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   VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18   

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VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18 (https://dejure.org/2018,21326)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - 17 L 1507/18 (https://dejure.org/2018,21326)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 17 L 1507/18 (https://dejure.org/2018,21326)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Düsseldorf, 04.09.2012 - 17 K 4037/12

    Begründung des Abfallbesitzes durch ein Mindestmaß an tatsächlicher

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Anders liegt es nur in dem hier nicht gegebenen Fall, wenn Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 -, juris Rn. 13; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 - 8 K 1863/13 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012- 17 K 4037/12 -, juris Rn. 17 ff.

    Dieses ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung der betreffenden Person zu den Abfällen von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 - 17 K 4037/12 -, juris Rn. 19.

    Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die streitgegenständlichen Abfälle lagern, Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrwG, weil das Eigentum an einem Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich vermittelt, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 - 17 K 4037/12 -, juris Rn. 21.

    Abfallbesitzer ist der Vermieter (ggf. neben dem Mieter) nur dann, wenn er zumindest auch die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall inne at, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 - 17 K 4037/12 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2003 - 17 K 316/03 -, juris Rn. 23.

    Dies ist anhand des jeweiligen Einzelfalles ggf. abweichend von den schuld- und sachenrechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien untereinander zu prüfen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 - 17 K 4037/12 -, juris Rn. 25.

    Nur durch die Vorlage von Entsorgungsbelegen ist es der Antragsgegnerin möglich zu überprüfen, ob der Antragsteller die Abfälle entsprechend den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß entsorgt und nicht nur von dem Grundstück entfernt hat, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 - 17 K 4037/12 -, juris Rn. 45.

    Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin die Art des Nachweises zugunsten des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise offen gelassen, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 - 17 K 4037/12 -, juris Rn. 45.

  • VG Düsseldorf, 09.01.2009 - 17 K 2461/08

    Abfall Entsorgungsanordnung Entledigungswillen Verwendungszweck

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Bei dem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung erfassten Gegenstände ist es daher ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -, juris Rn. 7; VGH Bayern, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 ZB 14.2845 -, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/09 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009- 17 K 2461/08 -, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 - 8 K 1863/13 -, juris Rn. 18.

    Die Inkaufnahme derartiger Schäden lässt auf die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung schließen, so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 - 17 K 2461/08 -, juris, Rn. 32; auch VG Karlsruhe Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 K 5063/15 -, juris, Rn. 29.

    (ii) Weiter lässt auch die ungeordnet aufgehäufte Lagerung, die sich den anlässlich diverser Ortstermine angefertigten und in der Verwaltungsakte befindlichen Fotografien entnehmen lässt (vgl. Bl. 48, 90, 193, 197, 304, 305, 306, 572, 771), nach der Verkehrsanschauung den Schluss auf eine Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung zu, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 - 17 K 2461/08 -, juris, Rn. 32, 40.

    Auch insoweit spricht für die Abfalleigenschaft überdies insbesondere die ungeordnet aufgehäufte, teilweise witterungsungeschützte Lagerung, die sich den anlässlich diverser Ortstermine angefertigten und in der Verwaltungsakte befindlichen Fotografien entnehmen lässt (vgl. beispielhaft Bl. 18, 45, 49, 51, 192, 193, 194, 196, 197, 224, 298, 350, 416, 572, 771), vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 - 17 K 2461/08 -, juris, Rn. 32, 40.

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92

    Abfallbeseitigung - Altanlage - Altreifen - Abfallbegriff - Bestandsschutz -

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Zur Verhinderung unzulässiger Abfallablagerungen, insbesondere von Gegenständen, bei denen eine Umweltgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, muss das Kriterium der Unmittelbarkeit jedoch in gleicher Weise für die Fortsetzung der ursprünglichen Zweckbestimmung gelten und daher bei Eintreten eines diesbezüglichen Schwebezustandes gleichermaßen von einer Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung ausgegangen werden, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92 -, juris, Rn. 24 f. wonach die Verhinderung unzulässiger Abfallbehandlungen ein wesentliches Kriterium bei der Auslegung abfallrechtlicher Anforderungen sein kann.

