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   VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13.DA   

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VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13.DA (https://dejure.org/2019,26417)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 22.08.2019 - 6 K 1357/13.DA (https://dejure.org/2019,26417)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 22. August 2019 - 6 K 1357/13.DA (https://dejure.org/2019,26417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 34 Abs 1 und 2 BNatSchG, § 4 GrwV, RL 2000/60/EG, RL 92/43/EWG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG, § 12 Abs 1 WHG, § 47 Abs 1 Nr 1 WHG, § 47 Abs 1 Nr 3 WHG
    Grundwasserförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datev.de (Kurzinformation)

    Klage des BUND gegen die Zulassung der Grundwasserförderung aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg teilweise stattgegeben

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
    Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 60 -).

    Maßstab sind die für das Gebiet festgelegten Schutz- und Erhaltungsziele (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 41).

    Aber auch bei Vermeidungsmaßnahmen muss der Vorhabenträger den vollen Nachweis ihrer Wirksamkeit erbringen, weil die zur Entscheidung berufene Behörde andernfalls nicht die notwendige Gewissheit der Verträglichkeit des Projekts gewinnen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 52 ff.).

    Wie bereits ausgeführt, sind Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 41), also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der Habitatrichtlinie, § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG.

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (EuGH, Urteile vom 07.09.2004 - C-127/02 - Herzmuschelfischerei, juris Rn. 54 ff. und vom 26.04.2017 - C-142/16 - Moorburg, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43/16 - Ortsumgehung Celle, juris Rn. 19).

    Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 43; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.02.2015 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 215), ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22/11 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Bestehen nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen vernünftige Zweifel daran, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, ist das Projekt gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 62 und vom 12.03.2008 - BVerwG 9 A 3.06 - A44, juris Rn. 67).

    Dabei dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung zugunsten des Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 -9 A 20/05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 52 ff.; Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. m.w.N).

    Das schließt nicht aus, dass die Behörde im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände des Klägers argumentativ erwidern kann (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 62, 68, 70; Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 - juris Rn 32 und 33; auch EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - C-142/16 - Kohlekraftwerk Moorburg, juris Rn. 33, 57, 59).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 480) sei geklärt, dass das wasserrechtliche und das naturschutzrechtliche Rechtsregime nicht gleichliefen.

    Ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers jedoch als schlecht einzustufen, liegt ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vor, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die fristgerechte Erreichung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie - hier den guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers - faktisch vereitelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1/15 - Weservertiefung, juris Rn. 169 - Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 582, aber auch EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 - Weservertiefung, Rn. 51 ).

    Dabei ist für die Beurteilung, ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers bewirken bzw. die Zielerreichung vereiteln kann, nicht auf den für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab, wonach jede erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein muss, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abzustellen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 582; Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 58).

    (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 489; Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 43).

    Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 582; Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 58).

    Sollte noch keine konkretisierende Planung vorliegen, ist nur im Rahmen des einzelfallbezogenen Bewirtschaftungsermessens zu prüfen, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 585; Durner u.a., Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot in der Zulassungspraxis, W + B 2018, S. 75, 77, 80; Meyer in Landmann/Rohmer, Bd. I, § 47 WHG Rn. 13 unter Verweis auf Durner, § 27 Rn. 30 f.).

    Dabei sind bei der Verträglichkeitsprüfung alle zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorliegenden Umstände zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14.01.2016 - C-399/14 - Waldschlösschenbrücke, juris Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 220; Beier, FFH-Verträglichkeitsprüfung "reloaded", NVwZ 2016, 575, 577, 578, 579 f.).

    Auswirkungen bereits umgesetzter Vorhaben oder Nutzungen - hier also die zugelassenen Grundwasserförderungen der vergangenen Jahre - sind deshalb bei der Bestimmung des Ist-Zustands der Schutz- und Erhaltungsziele im Zeitpunkt der Unterschutzstellung einzubeziehen und bei der Verträglichkeitsprüfung als Vorbelastung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 220).

    Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 43; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.02.2015 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 215), ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22/11 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Auszug aus VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
    Für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 17).

    Die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung beurteilt sich bei der vorliegenden Anfechtungsklage eines Dritten mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 23).

    Dabei ist für die Beurteilung, ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers bewirken bzw. die Zielerreichung vereiteln kann, nicht auf den für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab, wonach jede erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein muss, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abzustellen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 582; Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 58).

    (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 489; Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 47 ff. für Oberflächengewässer) ist bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots in Bezug auf eine wasserrechtliche Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließt, auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen.

    Außerdem würde diese Betrachtungsweise dem Verbesserungsgebot auch weitgehend die erforderliche eigenständige Bedeutung nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 -, Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 49; Schieferdecker, Die Verschlechterung des ökologischen Zustands nach dem Urteil des EuGH zur Weservertiefung, W+B 2015, 7, 12).

    Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 582; Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 58).

