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   VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09.F   

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VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09.F (https://dejure.org/2010,9623)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.03.2010 - 9 K 3854/09.F (https://dejure.org/2010,9623)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. März 2010 - 9 K 3854/09.F (https://dejure.org/2010,9623)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
    Die Festsetzung von Altersgrenzen stellt eine Entlassungsbedingung i. S. d. Art. 3 lit. c RL 2000/78/EG dar und unterfällt damit ungeachtet des der RL vorangestellten Erwägungsgrundes Nr. 14 in vollem Umfang dem sachlichen Geltungsbereich der RL (EuGH U. v. 16.10.2007 - Rs. C-411/05 - NJW 2007, 3339, 3340 Rn. 46 f. = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 2 - "Palacios de la Villa"; 5.3.2009 - Rs. C-388/07 - NZA 2009, 305, 306 f. Rn. 24 ff. - "Age Concern England": so bereits früher v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer Hessisches Bedienstetenrecht Teil IV vor §§ 49a-61 HBG Rn. 61 m.w.N.).

    § 25 BeamtStG enthält i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG eine unmittelbare Diskriminierung für von der Regelung betroffenen Beamten und Beamtinnen i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG (§ 3 Abs. 1 AGG), da die kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses unmittelbar an das jeweilige Lebensalter anknüpft (EuGH U. v. 17.10.2007, a.a.O. Rn. 51; 5.3.2009, a.a.O. Rn. 34; vgl. BAG B. v. 18.6.2008 - 7 AZR 116/07 - NZA 2008, 1302, 1305 Rn. 28).

    Die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG genannten Bereiche, denen die Ziele zugeordnet werden können, werden lediglich beispielhaft bezeichnet, sind also nicht abschließender Natur (EuGH U. v. 5.3.2009, a.a.O. S. 307 Rn. 35).

    Aus den genannten Urteilen des EuGH ergibt sich jedoch, dass beim Fehlen einer normativen Festlegung der mit einer altersdiskriminierenden Regelung verfolgten Ziele andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH U. v. 5.3.2009, a.a.O. Rn. 45; 16.10.2007, a.a.O. Rn. 57).

    Dabei ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG eine Ausnahme vom Verbot der Altersdiskriminierung enthält, die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen daher strengen Maßstäben unterworfen ist und eine erweiternde Auslegung der Norm nicht zulässig ist (vgl. EuGH 5.3.2009, a.a.O. S. 308 Rn. 46, S. 310 Rn. 63).Zwar verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele ihrer Sozialpolitik über einen weiten Wertungsspielraum.

    Allgemeine Behauptungen, dass eine bestimmte Maßnahme geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen, genügen nicht, um darzutun, dass das Ziel dieser Maßnahme eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könne, und lassen nicht den Schluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (EuGH U. v. 5.3.2009, a.a.O. S. 308 Rn. 51 m.w.N.).

    Dem Ziel eines Personalabbaus im Hinblick auf die Einsparung finanzieller Aufwendungen fehlt allerdings nach der verbindlichen Auslegung der RL durch den EuGH schon die erforderliche Legitimität i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (EuGH U. v. 5.3.2009, a.a.O. Rn. 46).

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsauffassung des EuGH und des BVerwG, die ebenfalls festgestellt haben, dass auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in vollem Umfang dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts (beispielsweise: EuGH U. v. 27.5.2004 - C 285/02 - [Elsner-Lakeberg] und vom 6.12.2007 - C 300/06 - [Voß]) oder wegen des Alters unterliegen (vgl. EuGH U. v. 5.3.2009 - C 388/07 - [Age Concern England] sowie vom 18.6.2009 - C 88/08 - [Hütter], die sich beide auf Beschäftigungsverhältnisse mit öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern beziehen; ebenso für die Anwendung auf Beamtenverhältnisse z. B. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 2 C 18.07 - betreffend die Altersgrenze für Lehrer zur Einstellung in das Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen).

    Die sich aus dieser Altersgrenze ergebenden Konsequenzen für die einzelnen Beschäftigten bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses müssen jedoch an den Maßstäben des Diskriminierungsverbotes nach der Richtlinie gemessen werden (EuGH U. v. 16.10.2007 - C 411/05 - [Palacios de la Villa], Rn. 24, NJW 2007, 3339 ff.; 5.3.2009 - C 388/07 - [Age Concern England], Rn. 25, NZA 2009, 305 ff. = EuGRZ 2007, 150 ff.).