    Somit werden durch die Lagerung von Altreifen auf dem Betriebsgelände des Antragstellers die Belange der Gesundheitsvorsorge (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 KrwG), des Naturschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 KrwG), des Gewässer- und Bodenschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 KrwG), des Immissionsschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 KrwG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 KrwG) berührt, weshalb eine geordnete Entsorgung dieser Stoffe zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, so wörtlich Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 4 TH 1205/92 -, juris, Rn. 36 m.w.N., vgl. zur Abfalleigenschaft von Altreifen auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 13 ff.; so auch bereits die Kammer in VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2008 - 17 K 2112/07 -, juris, Rn. 46.

    Bei der Verbringung typischerweise umweltgefährdender Abfälle in das Ausland muss zur Verhinderung unzulässiger Abfallausführen der weitere Weg dieser Stoffe im Ausland nachvollziehbar belegt werden, BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 24 ff.

    Vielmehr bleiben die Altreifen zumindest solange Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, bis sie in einer Weise verwertet oder beseitigt wurden, welche die Rückführung in den Wirtschaftskreislauf ermöglicht, vgl. hierzu ebenfalls Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 4 TH 1205/92 -, juris, Rn. 37 m.w.N. sowie zu den Anforderungen eines die Abfalleigenschaft beendenden Exports BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 24 ff.

  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Anders liegt es nur in dem hier nicht gegebenen Fall, wenn Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 -, juris Rn. 13; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 - 8 K 1863/13 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012- 17 K 4037/12 -, juris Rn. 17 ff.

    Dieses ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung der betreffenden Person zu den Abfällen von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 - 17 K 4037/12 -, juris Rn. 19.

  • VG Arnsberg, 29.09.2014 - 8 K 1863/13

    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Entsorgung desauf seinem

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Bei dem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung erfassten Gegenstände ist es daher ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -, juris Rn. 7; VGH Bayern, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 ZB 14.2845 -, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/09 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009- 17 K 2461/08 -, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 - 8 K 1863/13 -, juris Rn. 18.

    Anders liegt es nur in dem hier nicht gegebenen Fall, wenn Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 -, juris Rn. 13; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 - 8 K 1863/13 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012- 17 K 4037/12 -, juris Rn. 17 ff.

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - 4 TH 1205/92

    Zur Abfalleigenschaft von Altreifen; zur Zuständigkeit der Abfallbehörde

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Somit werden durch die Lagerung von Altreifen auf dem Betriebsgelände des Antragstellers die Belange der Gesundheitsvorsorge (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 KrwG), des Naturschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 KrwG), des Gewässer- und Bodenschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 KrwG), des Immissionsschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 KrwG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 KrwG) berührt, weshalb eine geordnete Entsorgung dieser Stoffe zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, so wörtlich Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 4 TH 1205/92 -, juris, Rn. 36 m.w.N., vgl. zur Abfalleigenschaft von Altreifen auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 13 ff.; so auch bereits die Kammer in VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2008 - 17 K 2112/07 -, juris, Rn. 46.

    Vielmehr bleiben die Altreifen zumindest solange Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, bis sie in einer Weise verwertet oder beseitigt wurden, welche die Rückführung in den Wirtschaftskreislauf ermöglicht, vgl. hierzu ebenfalls Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 4 TH 1205/92 -, juris, Rn. 37 m.w.N. sowie zu den Anforderungen eines die Abfalleigenschaft beendenden Exports BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 24 ff.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; behördliche Fehler;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Anders liegt es nur in dem hier nicht gegebenen Fall, wenn Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 -, juris Rn. 13; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 - 8 K 1863/13 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012- 17 K 4037/12 -, juris Rn. 17 ff.
  • VG Düsseldorf, 04.02.2003 - 17 K 316/03

    Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Abfallbesitzer ist der Vermieter (ggf. neben dem Mieter) nur dann, wenn er zumindest auch die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall inne at, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 - 17 K 4037/12 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2003 - 17 K 316/03 -, juris Rn. 23.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2006 - 3 M 73/05

    Ergänzung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Der durch das Zuwarten der Antragsgegnerin entstandene Zeitablauf allein rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass die angeordnete Abfallentsorgung nicht dringlich ist, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/05 -, juris, Rn. 19.
  • VGH Hessen, 29.05.1985 - 3 TH 815/85

