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   VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11   

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VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11 (https://dejure.org/2017,48251)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.11.2017 - 4 K 354/11 (https://dejure.org/2017,48251)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. November 2017 - 4 K 354/11 (https://dejure.org/2017,48251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Schadstoffe im Abwasser: Willkürliche Grenzwerte darf ignoriert werden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2011 - 9 S 13.11

    Zweckverband; Abwasserbeseitigungspflicht; Anstaltsgewalt; Satzung;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
    Auf die hiergegen erhobene Beschwerde änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 13.11) mit Beschluss vom 13. September 2011 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagungsverfügung wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (VG 4 K 354/11, VG 4 K 152/12, VG 4 L 47/10 und OVG 9 S 13.11) sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers und der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen verwiesen.

    Möchte der Einrichtungsträger vermeiden, dass sämtliche Anschlussnehmer über die Höhe des Gebührensatzes solidarisch auch an den durch das Einleitverhalten Einzelner verursachten Mehrkosten beteiligt werden, dürfte es ihm grundsätzlich freistehen, diese Verschmutzer im Wege von Starkverschmutzerzuschlägen mit zusätzlichen Gebühren zu belasten (vgl. zu Starkverschmutzerzuschlägen: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2000 -2 L 9/99-, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Oktober 2003 -1 L 323/02-, juris; vgl. zu dieser Möglichkeit auch den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 -OVG 9 S 13.11-, juris).

    Mit Beschluss vom 13. September 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 13.11) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beklagten wieder hergestellt mit der Folge, dass die Beklagte als Adressatin des Bescheides nicht aufgrund des Bescheides verpflichtet war, die Einleitung von Abwasser in die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage von ihrem Grundstück mit sofortiger Wirkung bzw. ab dem 15. März 2010 zu unterlassen.

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13. September 2011 -OVG 9 S 13.11-, juris) ausgeführt:.

    In dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführten Spannungsverhältnis zwischen der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht und einer aus der Anstaltsgewalt folgenden Befugnis, satzungsrechtliche Einleitungsbeschränkungen zu treffen, bedarf es jedenfalls eines hinreichend gewichtigen Grundes für die Bestimmung der jeweiligen Einleitungsbeschränkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, a.a.O.).

    Selbst für den Fall, dass dem Einrichtungsträger aufgrund seiner Anstaltsbefugnis gestattet ist, mit der Festlegung von Abwasser-Grenzwerten auch das Ziel zu verfolgen, einen kostengünstigeren Betriebsablauf sicherzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, a.a.O. sowie die Ausführungen oben) und eine bodenbezogene Verwertung des Klärschlammes vornehmen zu können, fehlt es dem konkret festgesetzten Grenzwert an jeglicher Rechtfertigung.

    Abwasserbeseitigungssatzungen sind wasserrechtskonform im Lichte einer bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auszulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 58).

    Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 12. Mai 2011 im Verfahren OVG 9 S 13.11) ist nämlich unstreitig, dass der Klärschlamm in der Anlage des Zweckverbandes selbst bei satzungskonformem Verhalten der Beklagten nicht "schlagartig" PFT-frei wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2007 - 15 A 69/05

    Einleitung von Abwasser

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
    Die Gemeinden und Abwasserzweckverbände sind indessen auf der Grundlage ihrer Anstaltsgewalt befugt, satzungsmäßige Regelungen über die Benutzung ihrer Schmutzwasserentsorgungsanlagen zu treffen und dabei insbesondere auch die Reichweite des Benutzungsrechts durch Einleitungsbeschränkungen festzulegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 - juris, Rdnr. 10; Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 26 f.).

    Diese Pflicht kann nicht um beliebiger anderweitiger Ziele willen satzungsrechtlich unterlaufen werden; vielmehr bedarf es insoweit eines hinreichend gewichtigen Grundes (vgl. Hendler, VBlBW 1992, S. 401 ); darüber hinaus sind Abwasserbeseitigungssatzungen wasserrechtskonform im Lichte einer bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auszulegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 58).

    Das vom Antragsgegner für sich in Anspruch genommene OVG Münster hat in seinem oben bereits zitierten Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - zwar einerseits entschieden, dass Gemeinden, die eine auf häusliches Abwasser ausgerichtete Kläranlage betreiben, auf der Grundlage ihrer Anstaltsgewalt satzungsmäßige Einleitungsbeschränkungen für Abwasser regeln dürfen, dessen Zusammensetzung sich deutlich von häuslichem Abwasser unterscheidet (zitiert nach juris, Rdnr. 26 f., 45).

    Anschluss- und Benutzungsberechtigte dürfen insoweit nur aus sachlichen Gründen von der Benutzung ausgeschlossen werden (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 -, Rn. 43, juris).

    Abwasserbeseitigungssatzungen sind wasserrechtskonform im Lichte einer bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auszulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 58).

  • VG Cottbus, 22.12.2016 - 4 L 715/15

    Voraussetzungen der Entwidmung einer kommunalen Abwasseranlage unter Beachtung

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
    Die Grenze jeder Ermessensausübung bildet hierbei das Willkürverbot, d.h. es müssen sachliche Gründe für das ausgeübte Ermessen vorliegen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22. Dezember 2016 -4 L 715/15-, juris).

    Das Erfordernis einer Übergangsregelung gilt insbesondere dann, soweit der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer bislang erlaubten Tätigkeit für die Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967, a.a.O.) und ist nicht nur auf die Bereiche der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie beschränkt (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977, a.a.O.; zur angemessenen Übergangsfrist vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2017 -OVG 9 S 1.16- und Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2016 - 4 L 715/15-).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
    Dabei steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der insoweit der Überprüfung unterliegt, ob bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten worden ist (vgl. statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1-25, Rn. 41; BVerfG; BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 -, BVerfGE 43, 242-291, juris Rn. 129; Beschluss vom 15. Februar 1967 - 1 BvR 569/62 -, BVerfGE 21, 173-184, juris Rn. 29).

    Das Erfordernis einer Übergangsregelung gilt insbesondere dann, soweit der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer bislang erlaubten Tätigkeit für die Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967, a.a.O.) und ist nicht nur auf die Bereiche der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie beschränkt (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977, a.a.O.; zur angemessenen Übergangsfrist vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2017 -OVG 9 S 1.16- und Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2016 - 4 L 715/15-).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
    Dabei steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der insoweit der Überprüfung unterliegt, ob bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten worden ist (vgl. statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1-25, Rn. 41; BVerfG; BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 -, BVerfGE 43, 242-291, juris Rn. 129; Beschluss vom 15. Februar 1967 - 1 BvR 569/62 -, BVerfGE 21, 173-184, juris Rn. 29).

    Das Erfordernis einer Übergangsregelung gilt insbesondere dann, soweit der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer bislang erlaubten Tätigkeit für die Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967, a.a.O.) und ist nicht nur auf die Bereiche der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie beschränkt (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977, a.a.O.; zur angemessenen Übergangsfrist vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2017 -OVG 9 S 1.16- und Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2016 - 4 L 715/15-).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
    Hierbei ist zwischen dem Vertrauen in den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers oder - wie hier - des Satzungsgebers für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen, wobei der Betroffene unter Vertrauensgesichtspunkten allerdings nicht vor jeder Enttäuschung zu bewahren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1-25, Rn. 41), was namentlich dann gilt, wenn die Rechtslage veränderten Gegebenheiten angepasst oder aus politischen Gründen ein Wandel bewirkt werden soll.

    Dabei steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der insoweit der Überprüfung unterliegt, ob bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten worden ist (vgl. statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1-25, Rn. 41; BVerfG; BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 -, BVerfGE 43, 242-291, juris Rn. 129; Beschluss vom 15. Februar 1967 - 1 BvR 569/62 -, BVerfGE 21, 173-184, juris Rn. 29).

  • VG Düsseldorf, 03.08.2011 - 10 K 2228/09

    Anforderungen an den Widerruf einer Genehmigung zum Betrieb einer

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
    Soweit er etwa auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03. August 2011 (10 K 2228/09; veröffentlicht in juris) hinweist, hat das Verwaltungsgericht nicht die Frage entschieden, ob die Festsetzung eines Grenzwerts von 0, 3 µg PFT/Liter im Abwasser eines Indirekteinleiters rechtmäßig ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1994 - 22 A 3036/93

    Mindestrestmüll-Volumen

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
    Das Organisationsermessen findet dabei aber seine Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Münster, Urteile vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, juris, und vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308; VG Minden, Urteil vom 21. März 2005 - 11 K 2354/04 -, juris; VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 K 3089/03 -, juris).
  • BGH, 01.10.1987 - IX ZR 117/86

    Schutzwirkung eines Anwaltsvertrages zu Gunsten Dritter; Beweislast für Erreichen

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
    Grundsätzlich muss dabei die Partei, die Schadensersatz verlangt, den Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden beweisen (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 - IX ZR 117/86 -, juris).
  • VG Münster, 28.01.2005 - 7 K 3089/03

    Musterklage gegen Abfallgebühren 2003 ohne Erfolg - Entsorgungskonzept ist

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
    Das Organisationsermessen findet dabei aber seine Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Münster, Urteile vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, juris, und vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308; VG Minden, Urteil vom 21. März 2005 - 11 K 2354/04 -, juris; VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 K 3089/03 -, juris).
  • VG Minden, 21.03.2005 - 11 K 2354/04

    Organisationsermessen der Gemeinde hinsichtlich der allgemeinen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1998 - 22 A 5429/96

    Selbstkompostierer brauchen keine Bio-Tonne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2002 - 15 B 1355/02

    Sanierungsverfügung für Abwasserleitung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2010 - 7 A 10941/09

    Haftung des Grundstückseigentümers eines Gewerbegrundstücks für Schäden an

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 L 9/99

    Benutzungsgebühren für Abwasseranlage; Berechnung nach Abwassermenge; Erhebung

  • BVerwG, 01.03.1995 - 8 C 36.92

    Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis - Verwaltungsschuldverhältnis -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2003 - 1 L 323/02

    Gleichheitsgrundsatz, Praktikabilität, Typengerechtigkeit; Systemgerechtigkeit,

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2002 - 8 S 455/02

    Subsidiarität des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; pVV aus

  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

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