    Dies ist jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. nur U. v. 16.10.2007 a.a.O. sowie v 5.3.2009 a.a.O.) auch nicht erforderlich.

    Vielmehr haben die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen finden müssen (so ausdrücklich EuGH U. v. 5.3.2009 a.a.O.).

    Es ist zwar die Aufgabe der nationalen Gerichte, im konkreten Rechtsstreit in Auslegung des nationalen Rechts zu prüfen, ob eine Entlassungsbedingung sich als rechtmäßiges Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der RL darstellt (so ausdrücklich EuGH U. v. 5.3.2009 - a.a.O. Rn. 47).

    Denn anders als bei privaten Arbeitgebern, deren individuelles betriebliches Streben nach Kostenreduzierung oder einem Wettbewerbsvorsprung nicht als Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters genügt (vgl. EuGH U. v. 5.3.2009 a.a.O. Rn. 46), besteht für die öffentlichen Arbeitgeber die Besonderheit, dass eine altersdurchmischte, leistungsfähige und engagierte Beamtenschaft gleichzeitig dem Allgemeinwohl förderlich ist, indem die Aufgaben der Behörden in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden können.

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
    Die Festsetzung von Altersgrenzen stellt eine Entlassungsbedingung i. S. d. Art. 3 lit. c RL 2000/78/EG dar und unterfällt damit ungeachtet des der RL vorangestellten Erwägungsgrundes Nr. 14 in vollem Umfang dem sachlichen Geltungsbereich der RL (EuGH U. v. 16.10.2007 - Rs. C-411/05 - NJW 2007, 3339, 3340 Rn. 46 f. = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 2 - "Palacios de la Villa"; 5.3.2009 - Rs. C-388/07 - NZA 2009, 305, 306 f. Rn. 24 ff. - "Age Concern England": so bereits früher v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer Hessisches Bedienstetenrecht Teil IV vor §§ 49a-61 HBG Rn. 61 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass die Regelungen des nationalen Rechts nicht unmittelbar das konkret verfolgte Ziel benennen müssen, um den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG zu genügen (EuGH a.a.O. S. 308 Rn. 44; 16.10.2007, a.a.O. S. 3340 Rn. 56).

    Aus den genannten Urteilen des EuGH ergibt sich jedoch, dass beim Fehlen einer normativen Festlegung der mit einer altersdiskriminierenden Regelung verfolgten Ziele andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH U. v. 5.3.2009, a.a.O. Rn. 45; 16.10.2007, a.a.O. Rn. 57).

    Soweit der Antragsgegner dem Urteil des EuGH vom 16.10.2007 (a.a.O.) die allgemeine Aussage entnehmen will, die Einführung oder Beibehaltung von Altersgrenzenregelungen zur unfreiwilligen Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen sei gemeinschaftsrechtlich zulässig, trägt dies zur Beurteilung der hier in Rede stehenden konkreten Regelungen nichts bei.

    Die sich aus dieser Altersgrenze ergebenden Konsequenzen für die einzelnen Beschäftigten bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses müssen jedoch an den Maßstäben des Diskriminierungsverbotes nach der Richtlinie gemessen werden (EuGH U. v. 16.10.2007 - C 411/05 - [Palacios de la Villa], Rn. 24, NJW 2007, 3339 ff.; 5.3.2009 - C 388/07 - [Age Concern England], Rn. 25, NZA 2009, 305 ff. = EuGRZ 2007, 150 ff.).

    Dies ist jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. nur U. v. 16.10.2007 a.a.O. sowie v 5.3.2009 a.a.O.) auch nicht erforderlich.

    Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch der ausdrückliche Wertungsspielraum des Gesetzgebers der Mitgliedsstaaten zu beachten, so dass es genügt, wenn die verfolgten Ziele "nicht unvernünftig" erscheinen (EuGH U. v. 16.10.2007 a.a.O. Rn. 72, worin der EuGH sich auf diese Feststellung beschränkt und keine weitergehenden Darlegungen verlangt hat).