  • VG Darmstadt, 02.11.2010 - 4 K 542/08

    Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit einem Streit auf Bewilligung des

    Auszug aus VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
    Mit Urteil vom 02.11.2010 (4 K 542/08.DA) verurteilte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt den Beklagten dazu, den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

    Die Altrip-Entscheidung des EuGH vom 07.11.2013 (C-72/12) liege zeitlich sowohl nach der angegriffenen wasserrechtlichen Entscheidung als auch nach der Entscheidung des VG Darmstadt vom 02.11.2010 (4 K 542/08.DA) und habe somit nicht berücksichtigt werden können.

    Denn das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 02.11.2010 in dem Verfahren 4 K 542/08.DA festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.

    Das erkennende Gericht habe in seinem Urteil vom 02.11.2010 - 4 K 542/08.DA - verkannt, dass die Übergangsvorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes auch nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes noch anwendbar seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (8 Bände) nebst Abschlussbericht des Runden Tisches vom April 2015 und des Regionalen Wasserbedarfsnachweises der Beigeladenen zu 2 vom September 2011, der Gerichtsakte des Eilverfahrens 4 L 1568/13.DA (1 Band) und des Klageverfahrens 6 K 1275/13.DA (2 Bände), der Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 542/08.DA (3 Bände) sowie der Behördenakte des Beklagten (29 Bände), der beim Beklagten eingereichten Antragsunterlagen des Beigeladenen zu 1 (1 grauer Ordner alte Antragsunterlagen; 1 blauer Ordner Dokumentation des Wassermodells der Wasserwerke im Hessischen Ried; 9 blaue Ordner Antragsunterlagen, die dem Wasserrechtsbescheids zugrunde liegen), der vom Beklagten vorgelegten Machbarkeitsstudie zur Aufspiegelung des Grundwasserleiters in ausgesuchten Waldgebieten des südlichen Hessischen Rieds der NW-FVA vom Dezember 2011 verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

    Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, denn in der dortigen Anlage zu § 3 wird ein Vorhaben, wie das vom Kläger geplante, nicht genannt (so bereits VG Darmstadt, Urteil vom 02.11.2010 - 4 K 542/08.DA -).

    Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in der Entscheidung vom 02.11.2010 (Az.: 4 K 542/08.DA) hierzu folgendes ausgeführt:.

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
    Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind die Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.07.2015 - C-461/13 - (Weservertiefung) zur Verbindlichkeit der Bewirtschaftungsziele eines Oberflächenwasserkörpers auf das Grundwasser übertragbar (so auch BVerwG, EuGH-Vorlage zum chemischen Zustand des Grundwassers vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 -, juris Rn. 44).

    Hinsichtlich des Bewertungsmaßstabs hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 - zur Weservertiefung entschieden, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt.

    Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 - Rn. 69 oder 70).

    Ausgehend von diesen Qualitätsstufen kann unter Berücksichtigung der Aussagen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 - (Weservertiefung) nach Auffassung der erkennenden Kammer bei einem guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers eine Verschlechterung dann nicht festgestellt werden, solange eine Grundwasserentnahme an dieser Einstufung nichts ändert.

    Ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers jedoch als schlecht einzustufen, liegt ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vor, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die fristgerechte Erreichung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie - hier den guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers - faktisch vereitelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1/15 - Weservertiefung, juris Rn. 169 - Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 582, aber auch EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 - Weservertiefung, Rn. 51 ).

    Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung, juris Rn. 582; Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15 - Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 58).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
    Es muss m. a. W. im Rahmen einer Offensichtlichkeitskontrolle, die hinsichtlich ihrer Prüftiefe einer Verträglichkeitsprüfung nicht gleichkommt, ohne Weiteres erkennbar sein, dass es zu keiner erheblichen Gebietsbeeinträchtigung kommen kann (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, - C-142/16 - Kraftwerk Moorburg, juris Rn. 29; zum Ganzen Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, § 34 BNatSchG Rn. 9).

    Ausgehend von dem vorbelasteten Ist-Zustand ist in der Verträglichkeitsprüfung abgestellt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wasserrechtsbescheids eine Prognose anzustellen, ob ausgeschlossen ist, dass durch das Projekt die festgesetzten Schutzziele der FFH-Gebiete beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-142/16 -, Moorburg, juris Rn. 38).

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (EuGH, Urteile vom 07.09.2004 - C-127/02 - Herzmuschelfischerei, juris Rn. 54 ff. und vom 26.04.2017 - C-142/16 - Moorburg, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43/16 - Ortsumgehung Celle, juris Rn. 19).

    Das schließt nicht aus, dass die Behörde im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände des Klägers argumentativ erwidern kann (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 62, 68, 70; Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 - juris Rn 32 und 33; auch EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - C-142/16 - Kohlekraftwerk Moorburg, juris Rn. 33, 57, 59).