    Wohnwagen im Außenbereich; Beseitigungsverfügung; Anordnung des Sofortvollzugs

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf eines besonderen öffentlichen Interesses, das über das an dem Erlass der Verfügung bestehende öffentliche Interesse hinausgeht, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 1985, - 3 TH 815/85 -, juris, Rn. 31.
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

  • VG Düsseldorf, 19.02.2008 - 17 K 2112/07

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung betreffend die Entsorgung von auf einem

  • VG Karlsruhe, 05.02.2016 - 9 K 5063/15

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung - Entfallen

  • VGH Bayern, 31.03.2015 - 20 ZB 14.2845

    Ablagerungen; Beseitigungsverfügung; Ernstliche Zweifel an Richtigkeit

  • VG Aachen, 05.09.2019 - 6 L 713/19

    Abfall; Beseitigungsanordnung; Störerauswahl

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -, juris Rn. 9 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 17 L 1507/18 -, juris Rn. 55.

    Selbst wenn man, wie teilweise vertreten, die Abfallbesitzereigenschaft von einer Einzelfallbetrachtung dahingehend abhängig macht, ob der Vermieter (ggf. neben dem Mieter) die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall über das Grundstück und damit über die darauf vorhandenen Gegenstände innehat, vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - 17 L 1507/18 -, juris Rn. 60 ff., ergibt sich nichts anderes.

  • VG Düsseldorf, 15.02.2022 - 17 K 8415/19
    Angesichts dessen ist es ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -, juris Rn. 7; VGH Bayern, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 ZB 14.2845 -, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/09 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 - 17 K 2461/08 -, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 - 8 K1863/13 -, juris Rn. 18; VG München, Urteil vom 3. Dezember 2015 - M 17 K 15.4370 -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 17 L 1507/18 -, juris Rn. 12 ff.

    Diese erfahren indes eine objektive Korrektur durch die Verkehrsanschauung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den zuvor benannten subjektiven Zielen des Besitzers um vernünftige Erwägungen handelt oder eine offenkundig missbräuchliche Berufung auf einen angeblichen Verwendungszweck gegeben ist, die objektiv lediglich dazu dient, sich der Entsorgungspflicht zu entziehen, vgl. dazu - insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte betreffend - VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 17 L 1507/18 -, juris Rn. 24; dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 10 B 1054/18 -, n.V.; auch bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 - 17 K 2461/08 -, juris, Rn. 32, 40.

    Angesichts dieses, über Jahre andauernden und jedes vernünftige Maß an verträglicher Unordnung übersteigenden Sammeldranges, der sich in einem weitgehend unzugänglichen Garten entäußert hat, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht mehr anzunehmen, der Kläger wolle diese Gegenstände einem neuen Verwendungszweck unmittelbar zuführen, vgl. dazu - insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte betreffend - VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 17 L 1507/18 -, juris Rn. 24; dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 10 B 1054/18 -, n.V.; auch bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 - 17 K 2461/08 -, juris, Rn. 32, 40.

  • VG Düsseldorf, 18.12.2020 - 17 L 2492/20
    Angesichts dieses, wiederholt (siehe früheres Verfahren vor der erkennenden Kammer - 17 L 1581/18) jedes vernünftige Maß an verträglicher Unordnung übersteigenden Sammeldranges, der sich in einem mindestens weitgehend unzugänglichen und auch für objektive Dritte nicht gefahrlos mehr betretbaren Garten entäußert hat, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht mehr anzunehmen, der Antragsteller wolle diese Gegenstände einem neuen Verwendungszweck unmittelbar zuführen, vgl. dazu - insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte betreffend - VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 17 L 1507/18 -, juris Rn. 24; dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 10 B 1054/18 -, n.V.; auch bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 - 17 K 2461/08 -, juris, Rn. 32, 40.

    Angesichts des umfangreichen Abfallberges im Garten des Antragstellers ist eine nähere Aufstellung der einzelnen zu beseitigenden Gegenstände nicht ohne Inkaufnahme eines Sicherheitsrisikos für den jeweiligen Behördenmitarbeiter vertretbar zu leisten, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 17 L 1507/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.

  • VG Düsseldorf, 25.07.2018 - 3 L 1395/18

    Immissionsschutzrecht

    (...)" vgl. Beschluss der 17. Kammer des beschließenden Gerichts vom 11.07.2018 im Verfahren 17 L 1507/18.
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