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   VG Darmstadt, 23.08.2017 - 3 L 3887/17.DA   

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VG Darmstadt, 23.08.2017 - 3 L 3887/17.DA (https://dejure.org/2017,33821)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 23.08.2017 - 3 L 3887/17.DA (https://dejure.org/2017,33821)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 23. August 2017 - 3 L 3887/17.DA (https://dejure.org/2017,33821)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 1 AltPflG, § 8 Abs 2 AltPflG, § 3 Abs 1 MuschG
    Zulassung zur Altenpflegeprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zur Altenpflegeprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 04.10.2016 - 9 B 1408/16

    BEGUTACHTUNG; DISSERTATION; DOKUMENTATIONSMÄNGEL; GRUNDSÄTZE DER SICHERUNG GUTER

    Auszug aus VG Darmstadt, 23.08.2017 - 3 L 3887/17
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig; dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3] -, Beschl. v. 09.08.2013 - 3 L 842/13.DA -, und des Hess. VGH, vgl. nur Beschl. v. 04.10.2016 - 9 B 1408/16 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50; s. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 909).

    Ein Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme (Hess. VGH, Beschl. v. 04.10.2016 - 9 B 1408/16 -, juris; vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 909), also das Rechtsschutzziel des Anordnungsverfahrens mit dem des Klageverfahrens übereinstimmt und bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Rechtsposition vermitteln soll, die der Antragsteller in der Hauptsache anstrebt (Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.04.2017 - 2 B 101/17 -, juris).

    Ein Abwarten des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens ist zumutbar, wenn weder mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" noch mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens zu rechnen ist (Hess. VGH, Beschl. v. 04.10.2016, a.a.O.; vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 908; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.01.2008 - 14 B 1888/07 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 02.08.2017 - 3 L 3727/17.DA -).

  • OVG Sachsen, 05.04.2017 - 2 B 101/17

    Vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung; Vorwegnahmeverbot; Wesentlichkeitstheorie

    Auszug aus VG Darmstadt, 23.08.2017 - 3 L 3887/17
    Ein Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme (Hess. VGH, Beschl. v. 04.10.2016 - 9 B 1408/16 -, juris; vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 909), also das Rechtsschutzziel des Anordnungsverfahrens mit dem des Klageverfahrens übereinstimmt und bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Rechtsposition vermitteln soll, die der Antragsteller in der Hauptsache anstrebt (Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.04.2017 - 2 B 101/17 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - 14 B 1888/07

    Bewertung einer Prüfungsleistung aus der Wiederholungsprüfung im Fach Histologie;

    Auszug aus VG Darmstadt, 23.08.2017 - 3 L 3887/17
    Ein Abwarten des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens ist zumutbar, wenn weder mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" noch mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens zu rechnen ist (Hess. VGH, Beschl. v. 04.10.2016, a.a.O.; vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 908; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.01.2008 - 14 B 1888/07 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 02.08.2017 - 3 L 3727/17.DA -).
  • VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13

    Gestattung des Besuchs einer nicht zuständigen Schule

    Auszug aus VG Darmstadt, 23.08.2017 - 3 L 3887/17
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig; dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3] -, Beschl. v. 09.08.2013 - 3 L 842/13.DA -, und des Hess. VGH, vgl. nur Beschl. v. 04.10.2016 - 9 B 1408/16 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50; s. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 909).
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