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   VG Darmstadt, 29.11.2017 - 3 K 1650/16.DA   

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VG Darmstadt, 29.11.2017 - 3 K 1650/16.DA (https://dejure.org/2017,56844)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2017 - 3 K 1650/16.DA (https://dejure.org/2017,56844)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA (https://dejure.org/2017,56844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 GG, Art 14 GG, Art 2 GG, § 4 Abs 2a KHEntgG
    Mehrleistungsabschlag im Krankenhausrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mehrleistungsabschlag im Krankenhausrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14

    Mehrleistungsabschlag; Vergütungsabschlag; zusätzliche Leistungen;

    Auszug aus VG Darmstadt, 29.11.2017 - 3 K 1650/16
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass dies ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung darstellt (BVerfG, Beschl. v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172 [184 f.]; Beschl. v. 08.10.2004 - 1 BvR 682/01 -, NVwZ-RR 2005, 1 [2] m. w. Nw.; BVerwG, Urt. v. 07.07.2005 - 3 C 23.04 -, juris; Urt. v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, juris).Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich die finanzielle Ausstattung der gesetzlichen Krankenkassen seit der Einführung eines obligatorischen Mehrleistungsabschlags durch das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) v. 22.10.2010 (BGBl. I, 2309) deutlich verbessert hat.

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber, der bei der Auswahl der Maßnahmen, die er zur Verwirklichung des Ziels der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einsetzt, über einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172 [189]; Beschluss v. 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 u.a. -, NVwZ-RR 2013, 985 [986], BVerwG, Urteil v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, juris), auch bei der momentan guten finanziellen Ausstattung der gesetzlichen Krankenversicherung mithilfe des Mehrleistungsabschlags - bzw. des zukünftigen Fixkostendegressionsabschlags (§ 4 Abs. 2b KHEntgG) - dazu beiträgt, dass sich die kostenintensive Expansion der Krankenhausleistungen nur moderat vollzieht.Die Ausdehnung des Mehrleistungsabschlags auf drei Jahre ist geeignet, zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beizutragen, da er die Kosten für Krankenhausbehandlungen senkt bzw. einen weiteren Kostenanstieg vermindert.Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der gesetzlichen Neuregelung bestehen keine Bedenken.

    Damit ist gewährleistet, dass den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann, beispielsweise wenn die Finanzierung eines Leistungsbereichs ansonsten gefährdet wäre (BT-Drucks. 17/3696 S. 52; BVerwG, Urt. v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, juris).Zum anderen ist ein dreijähriger Mehrleistungsabschlag für die Krankenhausbetreiber verkraftbar.

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus VG Darmstadt, 29.11.2017 - 3 K 1650/16
    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1977 - 2 BvR 499/74 u.a. -, BVerfGE 45, 142 [167 f.] [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [262]; Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 [318]; jeweils m. w. Nw.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. Beschluss v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 [318] m. w. Nw.).Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139 [145 f.]; Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367 [386]; Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [263]; Urt. v. 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -, BVerfGE 123, 186 [257]; Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 [318]).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64 [86]; Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [263]; Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302).§ 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG entfaltet weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung.Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil nicht nachträglich in einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt eingegriffen wird.

    Ein Schutz des Vertrauens gegen Neuregelungen des Gesetzgebers als solche existiert nicht (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 [320] m. w. Nw.; Schulze-Fielitz, a.a.O, Rdnr. 151), so dass in einem solchen Vorgehen auch keine in besonderer Weise zu rechtfertigende Rückwirkung zu sehen ist.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus VG Darmstadt, 29.11.2017 - 3 K 1650/16
    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1977 - 2 BvR 499/74 u.a. -, BVerfGE 45, 142 [167 f.] [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] ; Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [262]; Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 [318]; jeweils m. w. Nw.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. Beschluss v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 [318] m. w. Nw.).Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139 [145 f.]; Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367 [386]; Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [263]; Urt. v. 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -, BVerfGE 123, 186 [257]; Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 [318]).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1 [16 f.]).Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [263]; Urt. v. 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -, BVerf-GE 123, 186 [257]), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 [356]; Beschl. v. 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 [242]; Beschl. v. 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 [79]; Beschl. v. 05.02.2002 - 2 BvR 305/93 u.a. -, BVerfGE 105, 17 [37 f.]; Beschl. v. 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1 [17]).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64 [86]; Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [263]; Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302).§ 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG entfaltet weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung.Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil nicht nachträglich in einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt eingegriffen wird.

  • VG Düsseldorf, 07.12.2018 - 21 K 13577/16
    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch bei der derzeit guten Einnahmesituation der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne der Beitragsstabilität und der Sicherung der Finanzierbarkeit der Gesundheitsversorgung auch für die Zukunft bereits jetzt mit dem Mehrleistungsabschlag Maßnahmen ergreift, um die Steigerung der Krankenhausbehandlungskosten einzudämmen, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA -, in: juris (Rn. 45); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 33).