    Diesen finanziellen Ausgleich am Ende der beruflichen Laufbahn hat auch der Europäische Gerichtshof dahingehend bewertet, dass durch die zwangsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine übermäßige Beeinträchtigung des Arbeitnehmers eintritt (vgl. EuGH U. v. 16.10.2007 a.a.O. Rn. 73).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
    Dieser Status schließt das Recht auf - weitere - Amtsführung ein (vgl. BVerfG B. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - E 71, 255, 275).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach verbreiteter beamtenrechtlicher Auffassung die dort geregelten Altersgrenzenregelungen die unwiderlegliche Vermutung der Dienstunfähigkeit beinhalten (BVerfG B. v. 10.12.1985, a.a.O. S. 268; BVerwG U. v. 25.1.2007 - 2 C 28.05 - NVwZ 2007, 1192, 1193 Rn. 21; bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Kammer 2. Senat v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 Rn. 25; zurückgehend auf RG U. v. 14.3.1922 - III 689/21 - RGZ 104, 58, 61 f.; BT-Drucks. 11/5372 S. 33 - amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 25 BRRG i.d.F. ab 1992; ebenso die Begründung des fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs in BT-Drucks. 15/5136 S. 32).

    Vielmehr liegt der Erlass derartiger Regelungen zur Unterstellung der Dienstunfähigkeit im relativ weiten Ermessen des Gesetzgebers (BVerwG a.a.O.; BVerfG B. v. 23.5.2008, a.a.O. Rn. 28; vgl. BVerfG B. v. 10.12.1985, a.a.O. S. 270 f.).

    Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, sind somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zu Grunde legen kann (so schon BVerfG U. v. 10.4.1984 - 2 BvR 19/82 - E 67, 1 ff., sowie B. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - NVwZ 1986, 369 ff.).

  • BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
    Dem steht nicht entgegen, dass nach verbreiteter beamtenrechtlicher Auffassung die dort geregelten Altersgrenzenregelungen die unwiderlegliche Vermutung der Dienstunfähigkeit beinhalten (BVerfG B. v. 10.12.1985, a.a.O. S. 268; BVerwG U. v. 25.1.2007 - 2 C 28.05 - NVwZ 2007, 1192, 1193 Rn. 21; bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Kammer 2. Senat v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 Rn. 25; zurückgehend auf RG U. v. 14.3.1922 - III 689/21 - RGZ 104, 58, 61 f.; BT-Drucks. 11/5372 S. 33 - amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 25 BRRG i.d.F. ab 1992; ebenso die Begründung des fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs in BT-Drucks. 15/5136 S. 32).

    Vielmehr liegt der Erlass derartiger Regelungen zur Unterstellung der Dienstunfähigkeit im relativ weiten Ermessen des Gesetzgebers (BVerwG a.a.O.; BVerfG B. v. 23.5.2008, a.a.O. Rn. 28; vgl. BVerfG B. v. 10.12.1985, a.a.O. S. 270 f.).

    Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet wird (vgl. zuletzt noch BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 f. = ZBR 2008, 411 = DVBl. 2008, 997 ff. zum Pensionsalter für Polizeivollzugsbeamte in Rheinland-Pfalz, m.w.N.).

    Selbst Gesichtspunkte der Haushaltskonsolidierung mögen daneben in einem gewissen Maß in die Bestimmung der legitimen Ziele mit einfließen dürfen (so unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten BVerfG B. v. 23.5.2008 - a.a.O.), weil die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ebenfalls einen im Allgemeininteresse liegenden Belang darstellt.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
    Das Ruhegehalt stellt nach der Rechtsprechung des EuGH Entgelt i. S. d. Art. 157 Abs. 1, 2 AEUV dar (EuGH U. v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 u. 5/02 - Slg. 2003-I, 12275 - "Schönheit u. Becker").

    Die gleiche Auffassung hatte der EuGH früher bereits in Bezug auf die mangelnde Rechtfertigungsfähigkeit einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts vertreten (zur Unmaßgeblichkeit von Haushaltserwägungen EuGH U. v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 u. 5/02 - DVBl. 2004, 188 = BGleiG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 4 Rn. 85 m.w.N. = HGlG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 4 - Schönheit u. Becker").

    Im Übrigen müsste für die Beurteilung des Rechtfertigungsgrundes auf den Geltungsbereich der gesamten Norm abgestellt werden, wie sich aus dem zur Beurteilung einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts ergangenen Urteil vom 23.10.2003 (a.a.O. Rn. 71) ergibt.

