Rechtsprechung
VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (28)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93
US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht
Auszug aus VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 41; Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1238 und NWVBl.vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
vgl. zur Zulässigkeit funktionaler Privatisierungen: Schmitz in Stelkens u.a., Kommentar zum VwVfG, 8. Auflage, 2014, zu § 1, Rdnr. 134; s. auch OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
vgl. in diesem Sinne zu der vergleichbaren Frage des Umfanges der Ermessensprüfung, wenn ein "wichtiges Interesse" im Sinne der gemeindewirtschaftsrechtlichen Anforderungen an die Gründung eines privaten nichtwirtschaftlichen Unternehmens und dessen Beauftragung mit der Daseinsvorsorge zwecks Beauftragung mit der Daseinsvorsorge besteht: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Frage, ob ein "wichtiges Interesse" im Sinne der gemeindewirtschaftsrechtlichen Anforderungen an die Gründung eines privaten nichtwirtschaftlichen Unternehmens und dessen Beauftragung mit der Daseinsvorsorge besteht und welche Anforderungen an die einschlägige Ermessenausübung bestehen: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
2005, 219-222 und vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
Ausgehend von diesen Erwägungen sind auch privatisierungsbedingte unternehmensspezifische Kosten wie Umsatzsteuer, Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder oder Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses - diese Kosten gehen letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurück - dem Grunde nach ohne weiteres berücksichtigungsfähig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - NWVBl.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - NWVBl.
vgl. zu der Frage, wann ein "wichtiges Interesse" im Sinne der gemeindewirtschaftsrechtlichen Anforderungen an die Gründung eines privaten nichtwirtschaftlichen Unternehmens und dessen Beauftragung mit der Daseinsvorsorge besteht und welche Anforderungen an die einschlägige Ermessenausübung bestehen: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 99 unter Berufung auf OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
vgl. zur Bejahung der Ansatzfähigkeit des Gewinns/allgemeinen Unternehmenswagnisses bei Beauftragung von Eigengesellschaften mit Entsorgungsleistungen in der Gebührenkalkulation : OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
Ist die Beteiligung der Gemeinde an dem Privatunternehmen nach §§ 107 und 108 GO zulässig, was hier für die (mittelbare) Beteiligung der Beklagten an der T. B. GmbH unter Zugrundelegung der Anforderungen aus dem Urteil des OVG NRW vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - an das "wichtige Interesse" an der Gründung des Privatunternehmens oder der Beteiligung daran und den Ermessenserfordernissen, vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
Daran hält das Gericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des für das Gebührenrecht zuständigen Senats des OVG NRW, s. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, S. 20 des Urteilsabdruckes unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - und vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, fest, zumal hier Gesellschafter der T. B. GmbH nicht unmittelbar die beklagte Stadt selbst, sondern die T. AG ist, deren Anteile nur wiederum der Beklagten gehören, so dass die eventuellen Gewinne der Stadt ohnehin nicht unmittelbar zugutekommen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 3342/98
Abwälzung von Verbandsbeiträgen
Auszug aus VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, S. 38 des Urteilsabdruckes m. w. N. aus der Rechtsprechung des OVG NRW.Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, vgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 - rechte Spalte), sind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt.
vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34, 35 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1967 - III OVG A 111/65 -, KStZ 1968, 77, wonach selbst die Rücklagenbildung nicht zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen erfolgt, sondern bereits einen gegenwärtigen, nämlich den auf Abnutzung beruhenden Werteverzehr berücksichtigt; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 56 f.
Sind die Verzinsung des aufgewandten Kapitals sowie die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in ihrer gebührenrechtlichen Funktion auf eine reine periodengerechte Kostenverteilung beschränkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 63, 66, 76, ist ein unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zwingender Grund nicht erkennbar, den schon aus der Leistungserbringung an sich resultierenden Vorteil des Gebührenschuldners noch dadurch zu erweitern, dass das Eigenkapital (wie auch das Fremdkapital), das vor der jeweiligen Investition dem allgemeinen Haushalt der Kommune (frei) zur Verfügung gestanden hat, nach dem Durchlauf durch den Gebührenhaushalt nunmehr für alle Zukunft allein diesem zugeordnet und zu Lasten der Kommune dem allgemeinen Haushalt entzogen wird.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 65.
vgl. Ausschussprotokoll Nr. 1246/69, S. 2; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 78 f.
vgl. Ausschussprotokoll Nr. 1126/69, S. 28; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98, Juris Rn. 80.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 61.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 83; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, Juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 46; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).
vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 83; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).
Die Kommune ist dementsprechend zwar verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 74; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 14 K 411/05 -, Juris Rn. 37 ff.;.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 9 A 2813/12
Duisburgs Abfallentsorgungsgebührensatzung für 2012 nichtig
Auszug aus VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 128 ff.vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 41; Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1238 und NWVBl.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 44; Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -, NWVBl.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 46.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 47.
vgl. Ebisch/Gottschalk u.a., Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Auflage (2010), § 1 VO PR Nr. 30/53, Rn. 70 und 77, und OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 47.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 99 unter Berufung auf OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 109.
vgl. zu den vorstehenden Erwägungen: OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 109 ff.
2008, 394
, juris Rn. 61, und vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 105 zur Höhe des allgemeinen Unternehmerwagnisses bei Selbstkostenerstattungspreisen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92
Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen; …
Auszug aus VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl.vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 83; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, Juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 46; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).
Die Kommune ist dementsprechend zwar verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 74; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 14 K 411/05 -, Juris Rn. 37 ff.;.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213, und zum Vorstehenden insgesamt: Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 9 A 3331/01 -.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 373/06
Straßensinkkäste
Auszug aus VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, NWVBl.vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, Seite 27 des Urteilsabdrucks -, juris Rn. 106; ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2039/04 - war in dem Entsorgungsvertrag eine Preisgleitklausel vereinbart, juris Rn. 22.
Daran hält das Gericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des für das Gebührenrecht zuständigen Senats des OVG NRW, s. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, S. 20 des Urteilsabdruckes unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - und vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, fest, zumal hier Gesellschafter der T. B. GmbH nicht unmittelbar die beklagte Stadt selbst, sondern die T. AG ist, deren Anteile nur wiederum der Beklagten gehören, so dass die eventuellen Gewinne der Stadt ohnehin nicht unmittelbar zugutekommen.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, in NWVBl.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2010 - 9 A 94/09
Erhebung eines festen Leistungszuschlags für Kellerstandorte bei der Festsetzung …
Auszug aus VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
2000, 373, juris Rn. 3; Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, NWVBl.1995, 173, juris Rn. 23 ff. und Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, NWVBl.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, NWVBl.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4187/01
Wiederbeschaffungszeitwert
Auszug aus VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl.Bei den von der T. B. GmbH erbrachten (verwaltungshelferischen Betriebsführungs-)Leistungen im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht um marktgängige Leistungen, vgl. zur fehlenden Marktgängigkeit der von privaten Betriebsführern erbrachten Entwässerungsleistungen: OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, Urteilsabdruck Seite 13, so dass hier kein Marktpreis in Betracht kommt.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2001 - 9 A 2737/00
Querfinanzierung der Biotonne
Auszug aus VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
1995, 173, 175 und vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684, 685 f.Daran hält das Gericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des für das Gebührenrecht zuständigen Senats des OVG NRW, s. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, S. 20 des Urteilsabdruckes unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - und vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, fest, zumal hier Gesellschafter der T. B. GmbH nicht unmittelbar die beklagte Stadt selbst, sondern die T. AG ist, deren Anteile nur wiederum der Beklagten gehören, so dass die eventuellen Gewinne der Stadt ohnehin nicht unmittelbar zugutekommen.
- VG Düsseldorf, 05.02.2014 - 5 K 2034/13
Wirksamkeit eines Abgabenbescheides bei faktischem Erlass dieses Bescheides durch …
Auszug aus VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
Diese Art der Abgabenerhebung war rechtswidrig, weil Abgabenbescheide nicht durch Private erlassen werden können, wie das erkennende Gericht in einem Klageverfahren über einen Kostenersatzbescheid nach § 10 KAG festgestellt hatte (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2014 - 5 K 2034/13 -).vgl. so VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2014 - 5 K 2034/13 -, in einem Fall, in dem die T. B. GmbH im Namen des Oberbürgermeisters der Beklagten durch Mitarbeiter der in Rede stehenden Art einen Abgabenbescheid nach § 10 KAG erlassen hatte.
- BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11
Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband; …
Auszug aus VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
Werden die Grenzen der zulässigen Verwaltungshilfe überschritten, was der Fall ist, wenn die abgabenerhebende Behörde den (konkreten) Inhalt des Abgabenbescheids nicht kennt und ihn vor seinem Erlass nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft hat, sie also intern keine eigene konkrete Erlassentscheidung getroffen hat, sondern diese Entscheidung auf der Grundlage allgemeiner Vorgaben dem Privaten überlässt, vgl. in diesem Sinne wohl: BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245, s. a. juris, dort insbesondere Rdnr. 9, ist nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern unter Umständen sogar die Wirksamkeit der Gebührenfestsetzung Zweifeln ausgesetzt.vgl. in diesem Sinne: OVG NRW a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2013 - 9 E 1060/12
Vorliegen der Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1997 - 9 A 1921/95
Satzungsregelung; Gemeinde ; Benutzungsgebühren ; Niederschlagswasserbeseitigung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2001 - 9 A 3331/01
Ausgleich von Über- und Unterdeckungen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
Bemessung der Höhe von Abfallgebühren nach dem Personenmaßstab; Entsorgung von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.1998 - 9 B 144/98
Beschwerde wegen Aachener Müllgebühren zugelassen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - 9 A 3120/03
Kosten für Pensionskassen
- BGH, 08.06.2006 - VII ZR 13/05
Genehmigungsbedürftigkeit einer Lohngleitklausel
- VG Gelsenkirchen, 01.12.2005 - 13 K 2039/04
Abwassergebühren, Entwässerungsgebühren, Gebührenkalkulation, Privatisierung, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2005 - 15 A 873/04
Beitragskalkulation
- VG Köln, 12.06.2007 - 14 K 411/05
Gebührenpflichtigkeit von Eigentümern von an eine öffentliche Abwasseranlage …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1995 - 9 A 2474/94
Baukostenzuschüsse; Müllheizkraftwerk; Erwerb eines mehrjährigen …
- BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08
Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2010 - 9 A 1579/08
Ausgleichspflicht bei Berechnung eines zu hohen Verbrennungsentgelts aufgrund der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2012 - 9 A 1064/10
Bemessung der Höhe des in die Gebührenkalkulation eingestellten und an eine GmbH …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
Anlagegüter; Nutzungsdauer; Erreichung der Prognose; Wertermittlung; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 6103/95
- BVerwG, 30.08.2006 - 10 B 38.06
Darlegungsanforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 3556/96
Verlängerung des Kalkulationszeitraums; Übertragung des Vermögens der Gemeinde; …
- VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6634/14 Die Vergleichsberechnungen zwischen dem "Status quo"-Regiebetrieb und dem Neuordnungsmodell ergaben dabei einen Gebührenbedarf für das Jahr 2004 von insgesamt je 49.885.000,- Euro (vgl. etwa Anlagen 4 - 6 zu der Beantwortung der Anfrage des Gerichts vom 18. März 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14, d.s. die Unterlagen "Gebührenkalkulation für das Jahr 2003", "Status quo: Stadtentwässerung - Regie Regiebetrieb 2003/2004" und "Gebührenbedarfsberechnung Neuordnung 2004").
Bedenken gegen die Vorkalkulation des Basis-Selbstkostenfestpreises 2004 ergeben sich auch nicht daraus, das darin ein Personalaufwand in Höhe von 3.219.100.- Euro angesetzt ist, während nach der angestellten Vergleichsrechnung für einen "Regiebetrieb im Status quo" unter der Position "Personalausgaben" für die Jahre 2003/2004 lediglich 2.746.500.- Euro bzw. 2.774.000.-Euro angesetzt waren (vgl. etwa Anlagen 4 - 6 zu der Beantwortung der Anfrage des Gerichts vom 18. März 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14, d.s. die Unterlagen "Gebührenkalkulation für das Jahr 2003", "Status quo: Stadtentwässerung - Regie Regiebetrieb 2003/2004" und "Gebührenbedarfsberechnung Neuordnung 2004").
Diese Differenz erklärt sich ausweislich der Erläuterungen der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015 zu I.B. (vgl. z.B. Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14) daraus, dass die T. B. GmbH nicht nur das in der Vergleichsrechnung für einen "Regiebetrieb im Status quo" unter der Position "Personalausgaben" abgebildete Personal, sondern zudem auch zu wesentlichen Teilen das Personal übernommen hat, das in der Vergleichsrechnung unter der Position "Innere Verrechnungen FB-Overhead 66 (Tiefbauamt)" abgebildet war.
Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Personalkostenanteil an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf 452.300,- Euro ohne Umsatzsteuer.
Die Abschreibung der von der T. B. GmbH übernommenen beweglichen Anlagegüter ist ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. D. (vgl. z.B. Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14) - unter Fortschreibung der vom Regiebetrieb übernommenen Werte - auch in Übereinstimmung mit Nr. 38 LSP nach Maßgabe der auf den Nutzungszeitraum verteilten Anschaffungs-/Herstellkosten erfolgt.
Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Kostenanteil für Sachaufwendungen an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf 42.200,- Euro ohne Umsatzsteuer.
Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Kostenanteil für "sonstige betriebliche Aufwendungen" und "Overhead" an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf insgesamt 149.400.- Euro ohne Umsatzsteuer.
Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. D. b. (d.i. z.B. der Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), ist ein (als solcher zulässiger) kalkulatorischer Zinssatz von 6, 5 % auf die Verzinsungsbasis der Anschaffungs-/Herstellungskosten der nach der Vorkalkulation des Basis-Betriebsführungsentgeltes 2004 für die Leistungserbringung eingesetzten beweglichen Anlagegüter angewandt worden.
Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Kostenanteil für die Gewerbesteuer an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf 2.800.- Euro ohne Umsatzsteuer.
Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Kostenanteil für das Wagnis an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf 19.300.- Euro ohne Umsatzsteuer.
Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. C. b. (d.i. z.B. Bl. 296 der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 5707/14 oder Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), belief sich der Kostenanteil für die Umsatzsteuer an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der auf die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden hoheitlichen Aufgaben entfiel, auf 106.600.- Euro.
In der Gebührenkalkulation ist auf der Grundlage der Preisanpassung nach § 11 Abs. 7 BFV ein Betrag in Höhe von insgesamt 127.535,06 Euro (= 107.172,32 Euro + 19 % Umsatzsteuer - vgl. die Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 1. Juli 2015, Teil I. E. (d.i. z.B. der Schriftsatz vom 16. September 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), - angesetzt worden.
Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in ihrer Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 18. März 2015, Teil II. c. (d.i. z.B. der Schriftsatz vom 23. Juni 2015 in dem Verfahren 5 K 6187/14), dient der Managementaufschlag der Deckung von Gemeinkosten, die im Rahmen der Betriebsabrechnung der T. B. GmbH (noch) keine Berücksichtigung in der Abrechnung für die investiven Maßnahmen gegenüber der Beklagten gefunden haben, d.h. nicht bereits in die "nachgewiesenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten" eines konkreten Bauvorhabens einfließen.
- VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
Benutzungsgebührenrecht
Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 5864/15, 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., das Urteil 5 K 6187/14 abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einzelne Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T. B. GmbH und der kalkulierten Kosten der "Entsorgungsgesellschaft L. mbH & Co.KG" (EKG).Zu der (gebührenrelevanten) Zulässigkeit der Erbringung von nicht-hoheitlichen Leistungen durch die T. B. GmbH als privates Unternehmen, vor allem zur bestehenden Betriebsnotwendigkeit und Erforderlichkeit der dadurch verursachten Kosten, hat das Gericht bereits in dem im Verfahren 5 K 6187/14 ergangenen Urteil (abrufbar unter www.nrwe.de , dort unter B.AA.) umfangreiche Ausführungen gemacht; da dieses Urteil in den maßgeblichen Teilen dem Urteil in dem Verfahren 5 K 5864/15 entspricht, an dem der Kläger als Prozessbevollmächtigter der dortigen Klägerin beteiligt war, nimmt das erkennende Gericht hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die dortigen, den Beteiligten bekannten Darlegungen.
Nach den Ausführungen des erkennenden Gerichts im Verfahren 5 K 6187/14 sind die Vertragspartner des Betriebsführungsvertrages jedoch nicht gehindert (gewesen), eine rechtskonforme (gegebenenfalls auf vergangene Veranlagungszeiträume rückwirkende) Preisgleitklausel zu vereinbaren.
Denn die Zusatzentgeltabrede in § 11 Abs. 9 BFV bleibt aus den bereits im Urteil zum Verfahren 5 K 6187/14 dargelegten Gründen (dort unter B.AA.3.2.2.) preisrechtlich bedenklich.
Denn die Beklagte hat dem Umstand dass - wie in dem Urteil im Verfahren 5 K 6187/14 unter B.BB.
- VG Düsseldorf, 03.05.2017 - 5 K 7429/16
Heranziehung des Eigentümers zweier Grundstücke zu Schmutz- und …
Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T. B1. GmbH und der kalkulierten Kosten "Entsorgungsgesellschaft L. mbH & Co.KG" (EKG).Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) verwiesen.
Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass das Gericht diese Kosten der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten - das sind Personalkosten, Sachaufwendungen, sonstigen betrieblichen Aufwendungen, Overhead-Aufwendungen, Gewerbesteuer-Aufwendungen und Wagnis-Aufwendungen und der entsprechende Umsatzsteueranteil - in seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) mit 666.000,- Euro beziffert hat, denn die Beklagte hat in dem Parallelverfahren 5 K 6186/16 aufgezeigt, dass der im damaligen Verfahren von ihr genannte Betrag auf einer "groben" Berechnung beruhte und im Rahmen der Neukalkulation zu berücksichtigen war, dass bei der Berechnung der Personalkosten ein Rechenfehler vorlag, Stromkosten u.a. des Pumpwerks irrtümlich dem Verwaltungsbereich zugeordnet wurden und die Kosten für Hard- und Software ausschließlich der Abteilung Kanalplanung/Kanalbau hätten zugeordnet werden dürfen.
Denn die Beklagte hat dem Umstand dass - wie in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) dargelegt - aufgrund des nur vierjährigen vertraglichen Bindungszeitraumes nur maximal ein Wagniszuschlag von 1 Prozent als angemessen angesehen werden kann, das ansatzfähige Fremdleistungsentgelt dementsprechend rechnerisch auf 28.276.618,13 Euro reduziert.
- VG Düsseldorf, 03.05.2017 - 5 K 7991/16
Erhebung und Heranziehung eines Eigentümers des Grundstücks zu …
Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T. B. GmbH und der kalkulierten Kosten "Entsorgungsgesellschaft L. mbH & Co.KG" (F1. ).Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) verwiesen.
Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass das Gericht diese Kosten der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten - das sind Personalkosten, Sachaufwendungen, sonstigen betrieblichen Aufwendungen, Overhead-Aufwendungen, Gewerbesteuer-Aufwendungen und Wagnis-Aufwendungen und der entsprechende Umsatzsteueranteil - in seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) mit 666.000,- Euro beziffert hat, denn die Beklagte hat in dem Parallelverfahren 5 K 6186/16 aufgezeigt, dass der im damaligen Verfahren von ihr genannte Betrag auf einer "groben" Berechnung beruhte und im Rahmen der Neukalkulation zu berücksichtigen war, dass bei der Berechnung der Personalkosten ein Rechenfehler vorlag, Stromkosten u.a. des Pumpwerks irrtümlich dem Verwaltungsbereich zugeordnet wurden und die Kosten für Hard- und Software ausschließlich der Abteilung Kanalplanung/Kanalbau hätten zugeordnet werden dürfen.
Denn die Beklagte hat dem Umstand dass - wie in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) dargelegt - aufgrund des nur vierjährigen vertraglichen Bindungszeitraumes nur maximal ein Wagniszuschlag von 1 Prozent als angemessen angesehen werden kann, das ansatzfähige Fremdleistungsentgelt dementsprechend rechnerisch auf 28.276.618,13 Euro reduziert.
- VG Düsseldorf, 03.05.2017 - 5 K 7992/16
Erhebung und Heranziehung eines Eigentümers des Grundstücks zu …
Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T. B. GmbH und der kalkulierten Kosten für die "Entsorgungsgesellschaft L. mbH & Co.KG" (F1. ).Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) verwiesen.
Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass das Gericht diese Kosten der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten - das sind Personalkosten, Sachaufwendungen, sonstigen betrieblichen Aufwendungen, Overhead-Aufwendungen, Gewerbesteuer-Aufwendungen und Wagnis-Aufwendungen und der entsprechende Umsatzsteueranteil - in seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) mit 666.000,- Euro beziffert hat, denn die Beklagte hat in dem Parallelverfahren 5 K 6186/16 aufgezeigt, dass der im damaligen Verfahren von ihr genannte Betrag auf einer "groben" Berechnung beruhte und im Rahmen der Neukalkulation zu berücksichtigen war, dass bei der Berechnung der Personalkosten ein Rechenfehler vorlag, Stromkosten u.a. des Pumpwerks irrtümlich dem Verwaltungsbereich zugeordnet wurden und die Kosten für Hard- und Software ausschließlich der Abteilung Kanalplanung/Kanalbau hätten zugeordnet werden dürfen.
Denn die Beklagte hat dem Umstand dass - wie in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) dargelegt - aufgrund des nur vierjährigen vertraglichen Bindungszeitraumes nur maximal ein Wagniszuschlag von 1 Prozent als angemessen angesehen werden kann, das ansatzfähige Fremdleistungsentgelt dementsprechend rechnerisch auf 28.276.618,13 Euro reduziert.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 13 B 1221/20 Zur zulässigen Mitwirkung Privater an der Erstellung von Abgabenbescheiden vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2015 - 5 K 6187/14, juris, Rn. 83; so auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 -, juris, Rn. 16.
- VG Regensburg, 09.01.2023 - RN 3 E 22.2488
Hausverbot öffentliche Einrichtung, Erlass eines Verwaltungsakts unter …
Dafür soll es ua auf die hinreichende Bestimmtheit des Geschäftsbesorgungsvertrags ankommen (BVerwG NVwZ 2012, 506 (507);… vgl. OVG Bautzen Beschluss vom 1.7.2014 - 5 A 549/12, Rn. 8; VG Düsseldorf BeckRS 2015, 55511).". - VG Aachen, 13.01.2016 - 7 K 360/15
Gebühren; Schmutzwasser; Niederschlagswasser; Kalkulation; Rückstellungen; …
vgl. grundlegend mit ausführlicher Argumentation OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 -, juris; Urteil vom 13.04.05 - 9 A 3120/03 -, juris Rn. 23; jüngst VG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2015 - 5 K 6187/14 -, juris Rn. 369.