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   VG Düsseldorf, 10.06.2015 - 13 K 28/15   

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https://dejure.org/2015,18615
VG Düsseldorf, 10.06.2015 - 13 K 28/15 (https://dejure.org/2015,18615)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2015 - 13 K 28/15 (https://dejure.org/2015,18615)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 13 K 28/15 (https://dejure.org/2015,18615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Mindestversicherungszeit Wartezeit Anpassung Versorgungsausgleich Aussetzung der Kürzung besondere Altersgrenze

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Mindestversicherungszeit; Wartezeit; Anpassung Versorgungsausgleich; Aussetzung der Kürzung; besondere Altersgrenze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des von den Versorgungsbezügen abzuziehenden Versorgungsausgleichs; Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 234
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Düsseldorf, 13.01.2014 - 23 K 3480/12

    Ruhegehalt; Kürzung; Versorgungsausgleich; Ehescheidung; Anpassung; Aussetzung;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 10.06.2015 - 13 K 28/15
    Die zulässige Verpflichtungsklage, zur statthaften Klageart vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2014 - 23 K 3480/12 -, juris, Rn. 23, ist begründet.
  • OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 34/21

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    [vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 10.6.2015 - 13 K 28/15 -, juris Rz. 31 ff., wo unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt wird, dass damit intendiert wird, einen "Gleichklang des maßgeblichen Zeitpunkts für die Anpassungen nach Rechtskraft" herzustellen] Dass die Anpassungswirkung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem ersten Tag des Monats eintreten konnte, der auf den Monat der Antragstellung bei dem gemäß § 36 Abs. 1 VersAusglG zuständigen Versorgungsträger folgt (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG), [vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 36 Rz. 5; Borth, a.a.O., Rz. 985] hier also mit Blick auf den an den Beklagten gerichteten Anpassungsantrag des Klägers vom 26.1.2017 ab dem 1.2.2017, erweist sich in diesem Zusammenhang auch nicht als unbillig.
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