    Diese Regelung betrifft lediglich die Frage einer an ein bestimmtes Lebensalter anknüpfenden Ausgestaltung von betrieblichen Alterssicherungssystemen, zu denen nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 23.10.2003, a.a.O. Rn. 74) auch die Beamtenversorgung gehört.

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
    Die bisherige Rechtsprechung des BVerwG ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die RL 2000/78/EG auf Beamtenverhältnisse Anwendung findet (BVerwG U. v. 19.2.2009 - 2 C 18.07 - ZTR 2009, 391 f.; 15.11.2007 - 2 C 33.06 - NJW 2008, 868, 869 Rn. 20 ff.).

    Entsprechendes gilt für Erwägungen, die das BVerwG in seinem Urteil vom 19.2.2009 (a.a.O.) angestellt hat.

    Diese Überprüfung setzt zumindest nachvollziehbare Angaben zur ggf. vorhandenen Personalplanung und die dabei angewandten Altersaspekte voraus (ähnlich auch BVerwG U. v. 19.2.2009, a.a.O. S. 392).

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsauffassung des EuGH und des BVerwG, die ebenfalls festgestellt haben, dass auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in vollem Umfang dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts (beispielsweise: EuGH U. v. 27.5.2004 - C 285/02 - [Elsner-Lakeberg] und vom 6.12.2007 - C 300/06 - [Voß]) oder wegen des Alters unterliegen (vgl. EuGH U. v. 5.3.2009 - C 388/07 - [Age Concern England] sowie vom 18.6.2009 - C 88/08 - [Hütter], die sich beide auf Beschäftigungsverhältnisse mit öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern beziehen; ebenso für die Anwendung auf Beamtenverhältnisse z. B. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 2 C 18.07 - betreffend die Altersgrenze für Lehrer zur Einstellung in das Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
    Für eine derart in sich widersprüchliche Zielsetzungslage nimmt der EuGH an, dass in diesem Fall der darauf beruhenden Maßnahme die nach der RL erforderliche Angemessenheit fehlt (EuGH U. v. 18.6.2009 - Rs. C-88/08 -juris Rn. 46-50 - "Hütter"; ähnlich bereits v. Roetteken ZTR 2008, 350, 353 f.).

    Die nationalen Gerichte müssen nicht nur die konkret mit einer Maßnahme verfolgten Ziele kennen, um ihre Rechtmäßigkeit zu beurteilen, sondern auch nachvollziehen können, mit welchen Mitteln diese näher zu definierenden Ziele verfolgt werden und ob diese Mittel als geeignet und erforderlich einzustufen sind (EuGH a.a.O. S. 308 Rn. 45 m.w.N.; U. v. 18.6.2009, a.a.O. Rn. 44 ff.).

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsauffassung des EuGH und des BVerwG, die ebenfalls festgestellt haben, dass auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in vollem Umfang dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts (beispielsweise: EuGH U. v. 27.5.2004 - C 285/02 - [Elsner-Lakeberg] und vom 6.12.2007 - C 300/06 - [Voß]) oder wegen des Alters unterliegen (vgl. EuGH U. v. 5.3.2009 - C 388/07 - [Age Concern England] sowie vom 18.6.2009 - C 88/08 - [Hütter], die sich beide auf Beschäftigungsverhältnisse mit öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern beziehen; ebenso für die Anwendung auf Beamtenverhältnisse z. B. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 2 C 18.07 - betreffend die Altersgrenze für Lehrer zur Einstellung in das Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
    Dies steht in Einklang mit der Rechtsauffassung des EuGH und des BVerwG, die ebenfalls festgestellt haben, dass auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in vollem Umfang dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts (beispielsweise: EuGH U. v. 27.5.2004 - C 285/02 - [Elsner-Lakeberg] und vom 6.12.2007 - C 300/06 - [Voß]) oder wegen des Alters unterliegen (vgl. EuGH U. v. 5.3.2009 - C 388/07 - [Age Concern England] sowie vom 18.6.2009 - C 88/08 - [Hütter], die sich beide auf Beschäftigungsverhältnisse mit öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern beziehen; ebenso für die Anwendung auf Beamtenverhältnisse z. B. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 2 C 18.07 - betreffend die Altersgrenze für Lehrer zur Einstellung in das Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen).

    Dies darf allerdings nicht der alleinige Beweggrund für eine getroffene Regelung sein, da das Gemeinschaftsrecht ausschließlich fiskalischen Belangen die notwendige Rechtfertigung abspricht (vgl. hierzu die zur Diskriminierung wegen des Geschlechts ergangene Rechtsprechung des EuGH, u. a. U. v. 27.05.2004 und v. 6.12.2007, a.a.O.).

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 116/07

    Altersgrenze - Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
    § 25 BeamtStG enthält i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG eine unmittelbare Diskriminierung für von der Regelung betroffenen Beamten und Beamtinnen i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG (§ 3 Abs. 1 AGG), da die kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses unmittelbar an das jeweilige Lebensalter anknüpft (EuGH U. v. 17.10.2007, a.a.O. Rn. 51; 5.3.2009, a.a.O. Rn. 34; vgl. BAG B. v. 18.6.2008 - 7 AZR 116/07 - NZA 2008, 1302, 1305 Rn. 28).

    Somit bestehen insgesamt keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung einer starren Altersgrenze, die der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 HBG entgegengehalten werden können (ebenso für die tarifvertragliche Altersgrenze bei Gebäudereinigern BAG U. v. 18.6.2008 -7 AZR 116/07 - ; für die kassenärztliche Altersgrenze BSG U. v. 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - für die Altersgrenze der Kommunalbeamten in Rheinland-Pfalz OVG Koblenz B. v. 20.9.2006 - 2 B 10951/06 - alle zitiert nach juris).

  • EuGH, 09.09.1999 - C-281/97

    Krüger

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09
    Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 9.9.1999 (Rs. C-281/97 - NZA 1999, 1151 = BGleiG-ES E.III.1 Art. 119 EGV Nr. 64 = HGlG-ES E.III.1.1 Art. 119 EGV Nr. 64 - "Krüger").

    Dort hatte es der EuGH einem öffentlichen Arbeitgeber verwehrt, sich durch die Mitwirkung an der tariflichen Gestaltung von Entgeltbedingungen auf weiten sozialpolitischen Spielraum zu berufen, wie er für die sozial- und arbeitsmarktpolitische Gesetzgebungstätigkeit der Mitgliedstaaten anerkannt ist (EuGH U. v. 9.9.1999, NZA 1999, 1151, 1152 Rn. 29).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2006 - 2 B 10951/06

    Oberbürgermeister muss mit 68 Jahren aus dem Amt scheiden

  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2009 - 9 L 1887/09

    Vereinbarkeit von beamtenrechtlichen Altersgrenzen mit Europarecht

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • VG Frankfurt/Main, 21.04.2008 - 9 E 3856/07

    Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen

  • VG Mainz, 21.09.2006 - 7 L 683/06

    Präsident der FH Mainz - nicht bis 66

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

  • EuGH, 21.05.1985 - 248/83

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

  • BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 186/96

    Wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des 65. Lebensjahres

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung -

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05

    Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • LAG Hessen, 13.10.2008 - 17 Sa 532/08

    Altersgrenze - Flugingenieur

  • LAG Köln, 28.02.2008 - 10 Sa 663/07

    Wirksame tarifliche Altersgrenze für Flugzeugführer

  • LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 32/05

    Vertragszahnarzt - Beendigung der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2007 - L 3 KA 69/07

    Verlängerung einer vertragsärztlichen Zulassung aufgrund einer mangelhaften

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 - 2 B 11470/04

    Ruhestand wunschgemäß erst mit 68 Jahren? - Dienstliches Interesse erforderlich

  • RG, 14.03.1922 - III 689/21

    Preuß; Altersgrenzengesetz

  • VG Gießen, 22.04.2008 - 5 L 729/08

    Altersgrenze für Ruhestandseintritt

  • VG Wiesbaden, 06.04.2006 - 8 G 255/06
  • VGH Bayern, 26.01.1993 - 3 CE 93.79
  • VGH Bayern, 08.02.1993 - 3 CE 93.204
  • VGH Hessen, 28.09.2009 - 1 B 2487/09