    Dadurch werden die durch den Mehrleistungsabschlag verursachten Mindereinnahmen für die zusätzlich erbrachten Leistungen zumindest teilweise aufgefangen, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA -, in: juris (Rn. 49); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 34).

    Auf die vor dem Inkrafttreten des PsychEntgG durchgeführten Behandlungen und erbrachten (Mehr-) Leistungen hat die Normänderung keinen Einfluss, insbesondere wird die geschuldete Vergütung nicht nachträglich (nochmals) herabgesetzt, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA - in: juris (Rn. 37); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 29).

    Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber - wie hier - Entwicklungen in der Vergangenheit aufgreift und zum Anlass nimmt, Normen im Hinblick auf die Zukunft zu ändern, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA - in: juris (Rn. 37); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 30); wohl auch Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung, Stand: 01/2018, Art. 20 (Rn. 71).

    Mithin bestehen gerade keine nicht abgeschlossenen Sachverhalte und Rechtsbeziehungen wie im Steuerrecht, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA - in: juris (Rn. 37); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 30).

    17/9992, S. 26, sodass die Klägerin stets mit einem gesetzgeberischen Tätigwerden rechnen musste, durch welches auch die Leistungsmenge bzw. die Erlöshöhe für das Jahr 2015 reguliert und beschränkt werden würde, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA - in: juris (Rn. 38); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 30).

  • VG Düsseldorf, 07.12.2018 - 21 K 11634/16
    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch bei der derzeit guten Einnahmesituation der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne der Beitragsstabilität und der Sicherung der Finanzierbarkeit der Gesundheitsversorgung auch für die Zukunft bereits jetzt mit dem Mehrleistungsabschlag Maßnahmen ergreift, um die Steigerung der Krankenhausbehandlungskosten einzudämmen, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA -, in: juris (Rn. 45); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 33).

    Dadurch werden die durch den Mehrleistungsabschlag verursachten Mindereinnahmen für die zusätzlich erbrachten Leistungen zumindest teilweise aufgefangen, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA -, in: juris (Rn. 49); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 34).

    Auf die vor dem Inkrafttreten des PsychEntgG durchgeführten Behandlungen und erbrachten (Mehr-) Leistungen hat die Normänderung keinen Einfluss, insbesondere wird die geschuldete Vergütung nicht nachträglich (nochmals) herabgesetzt, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA - in: juris (Rn. 37); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 29).

    Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber - wie hier - Entwicklungen in der Vergangenheit aufgreift und zum Anlass nimmt, Normen im Hinblick auf die Zukunft zu ändern, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA - in: juris (Rn. 37); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 30); wohl auch Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung, Stand: 01/2018, Art. 20 (Rn. 71).

    Mithin bestehen gerade keine nicht abgeschlossenen Sachverhalte und Rechtsbeziehungen wie im Steuerrecht, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA - in: juris (Rn. 37); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 30).

    17/9992, S. 26, sodass die Klägerin stets mit einem gesetzgeberischen Tätigwerden rechnen musste, durch welches auch die Leistungsmenge bzw. die Erlöshöhe für das Jahr 2015 reguliert und beschränkt werden würde, VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 2062/16.DA - in: juris (Rn. 38); VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA -, in: juris (Rn. 30).

  • VGH Hessen, 18.07.2019 - 5 A 506/18
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin, ein Krankenhaus in Trägerschaft einer GmbH, begehrt mit ihrer Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA - sowie die Aufhebung des Bescheides des beklagten Landes vom 29. Juli 2017, soweit es für das Kalenderjahr 2015 einen Mehrleistungsabschlag von mehr als 351.451,20 ? genehmigt.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA - aufzuheben,.

    Die durch das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.

  • VG Karlsruhe, 04.07.2018 - 2 K 7195/16

    Genehmigung eines Schiedsspruchs über die Festsetzung eines

    Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Schiedsstelle die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag, an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2015 - 3 C 9.14 -, KRS 2016, 102; VG Darmstadt, Urt. v. 29.11.2017 - 3 K 1650/16.DA -, juris), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
  • VG Minden, 24.04.2020 - 6 K 8682/17
    Die Klägerin wendet sich zu Recht gegen die Genehmigungsentscheidung insgesamt, obwohl - inzwischen - nur (noch) die Frage eines Zentrumszuschlags nach den Vorschriften des KHEntgG zwischen den Beteiligten im Streit steht; an ihren ursprünglichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden Mehrleistungsabschlags für die Jahre 2013 und 2014 hält die Klägerin - nach Meinung der Kammer in zutreffender Erkenntnis der Rechtslage - vgl. dazu die von der Kammer geteilten Ausführungen in den Urteilen des VG Darmstadt vom 29.11.2017 - 3 K 1650/16 und 3 K 2062/16 -, jew. juris.
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