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   VG Dresden, 20.05.2019 - 6 L 385/19   

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https://dejure.org/2019,13733
VG Dresden, 20.05.2019 - 6 L 385/19 (https://dejure.org/2019,13733)
VG Dresden, Entscheidung vom 20.05.2019 - 6 L 385/19 (https://dejure.org/2019,13733)
VG Dresden, Entscheidung vom 20. Mai 2019 - 6 L 385/19 (https://dejure.org/2019,13733)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 3 Abs. 1 SächsPolG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus VG Dresden, 20.05.2019 - 6 L 385/19
    Es soll der ursprüngliche rechtmäßige Zustand hergestellt und gerade dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes beendet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 ; Urt. v. 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 ).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 26.88

    Folgenbeseitigungsanspruch - Ausschluss - Verwirklichung - Unzulässige

    Auszug aus VG Dresden, 20.05.2019 - 6 L 385/19
    Es soll der ursprüngliche rechtmäßige Zustand hergestellt und gerade dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes beendet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 ; Urt. v. 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19

    NPD-Nazipropaganda in einem Wahlwerbespot; Schutzzone; Volksverhetzung

    Auszug aus VG Dresden, 20.05.2019 - 6 L 385/19
    Solche Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit zu erschüttern, eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft insbesondere rechtsradikal gesinnter Personen gegenüber Migranten zu stärken, Abneigungen hervorzurufen und die Gewaltschwelle herabzusetzen und damit den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 26. April 2019 - 4 L 437/19.MZ - juris m.w.N., OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - juris).
  • VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19

    Wahlwerbung im Fernsehen; NPD; Volksverhetzung: Messermänner

    Auszug aus VG Dresden, 20.05.2019 - 6 L 385/19
    Solche Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit zu erschüttern, eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft insbesondere rechtsradikal gesinnter Personen gegenüber Migranten zu stärken, Abneigungen hervorzurufen und die Gewaltschwelle herabzusetzen und damit den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 26. April 2019 - 4 L 437/19.MZ - juris m.w.N., OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - juris).
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 3926/19

    Wahlplakat Migration tötet Volksverhetzung Beseitigungsanordnung Absehen von

    Dies rechtfertigt ein ordnungsbehördliches Einschreiten, vgl. wie hier: VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 6 L 385/19 - nachgehend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 3 B 155/19 - a.A.: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 3 EO 715/19 - VG Gießen, Urteil vom 9. August 2019 - 4 K 2279/19.GI - zitiert nach juris.
  • OVG Sachsen, 23.05.2019 - 3 B 155/19

    Abhängung von Wahlplakaten; Migration; Volksverhetzung; böswilliges

    beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 155/19 6 L 385/19.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Mai 2019 - 6 L 385/19 - wird zurückgewiesen.

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 55-IV-19
    Mit ihrer am 4. Juni 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schriftsätzen ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen im Eilrechtsschutzverfahren ergangene Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Mai 2019 (6 L 385/19) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 (3 B 155/19).
  • VG Gießen, 29.04.2020 - 4 K 2860/17
    So hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Beschluss vom 23.1.2020 (Az. Vf. 55-IV-19, juris) in einem die Entfernung dieses Plakates betreffenden Verfahren ausgeführt, dass die zu Grunde liegenden angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20.5.2019 (Az. 6 L 385/19, juris) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.5.2019 (Az. 3 B 105 50/19, juris) auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen beruhten, bezüglich derer von einer gefestigten Rechtsprechung keine Rede sein könne.
  • VG Weimar, 21.05.2019 - 1 E 834/19

    Eilantrag der NPD gegen Beseitigungsverfügung betreffend Wahlplakate

    Doch selbst wenn die angegriffene Wahlwerbung "Migration tötet, Widerstand jetzt" einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 130 Ziffer 1 StGB enthält (so ausdrücklich VG Dresden, Beschl. v. 20.05.2019, - 6 L 385/19; VG Schwerin, Beschl. v. 17.05.2019, 7 B 899/19) ist die Subsumtion unter den § 130 StGB hinsichtlich des streitgegenständlichen Wahlplakates oder ähnlicher Plakate, nicht bereits höchstrichterlich geklärt.
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