Rechtsprechung
   VG Darmstadt, 03.08.2017 - 6 L 850/17.DA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,33026
VG Darmstadt, 03.08.2017 - 6 L 850/17.DA (https://dejure.org/2017,33026)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 03.08.2017 - 6 L 850/17.DA (https://dejure.org/2017,33026)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 03. August 2017 - 6 L 850/17.DA (https://dejure.org/2017,33026)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,33026) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 2 UmwRG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwRG, § 3 Abs 1 S 1 UmwRG, § 75 S 2 VwGO
    Immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Klagebefugnis eines (noch) nicht anerkannten Umweltverbandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsschutz gegen Windenergiegenehmigung für Umweltvereinigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
    Auszug aus VG Darmstadt, 03.08.2017 - 6 L 850/17
    Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 6 K 826/17.DA), mit der er die Aufhebung der der Beigeladenen am 11. Februar 2016 und 29. November 2016 erteilten Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit vier Windkraftanlagen (WKA E1, E3-E5) auf den Grundstücken in der Gemarkung Z., Flur 4, Fl. St. 80 sowie 60/1 und in der Gemarkung Y., Flur 4, Fl. St. 32 & 29/1 sowie einer Windkraftanlage (WKA-E2) auf dem Grundstück in der Gemarkung Y., Flur 6, Fl. St. 86 & 87, ("WP X.") begehrt.

    die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Az. 6 K 826/17.DA erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide (Az.: IV/Da 43.1-53e 621-1/18-X.-1a) des Antragsgegners vom 11. Februar 2016 und 29. November 2016 wiederherzustellen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Eilverfahrens und des Klageverfahrens 6 K 826/17.DA Bezug genommen.

    Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage, Az.: 6 K 826/17.DA, gegen die der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheiden vom 11. Februar 2016 (WEA mit WKA E 1, E3-E5) und 29. November 2016 (WKA-E2) erteilten Genehmigungen wiederherzustellen, ist bereits unzulässig.

  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 22 CS 09.2968

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen für sofort vollziehbar erklärte

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.08.2017 - 6 L 850/17
    Dies folgt bereits daraus, dass nach der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 UmwRG nicht anerkannte Vereinigungen einen Rechtsbehelf nach Abs. 1 der Vorschrift nur dann einlegen können, wenn sie zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzung für eine Anerkennung erfüllen, aber aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, über deren Antrag auf Anerkennung noch nicht entschieden ist (vgl. auch: Bay. VGH, Beschl. v. 20. Januar 2010 - 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 9, 13, juris; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rdnr.7).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-263/08

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.08.2017 - 6 L 850/17
    Danach obliegt es, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009, Az.: C-263/08, unter Ziff. 45., zitiert nach juris, ausführt: "den nationalen Gesetzgebern in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie, die Voraussetzungen zu bestimmen, dass eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, etwa eine Vereinigung, R ein Anfechtungsrecht haben kann, doch müssen die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen "einen weiten Zugang zu Gerichten" sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der Richtlinie 85/337 gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen.
  • VG Darmstadt, 29.03.2018 - 6 L 3548/17

    Weiterer Eilantrag gegen Windpark "Stillfüssel" abgelehnt

    Insoweit hält die beschließende Kammer nicht mehr an ihrer mit Beschluss vom 03.08.2017 in dem Verfahren 6 L 850/17.DA vertretenen Auffassung fest.

    Entgegen der von der Kammer in der Parallelangelegenheit bezüglich des Standorts "Greiner Eck" mit Beschluss vom 03.08.2017 - 6 L 850/17.DA - vertretenen Auffassung ergebe sich aus der Gesetzesbegründung nicht, dass die Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO für das Nicht-Vertretenmüssen der rechtzeitigen Anerkennung vor Einlegung eines Rechtsbehelfs maßgeblich sein solle.

    Die beschließende Kammer hält insoweit nicht mehr an ihrer mit Beschluss vom 03.08.2017 in dem Verfahren 6 L 850/17.DA vertretenen Auffassung fest.

    Wie bereits in dem Beschluss vom 03.08.2017 im Verfahren 6 L 850/17.DA ausgeführt, kann nach § 2 Abs. 1 UmwRG grundsätzlich nur eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, soweit sie Rügen im Sinne der Nr. 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 UmwRG geltend macht.

    Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 03.08.2017 in dem Verfahren 6 L 850/17.DA zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG Folgendes ausgeführt:"Bei der Prüfung sämtlicher Kriterien von § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs abzustellen.

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
    Gleichzeitig hat er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der mit Beschluss des Gerichts vom 03.08.2017, Az. 6 L 850/17.DA , als unzulässig abgelehnt wurde.

    Zur Zulässigkeit der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Kammer im Beschluss vom 03.08.2017 im Verfahren 6 L 850/17.DA sei die Klage zulässig.

    Hinsichtlich des Artenschutzes werde zunächst auf die Ausführungen im Eilverfahren 6 L 850/17.DA Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (5 Bände), der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 6 K 229/16.DA (4 Bände), der Gerichtsakten des damit verbundenen Verfahrens 6 K 3402/16.DA (4 Bände), der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 6 L 285/16.DA (4 Bände), 6 L 3401/16.DA (1 Band) und 6 L 850/17.DA (1 Band) sowie der Behördenakten des Beklagten mit dem Az. 53e621-1/18-Greiner Eck-1a (10 Schnellhefter) und dem Az. 53e621-1/18-Greiner Eck-1a S (1 Ordner) nebst 4 Ordner Antragsunterlagen der Beigeladenen (neugeheftet in 7 Ordner) und 1 Band Typenprüfung Enercon GmbH sowie eine DVD der Antragsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

    Die Kammer hat hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG aufgezählten Kriterien, die für das Bestehen eines Verbandsklagerechts erfüllt sein müssen, in ihrer Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag des Klägers (vgl. Beschluss vom 03.08.2017, 6 L 850/17.DA , juris) ausgeführt:.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2021 - 8 C 10217/21

    Unzulässige Verbandsklage gegen Radwegeplanung im Bienwald

    (1) Das Erfordernis der Anerkennung ist in § 2 Abs. 1 UmwRG als Zugangsvoraussetzung ausgestaltet, die bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs und nicht erst bei der beantragten gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u.a. -, juris, Rn. 10 "es reicht aus, wenn die Vereinigung bei Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannt ist"; BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 22 CS 09.2968 -, juris Rn. 13; OVG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 B 811/17 -, NVwZ-RR 2018, 565 und juris, Rn. 11; VG Darmstadt, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 L 850/17 -, juris, Rn. 14; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 94. EL 2020, § 2 Rn 10).

    Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist auf die übliche Verfahrensdauer von drei Monaten abzustellen, von der auch § 75 Satz 2 VwGO ausgeht (Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 L 850/17.DA, juris Rn. 23; Ewer, NVwZ 2007, 267 [271]; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 Rn. 36).

    Eine Verantwortung der Vereinigung für die verspätete Anerkennung liegt somit vor, wenn sie den Anerkennungsantrag erst parallel zur Einlegung des Rechtsbehelfs - etwa innerhalb der Rechtsbehelfsfrist - gestellt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2010, a.a.O., juris, Rn. 13; VG Darmstadt, Beschluss vom 3. August 2017, a.a.O., juris, Rn. 23; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2, Rn. 36; Kment, a.a.O., § 2 Rn. 32).

    Gemessen hieran steht die innerstaatliche Regelung in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwRG, das Verbandsklagerecht grundsätzlich nur den bei Einlegung des Rechtsbehelfs bereits anerkannten Umweltvereinigungen sowie ausnahmsweise denjenigen Vereinigungen zuzuerkennen, deren Anerkennungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit geraumer Zeit anhängig ist, nach Auffassung des Senats mit den Anforderungen des Unionsrechts und der Aarhus-Konvention in Einklang (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2010, a.a.O., juris, Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2018, a.a.O., juris, Rn. 19; VG Darmstadt, Beschluss vom 3. August 2017, a.a.O., juris, Rn. 18; a.A.: VG Darmstadt, Beschluss vom 29. März 2018 - 6 L 3548/17 -, juris, Rn. 76 ff; HessVGH, Berufungszulassungsbeschluss vom 30. April 2019 - 9 A 936/17.Z -, NVwZ-RR 2019, 771 und juris, Rn. 10 ff; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2, Rn. 36 - völkerrechtskonforme Auslegung).

  • VG Saarlouis, 23.05.2018 - 5 K 1418/17

    Umweltrecht: Erfolglose Anfechtung und Nichtigkeitsklage eines zunächst nicht

    Eine spätere Anerkennung sei für die Zulässigkeit des Widerspruchs unerheblich.(VG Darmstadt, Beschluss vom 03.08.2017 - 6 L 850/17.DA -, juris Rdnr. 15; Bay. VGH München, Beschluss vom 20.01.2010 - 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 13; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohner, UmweltR, UmwRG § 2 Rdnr. 47) Entgegen der Einschätzung des Klägers könne ein Verwaltungsakt bei anfänglicher Unzulässigkeit des dagegen erhobenen Widerspruchs sehr wohl in Bestandskraft erwachsen.(BVerwG, Zwischenurteil vom 28.06.2002 - 4 A 59.01 -, juris; Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24.92 -, juris Rn. 21) Der Kläger verkenne den Zusammenhang zwischen der Unzulässigkeit des Widerspruchs, der Bestandskraft und der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit der Klage.

    Dass eine nach Einlegung des Widerspruchs erfolgte Anerkennung einer Vereinigung als Umweltverein für die Zulässigkeit des Widerspruchs unerheblich sei, habe etwa auch das VG Darmstadt entschieden.(VG Darmstadt, Beschluss vom 03.08.2017 - 6 L 850/17.DA -, juris Rn. 14, 15 und 17) Hinsichtlich der (mit Schriftsatz vom 14.12.2017) vorgelegten Fotos eines Schwarzstorches zwischen mehreren Windkraftanlagen sei davon auszugehen, dass es sich nicht um die vorliegend in Streit stehenden Anlagen handele.

    Es obliege den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Anerkennungsvoraussetzungen für die Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen müssten.(vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 3.8.2017 - 6 L 850/17.DA -, juris) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011(Rs C-240/09 - (slowakischer Braunbär), juris), mit welchem dieser für Umweltverbände einen weiten Zugang vor Gerichten gefordert hat.

  • OVG Saarland, 28.02.2018 - 2 B 811/17

    Rechtsbehelf einer Umweltschutzvereinigung gegen immissionsschutzrechtliche

    Es obliege den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Anerkennungsvoraussetzungen für die Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen müssten.(vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 3.8.2017 - 6 L 850/17.DA -, juris) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH vom 8.3.2011(Rs C-240/09 - (slowakischer Braunbär), juris), mit welchem dieser für Umweltverbände einen weiten Zugang vor Gerichten gefordert hat.
  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 229/16

    Klage gegen Windpark Greiner Eck im Odenwald abgewiesen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (4 Bände), der Gerichtsakten des damit verbundenen Verfahrens 6 K 3402/16.DA (4 Bände), der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 6 K 826/17.DA (5 Bände),der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 6 L 285/16.DA (4 Bände), 6 L 3401/16.DA (1 Band) und 6 L 850/17.DA (1 Band) sowie der Behördenakten des Beklagten mit dem Az. 53e621-1/18-Greiner Eck-1a (10 Schnellhefter) und dem Az. 53e621-1/18-Greiner Eck-1a S (1 Ordner) nebst 4 Ordner Antragsunterlagen der Beigeladenen (neugeheftet in 7 Ordner) und 1 Band Typenprüfung Enercon GmbH sowie eine DVD der Antragsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
  • VG Saarlouis, 09.10.2017 - 5 L 1419/17

    Widerspruch eines Umweltschutzvereins, der seine Anerkennung erst nach Ablauf der

    Eine spätere Anerkennung sei für die Zulässigkeit des Widerspruchs unerheblich.(VG Darmstadt, Beschluss vom 03.08.2017 - 6 L 850/17.DA -, juris Rdnr. 15; Bay. VGH München, Beschluss vom 20.01.2010 - 22 CS 09.2968 -, Rdnr. 13; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohner, UmweltR, UmwRG § 2 Rdnr. 47) Evident unzulässige Rechtsbehelfe, insbesondere solche, bei denen die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis fehle, entfalteten auch keine aufschiebende Wirkung.(BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24.92 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1983 - 6 S 2246/83 -, NVwZ 1984, 254 (255); Beschluss vom 15.06.1989 - 10 S 867/89 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2007 - OVG 2 S 39.06 -, juris Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht