842)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 6 K 975/13 (https://dejure.org/2018,44842)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
    Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35 m.w.N., juris).

    Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

    Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).

    Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).

    Es muss bei Trockenwetter abfließen, was seine Ableitung in ein Rohr- oder Kanalsystem impliziert (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 63, juris).

    Es besteht nur dann kein Entledigungswille, wenn eine unmittelbare Absicht der weiteren Verwendung des bereits in seinen Eigenschaften veränderten Wassers gegeben ist und dieses Anlagen zugeführt wird, die das durch Gebrauch veränderte Wasser für den weiteren Gebrauch in einem geschlossenen Kreislauf aufbereiten, der ohne notwendige Zwischenschritte zur weiteren Verwendung des aufbereiteten Wassers führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 63, juris).

    Da nach der vorstehenden Bewertung das Schmutzwasser aus dem Haushalt des Klägers schon im Zeitpunkt seiner Ableitung aus dem Haus rechtlich Abwasser ist, ist die Anlage, mit der die Kläger es behandeln, letztlich als Abwasseranlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG zu betrachten, so dass die Vorschriften dieses Gesetzes hier keine Anwendung finden (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 67, juris).

    Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände beim Kläger nicht vor.

    Denn die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten nimmt die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf nicht auf, nach der von der Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch gemacht werden kann, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 41, juris).

    Es ist zu bezweifeln, dass der dauerhafte Betrieb der im Außenbereich befindlichen Trockentoilette, in welcher die Ausscheidungen mit Stroh und Kalk gebunden werden, eine ordnungsgemäße hygienisch einwandfreie Entsorgung der anfallenden Fäkalienmengen für einen sechsköpfigen Haushalt auf Dauer ermöglicht und gegenüber der Ableitung und Entsorgung in einer Kläranlage eine vorzugswürdige Alternative darstellen kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 47, juris; vgl. zur Entsorgung menschlicher Fäkalien VG Meiningen, Urteil vom 5. April 2000 - 2 K 613/98.Me - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 9 N 114.13

    Öffentliche Schmutzwasserkanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
    Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).

    Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschlusszwangs wird in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris).

    Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass mit der Herstellung des verlangten Anschlusses für ihn eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre; die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25 000 Euro je Wohnhaus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris) wird vorliegend augenscheinlich nicht erreicht.

    Die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, dürfen insoweit kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sein (vgl. m.w.N. Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6, Rn. 857; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris).

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 869/08

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage bei Erledigung vor bzw. nach

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
    Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07

    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einer zentralen Abwassereinrichtung

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
    Diesem Erfordernis trägt die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ausreichend Rechnung (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 - 6 K 291/13 -, Rn. 30 m.w.N., juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 30, juris).

    Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 45, juris) vor: Die öffentliche Kanalisationsanlage für das klägerische Grundstück ist seit dem Jahr 2000 betriebsbereit vorhanden und den Ausführungen des Klägers dahingehend, dass Wäsche gewaschen und geduscht werde, ein WC und eine Trockentoilette genutzt würden sowie Geschirr und Arbeiten mit Reinigungsmitteln durchgeführt würden, ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Schmutzwasser anfällt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2005 - 9 N 92.05

    Überschreiten der Grenze zur unzulässigen Abwasserbeseitigung in eigener Regie

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
    Dieser Zustand ist nämlich nur eine Folge dessen, dass anstelle der Ableitung in öffentliche Anlagen eine Abwasserbehandlung und -entsorgung vor Ort durchgeführt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 - OVG 9 N 92.05 -, Rn. 5, juris).

    Der Kläger betreibt damit auf seinem Grundstück nicht nur die Wiederaufbereitung von gebrauchtem Wasser, sondern auch die abschließende Abwasserbeseitigung, mithin eine Aufgabe, die nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung nicht dem Bürger, sondern der Kommune obliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 - OVG 9 N 92.05 -, Rn. 5 m.w.N., juris).

  • VG Ansbach, 14.07.2015 - AN 1 K 13.00604

    Öffentliche Wasserversorgung, Satzung, Anschlusszwang, Benutzungszwang,

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
    Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).

    Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 45, juris) vor: Die öffentliche Kanalisationsanlage für das klägerische Grundstück ist seit dem Jahr 2000 betriebsbereit vorhanden und den Ausführungen des Klägers dahingehend, dass Wäsche gewaschen und geduscht werde, ein WC und eine Trockentoilette genutzt würden sowie Geschirr und Arbeiten mit Reinigungsmitteln durchgeführt würden, ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Schmutzwasser anfällt.

  • BVerwG, 27.03.2000 - 3 B 41.00

    Wiedereinsetzung von Amts wegen; Wiedereinsetzungsantrag, Beginn des Fristlaufs

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
    Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 25.06 -, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 -, Rn. 8, juris) Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 -, Rn. 8, juris).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 25.06

    Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzung von Amts

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
    Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 25.06 -, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 -, Rn. 8, juris) Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 -, Rn. 8, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2010 - 15 B 1766/09

    Überprüfung einer im Zusammenhang mit einem Streit über die Befreiung von einem

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
    Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für den Kläger eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit besteht, die Verbindung zwischen der Schmutzwasserhausinstallation und dem Grundstücksanschlusskanal herstellen zu lassen oder dass der Kläger innerhalb der bestimmten Frist die Maßnahmen und ihre Planung nicht ordnungsgemäß durchführen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, Rn. 8, juris).
  • VG Meiningen, 05.04.2000 - 2 K 613/98
    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
    Es ist zu bezweifeln, dass der dauerhafte Betrieb der im Außenbereich befindlichen Trockentoilette, in welcher die Ausscheidungen mit Stroh und Kalk gebunden werden, eine ordnungsgemäße hygienisch einwandfreie Entsorgung der anfallenden Fäkalienmengen für einen sechsköpfigen Haushalt auf Dauer ermöglicht und gegenüber der Ableitung und Entsorgung in einer Kläranlage eine vorzugswürdige Alternative darstellen kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 47, juris; vgl. zur Entsorgung menschlicher Fäkalien VG Meiningen, Urteil vom 5. April 2000 - 2 K 613/98.Me - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2010 - 15 A 1904/10

    Anschlusspflicht eines Grundstücks an eine nachträglich gebaute gemeindliche

  • VG Düsseldorf, 26.02.2018 - 17 L 225/18

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 24.01.1986 - 7 CB 51.85

    Befreiung von einem gemeindlichen Anschlusszwang und Benutzungszwang an eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2009 - 9 S 16.09

    Beschwerde; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; fehlende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2013 - 15 A 1171/13

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit eines Anschlusszwangs trotz einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 174.13

    Schmutzwasserkanalisation; Anschlusszwang; Satzung; Enteignung; Zitiergebot;

  • VG Cottbus, 29.05.2018 - 6 K 291/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • VG Cottbus, 09.08.2018 - 3 K 171/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Cottbus, 08.05.2020 - 6 K 902/15
    Die persönlichen Lebensgewohnheiten des einzelnen Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, sind insoweit kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang (ständige Rspr. der Kammer; vgl. m.w.N. Düwel, in Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rn. 857; VG Cottbus, Urteile vom 27. November 2019 - VG 6 K 2069/16; vom 30. Oktober 2018 - 6 K 975/13, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris).
  • VG Cottbus, 27.11.2019 - 6 K 2069/16

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, sind insoweit kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sein (ständige Rspr. der Kammer; vgl. m.w.N. Düwel, in Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rn. 857; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 975/13, juris OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris).
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