    Altersgrenze im Beamtenrecht

  • VGH Bayern, 09.08.2010 - 3 CE 10.927

    Festsetzung der Altersgrenze bei Professoren, mit deren Erreichung Beamte

    Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23.7.2010 Az. 3 CE 10.928; hinsichtlich der oben unter Gld.Nr. 11. 1. abgehandelten Gesichtspunkte so im Ergebnis auch Hess.VGH v. 28.9.2009 ZBR 2010, 47; OVG NRW v. 30.9.2009, ZBR 2010, 205; VG München v. 30.9.2009 ZBR 2010, 64; a.A. VG Frankfurt v. 6.8.2009 9 L 1887/09; VG Frankfurt v. 29.3.2010 Az. 9 K 3854/09 Vorlage an den EuGH im Hauptsacheverfahren).
  • VGH Bayern, 09.08.2010 - 3 CE 10.928

    Festsetzung der Altersgrenze bei Professoren, mit deren Erreichung Beamte

    Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen (so im Ergebnis auch Hess.VGH v. 28.9.2009 ZBR 2010, 47; OVG NRW v. 30.9.2009, ZBR 2010, 205; VG München v. 30.9.2009 ZBR 2010, 64; a.A. VG Frankfurt v. 6.8.2009 9 L 1887/09; VG Frankfurt v. 29.3.2010 Az. 9 K 3854/09 Vorlage an den EuGH im Hauptsacheverfahren).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2012 - 1 A 882/10

    In Nordrhein-Westfalen für Richter geltende starre Altersgrenze ohne gesetzlich

    Zuzustimmen sei demgegenüber der Würdigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) in dessen Vorlagebeschluss vom 29. März 2010 - 9 K 3854/09.F -.
  • VG Düsseldorf, 25.09.2013 - 13 L 1412/13

    Regelaltersgrenze, Altersdiskriminierung, Eintritt in den Ruhestand,

    Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 29. März 2010 - 9 K 3854/09.F - zu der Regelung in § 50 Abs. 2 des hessischen Beamtengesetzes entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, nicht entgegen steht, "sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenem und erforderlichen Mitteln ermöglicht".
  • VG Karlsruhe, 28.07.2010 - 4 K 1239/10

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    Zu der im Beamtenrecht des Landes Hessen festgelegten Altersgrenze von 65 Jahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu Recht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (VG Frankfurt, Beschl. v. 06.08.2009 - 9 L 1887/09.F - und Beschl. v. 29.03.2010 - 9 K 3854/09.F -) in seinem Beschluss vom 28.09.2009 -1 B 2487/09 - Folgendes ausgeführt:.
  • VG Düsseldorf, 30.01.2015 - 13 K 3574/14

    Hinausschieben Altersgrenze ; Dienstliches Interesse;

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 29. März 2010 (9 K 3854/09.F) zu der Regelung in § 50 Absatz 2 des hessischen Beamtengesetzes entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, nicht entgegen steht, "sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenem und erforderlichen Mitteln ermöglicht".
  • VG Schleswig, 28.05.2010 - 11 B 21/10

    Leitender Oberstaatsanwalt in Lübeck bleibt vorläufig im Amt

    In dem später ergangenen Vorlagebeschluss vom 29. März 2010 (9 K 3854/09.F) hat das VG Frankfurt eingehend dargelegt, dass der Antragsteller des dortigen Verfahrens (Oberstaatsanwalt) dem personellen Geltungsbereich der RL 2000/78/EG unterfällt, dass die Festsetzung von Altersgrenzen eine Entlassungsbedingung im Sinne des Art. 3 lit.c RL 2000/78/EG darstellt und damit in vollem Umfang dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie unterfällt.
  • VG Hannover, 28.01.2011 - 13 A 3476/10

    Altersdiskriminierung; Altersgrenze; Ermessen; dienstliche Gründe;

    Zu der im Beamtenrecht des Landes Hessen festgelegten Altersgrenze von 65 Jahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu Recht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (VG Frankfurt, Beschl.v..6.8.2009 - 9 L 1887/09.F - und Beschl.v. 29.3.2010 - 9 K 3854/09.F - in seinem Beschluss vom 28.9.2009 -1 B 2487/09 - Folgendes ausgeführt:.
  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 9 K 1523/13

    Versetzung in den Ruhestand

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die zu RL Art. 6 Abs. 1 ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf das Vorabentscheidungsersuchen der Kammer (Beschluss vom 29.03.2010 - 9 K 3854/09 -) wie folgt zusammengefasst (BVerwG, B. v. 21.12.2011 - 2 B 94/11 - Rn. 9, zitiert nach juris):.
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