  • VG Darmstadt, 11.03.2004 - 3 E 815/01

    Grundwasserförderung als naturschutzrechtlicher Eingriff im Sinne des § 5 Abs 2

    Auszug aus VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
    Der Hinweis des Vorhabenträgers auf die Entscheidung des VG Darmstadt vom 11.03.2004 - Az. 3 E 815/01 - gehe fehl, da diese Entscheidung zur Eingriffsregelung nach dem BNatSchG ergangen sei.

    Das erkennende Gericht habe in einem Urteil vom 11.03.2004 - 3 E 815/01 - in einem vergleichbaren Fall von Grundwasserentnahmen entschieden, dass es sich nicht um einen naturschutzrechtlichen Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG a. F. handele.

    Das Verwaltungsgericht Darmstadt habe zu der Frage, welcher Grundwasserstand im Falle der Fortführung einer bestehenden Grundwasserentnahme als Status quo anzusetzen sei, klargestellt, dass der zukünftige Grundwasserstand mit dem Grundwasserspiegel zu vergleichen sei, der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existiere (Urteil vom 11.03.2004 - 3 E 815/01 -).Dabei sei auch ausdrücklich die Frage verneint worden, ob ein fiktiver Bezugszustand verwendet werden könne.

    Im Zusammenhang mit einer landschaftsschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung sind die Grundsätze anwendbar, die das VG Darmstadt bereits in seiner Entscheidung vom 11.03.2004 - 3 E 815/01 - herausgearbeitet hat.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
    Nachdem mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes auf eine Definition des Projektbegriffs verzichtet worden sei, sei unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 07.09.2004 (C-127/02 - Herzmuschelfischerei) hilfsweise auf Art. 1 Abs. 2 der UVPG-Richtlinie abzustellen.

    Das ist bereits dann der Fall, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass das Projekt die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele gefährden kann (EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Herzmuschelfischerei, juris Rn. 44).

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (EuGH, Urteile vom 07.09.2004 - C-127/02 - Herzmuschelfischerei, juris Rn. 54 ff. und vom 26.04.2017 - C-142/16 - Moorburg, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43/16 - Ortsumgehung Celle, juris Rn. 19).

    Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn "aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel" daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (so EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Herzmuschelfischerei, juris Rn. 56, 59).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17

    Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau;

    Auszug aus VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
    Diese Aussagen können entsprechend auf die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers übertragen werden, auch wenn nach Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Qualitätsstufen ("gut" und "schlecht") unterschieden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32; siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 - juris Rn. 43 ff.).

    Dies gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer entsprechend für die Beurteilung, ob sich der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verschlechtert (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32).

    Diese Anforderungen gelten als nicht erfüllt, wenn die Gewässerbenutzung den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 91).

    Dieses Ermessen wird in erster Linie durch die Konkretisierungen der Bewirtschaftungsgrundsätze in den Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) dergestalt gelenkt, dass die Behörde insbesondere und zunächst an die in den Maßnahmeprogrammen (§ 82 WHG) enthaltenen verbindlichen Ge- und Verbote gebunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 95; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 12 Rn. 33).

  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

    Auszug aus VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13
    Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind die Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.07.2015 - C-461/13 - (Weservertiefung) zur Verbindlichkeit der Bewirtschaftungsziele eines Oberflächenwasserkörpers auf das Grundwasser übertragbar (so auch BVerwG, EuGH-Vorlage zum chemischen Zustand des Grundwassers vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 -, juris Rn. 44).

    Diese Aussagen können entsprechend auf die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers übertragen werden, auch wenn nach Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Qualitätsstufen ("gut" und "schlecht") unterschieden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32; siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 - juris Rn. 43 ff.).

    Das schließt nicht aus, dass die Behörde im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände des Klägers argumentativ erwidern kann (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - Westumfahrung Halle, juris Rn. 62, 68, 70; Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 - juris Rn 32 und 33; auch EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - C-142/16 - Kohlekraftwerk Moorburg, juris Rn. 33, 57, 59).

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2017 - 12 LA 15/16

    Änderungsgenehmigung; Beigeladene; Erledigung; Verwaltungsakt;

  • VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12

    Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

  • VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13

    Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

  • VGH Bayern, 27.06.2008 - 8 B 06.2340

    Freistaat muss Planfeststellung für die Staustufe Pielweichs an der Isar bei

  • EuGH - C-461/16 (anhängig)

    Moreda-Riviere Trefilerías / Kommission

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

  • VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20

    Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos

    Dies setzt bereits nach dem Wortsinn eine reale nachteilige Veränderung des Ist-Zustands durch das beantragte Vorhaben voraus, so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32; VG Darmstadt, Urteil vom 22. August 2019 - 6 K 1357/13.DA -, juris Rn. 156.

    Dabei sind bei der Verträglichkeitsprüfung alle zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorliegenden Umstände zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 220; VG Darmstadt, Urteil vom 22. August 2019 - 6 K 1357/13.DA -, juris Rn. 192; zur nachträglichen Prüfung eines Projekts: EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn. 62.

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