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   VG Darmstadt, 21.11.2002 - 7 E 251/98   

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https://dejure.org/2002,26299
VG Darmstadt, 21.11.2002 - 7 E 251/98 (https://dejure.org/2002,26299)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 21.11.2002 - 7 E 251/98 (https://dejure.org/2002,26299)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 21. November 2002 - 7 E 251/98 (https://dejure.org/2002,26299)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 Abs 1 Nr 1 AuslG 1990, § 48 Abs 3 S 1 AuslG 1990, § 48 Abs 1 Nr 4 AuslG 1990, § 8 Abs 2 AuslG 1990, § 3 Abs 1 AufenthEWGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.11.2002 - 7 E 251/98
    Wenn sich - wie hier - der zu beurteilende Fall in so vielen wesentlichen Gesichtspunkten von dem gesetzlich vorausgesetzten Regelfall unterscheidet, dass eine atypische Fallsituation anzunehmen ist, so hat die Behörde dem Einzelfall entsprechend Ermessen auszuüben; eine hilfsweise Ermessensausübung ist zulässig (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25/94 -, DVBl. 1997, 899).

    Die Bezugnahme auf und die Billigung von Erwägungen, die keine Ermessenserwägungen, sondern Rechtserwägungen sind, ersetzt weder eine eigene Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde, noch ändert sie den dargelegten Rechtscharakter der Erwägungen der Ausgangsbehörde (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a. a. O.).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.11.2002 - 7 E 251/98
    Die Formulierung "in der Regel" bezieht sich auf solche Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden; dagegen zeichnen sich Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54, m. w. N.).

    Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die - wie hier - aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54 = AuAS 1999, 27 = EZAR 037 Nr. 1).

  • VGH Hessen, 04.03.2002 - 12 UE 200/02

    Ausweisung eines straffälligen Unionsbürgers - Vorrang des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.11.2002 - 7 E 251/98
    Die Aufenthaltssperre des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG nach Aufhebung der Ausweisung nicht mehr zwingend entgegen (Hess. VGH, Urt. v. 04.03.2002 - 12 UE 200/02 -, EZAR 034 Nr. 11 = InfAuslR 2002, 342).

    Anforderungen an eine Wohnung oder die Unterhaltsfähigkeit des Klägers werden bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG nicht gestellt (§ 3 AufenthG/EWG; vgl. Hess. VGH, Urt. v. 04.03.2002, a. a. O.).

  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausweisung; deklaratorische

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.11.2002 - 7 E 251/98
    Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Beschl. v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 = AuAS 2001, 173; v. 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4) liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vor, weil der Kläger damals wegen einer vorsätzlichen Straftat durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom  - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger als italienischem Staatsbürger auch der Ausweisungsschutz des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 31.01.1980 (BGBl. I S. 116) - AufenthG/EWG - zukommt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, AuAS 2001, 232), was im Hinblick auf § 1 AufenthG/EWG zweifelhaft ist, da sein Vater seit langer Zeit nicht mehr in Deutschland lebt, der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids keiner geregelten Arbeit nachging und seine Aufenthaltserlaubnis-EG abgelaufen war (BVerwG, a. a. O.), denn jedenfalls sind keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG anzunehmen.

  • BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89

    Trennung zwischen Ausweisungsverfahren und erneuter Gestattung des Aufenthalts -

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.11.2002 - 7 E 251/98
    Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Beschl. v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 = AuAS 2001, 173; v. 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4) liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vor, weil der Kläger damals wegen einer vorsätzlichen Straftat durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom  - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war.
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.11.2002 - 7 E 251/98
    Eine Ausnahme kann etwa dann in Betracht kommen, wenn und soweit vorrangiges Recht, namentlich die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung, anderes gebieten (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, InfAuslR 1997, 16).
  • VG Darmstadt, 18.10.2001 - 7 E 2274/99

    Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Ausländergesetz (AuslG);

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.11.2002 - 7 E 251/98
    Aus dem Zusammenhang zwischen §§ 47 und 48 AuslG ergibt sich, dass der im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG festgestellte Ausnahmefall gleichermaßen im Rahmen des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG Geltung hat (VG Darmstadt, Urt. v. 18.10.2001 - 7 E 2274/99 (1) -).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.11.2002 - 7 E 251/98
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann es dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, wenn die Voraussetzungen für ein weiteres Zusammenleben des "Ausländers" mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie durch behördliche Maßnahmen beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urt. v. 26.03.1992 [Beldjoudi], EuGRZ 1993, 556, und vom 26.09.1997 [Mehemi], InfAuslR 1997, 430; BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, NVwZ 1998, 742).
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