Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,34567
VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14 (https://dejure.org/2015,34567)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2015 - 5 K 6187/14 (https://dejure.org/2015,34567)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. November 2015 - 5 K 6187/14 (https://dejure.org/2015,34567)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,34567) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6634/14
    Die Vergleichsberechnungen zwischen dem "Status quo"-Regiebetrieb und dem Neuordnungsmodell ergaben dabei einen Gebührenbedarf für das Jahr 2004 von insgesamt je 49.885.000,- Euro (vgl. etwa Anlagen 4 - 6 zu der Beantwortung der Anfrage des Gerichts vom 18. März 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14, d.s. die Unterlagen "Gebührenkalkulation für das Jahr 2003", "Status quo: Stadtentwässerung - Regie Regiebetrieb 2003/2004" und "Gebührenbedarfsberechnung Neuordnung 2004").

    Bedenken gegen die Vorkalkulation des Basis-Selbstkostenfestpreises 2004 ergeben sich auch nicht daraus, das darin ein Personalaufwand in Höhe von 3.219.100.- Euro angesetzt ist, während nach der angestellten Vergleichsrechnung für einen "Regiebetrieb im Status quo" unter der Position "Personalausgaben" für die Jahre 2003/2004 lediglich 2.746.500.- Euro bzw. 2.774.000.-Euro angesetzt waren (vgl. etwa Anlagen 4 - 6 zu der Beantwortung der Anfrage des Gerichts vom 18. März 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14, d.s. die Unterlagen "Gebührenkalkulation für das Jahr 2003", "Status quo: Stadtentwässerung - Regie Regiebetrieb 2003/2004" und "Gebührenbedarfsberechnung Neuordnung 2004").

    Diese Differenz erklärt sich ausweislich der Erläuterungen der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015 zu I.B. (vgl. z.B. Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14) daraus, dass die T. B. GmbH nicht nur das in der Vergleichsrechnung für einen "Regiebetrieb im Status quo" unter der Position "Personalausgaben" abgebildete Personal, sondern zudem auch zu wesentlichen Teilen das Personal übernommen hat, das in der Vergleichsrechnung unter der Position "Innere Verrechnungen FB-Overhead 66 (Tiefbauamt)" abgebildet war.

    Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Personalkostenanteil an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf 452.300,- Euro ohne Umsatzsteuer.

    Die Abschreibung der von der T. B. GmbH übernommenen beweglichen Anlagegüter ist ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. D. (vgl. z.B. Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14) - unter Fortschreibung der vom Regiebetrieb übernommenen Werte - auch in Übereinstimmung mit Nr. 38 LSP nach Maßgabe der auf den Nutzungszeitraum verteilten Anschaffungs-/Herstellkosten erfolgt.

    Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Kostenanteil für Sachaufwendungen an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf 42.200,- Euro ohne Umsatzsteuer.

    Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Kostenanteil für "sonstige betriebliche Aufwendungen" und "Overhead" an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf insgesamt 149.400.- Euro ohne Umsatzsteuer.

    Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. D. b. (d.i. z.B. der Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), ist ein (als solcher zulässiger) kalkulatorischer Zinssatz von 6, 5 % auf die Verzinsungsbasis der Anschaffungs-/Herstellungskosten der nach der Vorkalkulation des Basis-Betriebsführungsentgeltes 2004 für die Leistungserbringung eingesetzten beweglichen Anlagegüter angewandt worden.

    Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Kostenanteil für die Gewerbesteuer an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf 2.800.- Euro ohne Umsatzsteuer.

    Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Kostenanteil für das Wagnis an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf 19.300.- Euro ohne Umsatzsteuer.

    Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Kostenanteil für die Umsatzsteuer an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf 106.600.- Euro.

    In der Gebührenkalkulation ist auf der Grundlage der Preisanpassung nach § 11 Abs. 7 BFV ein Betrag in Höhe von insgesamt 127.535,06 Euro (= 107.172,32 Euro + 19 % Umsatzsteuer - vgl. die Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. E. (d.i. z.B. der Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), - angesetzt worden.

    Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 18. März 2015, Teil II. c. (d.i. z.B. der Schriftsatz vom 23. Juni 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), dient der Managementaufschlag der Deckung von Gemeinkosten, die im Rahmen der Betriebsabrechnung der T. B. GmbH (noch) keine Berücksichtigung in der Abrechnung für die investiven Maßnahmen gegenüber der Beklagten gefunden haben, d.h. nicht bereits in die "nachgewiesenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten" eines konkreten Bauvorhabens einfließen.

  • VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17

    Benutzungsgebührenrecht

    Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 5864/15, 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., das Urteil 5 K 6187/14 abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einzelne Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T. B. GmbH und der kalkulierten Kosten der "Entsorgungsgesellschaft L. mbH & Co.KG" (EKG).

    Zu der (gebührenrelevanten) Zulässigkeit der Erbringung von nicht-hoheitlichen Leistungen durch die T. B. GmbH als privates Unternehmen, vor allem zur bestehenden Betriebsnotwendigkeit und Erforderlichkeit der dadurch verursachten Kosten, hat das Gericht bereits in dem im Verfahren 5 K 6187/14 ergangenen Urteil (abrufbar unter www.nrwe.de , dort unter B.AA.) umfangreiche Ausführungen gemacht; da dieses Urteil in den maßgeblichen Teilen dem Urteil in dem Verfahren 5 K 5864/15 entspricht, an dem der Kläger als Prozessbevollmächtigter der dortigen Klägerin beteiligt war, nimmt das erkennende Gericht hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die dortigen, den Beteiligten bekannten Darlegungen.

    Nach den Ausführungen des erkennenden Gerichts im Verfahren 5 K 6187/14 sind die Vertragspartner des Betriebsführungsvertrages jedoch nicht gehindert (gewesen), eine rechtskonforme (gegebenenfalls auf vergangene Veranlagungszeiträume rückwirkende) Preisgleitklausel zu vereinbaren.

    Denn die Zusatzentgeltabrede in § 11 Abs. 9 BFV bleibt aus den bereits im Urteil zum Verfahren 5 K 6187/14 dargelegten Gründen (dort unter B.AA.3.2.2.) preisrechtlich bedenklich.

    Denn die Beklagte hat dem Umstand dass - wie in dem Urteil im Verfahren 5 K 6187/14 unter B.BB.

  • VG Düsseldorf, 03.05.2017 - 5 K 7429/16

    Heranziehung des Eigentümers zweier Grundstücke zu Schmutz- und

    Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T.   B1.    GmbH und der kalkulierten Kosten "Entsorgungsgesellschaft L.       mbH & Co.KG" (EKG).

    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) verwiesen.

    Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass das Gericht diese Kosten der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten - das sind Personalkosten, Sachaufwendungen, sonstigen betrieblichen Aufwendungen, Overhead-Aufwendungen, Gewerbesteuer-Aufwendungen und Wagnis-Aufwendungen und der entsprechende Umsatzsteueranteil -  in seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) mit 666.000,- Euro beziffert hat, denn die Beklagte hat in dem Parallelverfahren 5 K 6186/16 aufgezeigt, dass der im damaligen Verfahren von ihr genannte Betrag auf einer "groben" Berechnung beruhte und im Rahmen der Neukalkulation zu berücksichtigen war, dass bei der Berechnung der Personalkosten ein Rechenfehler vorlag, Stromkosten u.a. des Pumpwerks irrtümlich dem Verwaltungsbereich zugeordnet wurden und die Kosten für Hard- und Software ausschließlich der Abteilung Kanalplanung/Kanalbau hätten zugeordnet werden dürfen.

    Denn die Beklagte hat dem Umstand dass - wie in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) dargelegt - aufgrund des nur vierjährigen vertraglichen Bindungszeitraumes nur maximal ein Wagniszuschlag von 1 Prozent als angemessen angesehen werden kann, das ansatzfähige Fremdleistungsentgelt dementsprechend rechnerisch auf 28.276.618,13 Euro reduziert.

  • VG Düsseldorf, 03.05.2017 - 5 K 7991/16

    Erhebung und Heranziehung eines Eigentümers des Grundstücks zu

    Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T. B. GmbH und der kalkulierten Kosten "Entsorgungsgesellschaft L. mbH & Co.KG" (F1. ).

    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) verwiesen.

    Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass das Gericht diese Kosten der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten - das sind Personalkosten, Sachaufwendungen, sonstigen betrieblichen Aufwendungen, Overhead-Aufwendungen, Gewerbesteuer-Aufwendungen und Wagnis-Aufwendungen und der entsprechende Umsatzsteueranteil - in seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) mit 666.000,- Euro beziffert hat, denn die Beklagte hat in dem Parallelverfahren 5 K 6186/16 aufgezeigt, dass der im damaligen Verfahren von ihr genannte Betrag auf einer "groben" Berechnung beruhte und im Rahmen der Neukalkulation zu berücksichtigen war, dass bei der Berechnung der Personalkosten ein Rechenfehler vorlag, Stromkosten u.a. des Pumpwerks irrtümlich dem Verwaltungsbereich zugeordnet wurden und die Kosten für Hard- und Software ausschließlich der Abteilung Kanalplanung/Kanalbau hätten zugeordnet werden dürfen.

    Denn die Beklagte hat dem Umstand dass - wie in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) dargelegt - aufgrund des nur vierjährigen vertraglichen Bindungszeitraumes nur maximal ein Wagniszuschlag von 1 Prozent als angemessen angesehen werden kann, das ansatzfähige Fremdleistungsentgelt dementsprechend rechnerisch auf 28.276.618,13 Euro reduziert.

  • VG Düsseldorf, 03.05.2017 - 5 K 7992/16

    Erhebung und Heranziehung eines Eigentümers des Grundstücks zu

    Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T. B. GmbH und der kalkulierten Kosten für die "Entsorgungsgesellschaft L. mbH & Co.KG" (F1. ).

    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) verwiesen.

    Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass das Gericht diese Kosten der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten - das sind Personalkosten, Sachaufwendungen, sonstigen betrieblichen Aufwendungen, Overhead-Aufwendungen, Gewerbesteuer-Aufwendungen und Wagnis-Aufwendungen und der entsprechende Umsatzsteueranteil - in seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) mit 666.000,- Euro beziffert hat, denn die Beklagte hat in dem Parallelverfahren 5 K 6186/16 aufgezeigt, dass der im damaligen Verfahren von ihr genannte Betrag auf einer "groben" Berechnung beruhte und im Rahmen der Neukalkulation zu berücksichtigen war, dass bei der Berechnung der Personalkosten ein Rechenfehler vorlag, Stromkosten u.a. des Pumpwerks irrtümlich dem Verwaltungsbereich zugeordnet wurden und die Kosten für Hard- und Software ausschließlich der Abteilung Kanalplanung/Kanalbau hätten zugeordnet werden dürfen.

    Denn die Beklagte hat dem Umstand dass - wie in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) dargelegt - aufgrund des nur vierjährigen vertraglichen Bindungszeitraumes nur maximal ein Wagniszuschlag von 1 Prozent als angemessen angesehen werden kann, das ansatzfähige Fremdleistungsentgelt dementsprechend rechnerisch auf 28.276.618,13 Euro reduziert.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 13 B 1221/20
    Zur zulässigen Mitwirkung Privater an der Erstellung von Abgabenbescheiden vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2015 - 5 K 6187/14, juris, Rn. 83; so auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 -, juris, Rn. 16.
  • VG Regensburg, 09.01.2023 - RN 3 E 22.2488

    Hausverbot öffentliche Einrichtung, Erlass eines Verwaltungsakts unter

    Dafür soll es ua auf die hinreichende Bestimmtheit des Geschäftsbesorgungsvertrags ankommen (BVerwG NVwZ 2012, 506 (507); vgl. OVG Bautzen Beschluss vom 1.7.2014 - 5 A 549/12, Rn. 8; VG Düsseldorf BeckRS 2015, 55511).".
  • VG Aachen, 13.01.2016 - 7 K 360/15

    Gebühren; Schmutzwasser; Niederschlagswasser; Kalkulation; Rückstellungen;

    vgl. grundlegend mit ausführlicher Argumentation OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 -, juris; Urteil vom 13.04.05 - 9 A 3120/03 -, juris Rn. 23; jüngst VG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2015 - 5 K 6187/14 -, juris Rn. 369.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht