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VG Düsseldorf, 23.11.2010 - 19 K 118/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eine dem Präsenzunterricht vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation ist bei nicht auf bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtsstunden anzunehmen; Vergleichbarkeit einer unter Einsatz elektronischer Medien durchgeführten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VG Lüneburg, 13.02.2008 - 5 A 261/06
Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung; Chat Room; Eignung; …
Auszug aus VG Düsseldorf, 23.11.2010 - 19 K 118/10
Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den "Chatroom"-Diskussionen (die daher auch nicht thematisch beliebig angesetzt sein dürfen) als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet wird, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmer/innen auch erkannt werden kann (s. VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 A 261/06 - juris). - BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für …
Auszug aus VG Düsseldorf, 23.11.2010 - 19 K 118/10
Wann eine dem Präsenzunterricht vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation anzunehmen ist, bzw. welche Voraussetzungen sie im Einzelfall erfüllen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2008 -5 C 17/08-, z.B. NVwZ-RR 2009, 476-482, BVerwGE 132, 339-358 oder bei juris dargelegt:.
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 12 S 3089/19
Förderung für eine Fortbildungsmaßnahme zum "Geprüften Betriebswirt"; zu den …
Diese Vorschrift kommt in den Fällen zur Anwendung, in denen die Maßnahme aus zwei verschiedenen Teilen besteht: Eine Komponente ist der mit dem Begriff "elektronische Medien" bzw. "mediengestützte Kommunikation" umschriebene (Fernlehr-)Teil, dessen Anteil an der Gesamtmaßnahme in Abgrenzung zu § 4 AFBG nicht mehr als 50 Prozent betragen darf, wie sich aus dem Verweis auf § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz ergibt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010 - 19 K 118/10 -, juris Rn. 12), der hier im Übrigen nicht einschlägig ist (…vgl. Vennemann, FernUSG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn.10).