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   VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10   

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VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10 (https://dejure.org/2015,7339)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 27.02.2015 - 5 K 1240/10 (https://dejure.org/2015,7339)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 27. Februar 2015 - 5 K 1240/10 (https://dejure.org/2015,7339)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (35)

  • VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 379/14

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
    Es ist danach zu fragen, welche Körperschaft nach materiellem Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 04. September 2014 - 4 K 379/14.NW juris Rn. 25).

    Zu solchen Rechten zählen nicht nur alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter und das grundrechtlich geschützte Eigentum, sondern auch andere absolute Rechte, insbesondere die Freiheitsgrundrechte und damit auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb, das das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht am jeweiligen Grundstück beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 - V ZR 190/97 -, NJW 1998, 2058; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07 -, NVwZ-RR 2008, 297 m.w.N.; zitiert nach VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 04. September 2014 - 4 K 379/14.NW -, Rn. 22, juris).

    Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns (so z.B. VG Neustadt, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 379/14. NW juris Rn. 29).

    Mit der am 29. Dezember 2010 per Empfangsbekenntnis erfolgten Zustellung der Klageschrift konnte daher der Abwehranspruch - gestützt auf den beidseitigen Wiederanschluss des Altarms Mönchwinkel I - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (zu allem vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 04. September 2014 - 4 K 379/14.NW -, Rn. 33, juris m.w.N.).

    Es ist also zu fragen, welche Körperschaft nach materiellem Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 04. September 2014 - 4 K 379/14.NW juris Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LC 16/03

    Verstoß gegen wassertechnische Regeln bei der Erneuerung einer Straßenbrücke;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
    Die Rechtsprechung stellt hierbei entscheidend darauf ab, "ob die beeinträchtigende Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht" (BGH, NJW 1976, 570; Bay.VGH, NVwZ 1989, 269, 270; zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, Rn. 32 ff.).

    Es kommt also auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen an, nicht aber auf die vermeintlich formelle Illegalität des hoheitlichen Eingriffs (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, Rn. 34).

    Nicht zurechenbar sind Folgen, die durch das eigene verantwortliche Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht worden sind (zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, Rn. 36, juris).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
    Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (BVerwGE 147, 312 ff. Juris Rdnr. 54).

    Aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung herangezogenen o.g. Entscheidung des BVerwG vom 05. September 2013 - 7 C 21.12 folgt für die vorliegende Fallkonstellation eines Folgenbeseitigungsanspruchs nichts anderes.

    Denn die im genannten Verfahren vor dem BVerwG vom Beklagten bemängelte Benennung allein des durch die Ergänzung des Luftreinhalteplans zu erreichenden Ziels spiegelte die planerische Gestaltungsfreiheit wider, die das Gesetz der Behörde einräumt (BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 - 7 C 21/12 -, BVerwGE 147, 312-329, Rn. 55).

    Auch wenn der Vollstreckungsfähigkeit eines stattgebenden Urteils grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass die Entscheidung hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen im Sinne eines Bescheidungsurteils verbindliche Vorgaben machen kann, die im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind (BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 - 7 C 21/12 -, BVerwGE 147, 312-329, Rn. 56), so muss nach Auffassung der Kammer dem klägerischen Vorbringen hier im Hinblick auf die räumlichen Dimensionen - bei der Müggelspree handelt es sich schließlich um einen 32km langen Flussabschnitt und die Klägerin bewirtschaftet dort ca. 1050ha - zumindest im groben ein Handlungsrahmen nach Umfang, Ort, Alternativen usw. entnommen werden können.

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 50.71

    Anspruch auf Beseitigung von Schäden - Versumpfung von Grundstücken

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
    Für die Annahme, durch sie werde Dritten gleichwohl ein subjektives Recht auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht eingeräumt, ist danach kein Raum (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235-244, Rn. 9, 10).

    Daraus aber folgt, dass die Klägerin keine durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition inne hat (so BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235-244, Rn. 13ff.).

    Die Schutzwürdigkeit des Eigentums und das Entstehen eines Abwehranspruches können nicht von der Art der Eigentumsverletzung abhängen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235-244, Rn. 19).

  • VG Regensburg, 29.03.2010 - RN 8 K 08.1018

    Folgenbeseitigungsanspruch; Gewässerunterhaltung; Verjährung; Verjährungsbeginn;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
    Im Übrigen scheitert die Annahme einer sozusagen konkludenten Planfeststellung für den Wiederanschluss der Altarme an den strengen Förmlichkeiten des Wasserrechts (vergleiche hierzu auch VG Regensburg, Urteil vom 29. März 2010 - RN 8 K 08.1018 juris Rn. 40ff.).

    Ein insoweit beachtliches Gegenvorbringen ist nicht erfolgt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. März 2010 - RN 8 K 08.1018 -, Rn. 44, juris m.w.N.).

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
    Denn seiner Rechtsfolge nach richtet sich der Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Beseitigung der dem Beklagten zurechenbaren rechtswidrigen Folgen des Verwaltungshandelns und auf die Wiederherstellung eines früheren rechtmäßigen Zustandes (Wiederherstellung des status quo ante in natura) (BVerwGE 69, 366/370).

    Darüber hinaus dürfte er auch bei allen weiteren Folgen vorhanden sein, die aufgrund der Amtshandlung unmittelbar eingetreten sind, sofern sie im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind (BVerwGE 69, 366/372).

  • VGH Bayern, 02.02.2004 - 22 B 02.3084

    Gewässerunterhaltung, öffentlich-rechtlicher Abwehr- und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
    Die Kammer ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und in Auswertung des Akteninhalts nicht zur Überzeugung gelangt, die das klägerische Grundstück regelmäßig treffenden Überschwemmungen bzw. Vernässungen könnten auf einer von der Klägerin geltend zu machenden Pflichtverletzung des Beklagten beruhen (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -, Rn. 17, juris m.w.N.).

    Der amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts - als der gemäß § 126 Abs. 3 BbgWG zuständigen Fachbehörde - im Verwaltungsprozess zukommende hohe Erkenntniswert, der typischerweise nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse beruht, kann daher durch Erwägungen zu bloß möglichen hydrologischen Zusammenhängen nach alledem nicht in Frage gestellt werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -, Rn. 20, juris).

  • OLG Brandenburg, 19.04.2011 - 2 U 2/10

    Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
    Ausweislich der Gründe des die Berufung zurückweisenden Urteils des Brandenburgischen OLG vom 29. März 2011 - 2 U 2/10 - fehlte es letztlich an einem Nachweis der vom Kläger behaupteten Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen für die Überflutung der von ihm bewirtschafteten Flächen (S. 8 des Urteilsabdrucks).

    Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen insoweit nicht" (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. April 2011 - 2 U 2/10 -, Rn. 24, juris).

  • OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 360/11

    Unterhaltslast, Straßenbaulast, Folgenbeseitigungsanspruch, Bauarbeiten

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
    Passivlegitimiert für den öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch ist derjenige Rechtsträger, in dessen Kompetenz die Herstellung der beanspruchten Schutzmaßnahme fällt (BVerwG, Urt. v. 21.09.1984 - 4 C 51.80 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 06.02.2013 - 1 A 360/11 -, juris Rn. 14).

    Ist dies der Fall, führt der Umstand, dass vorliegend der Wasser - und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" die in Rede stehenden Bauarbeiten an der Müggelspree tatsächlich durchgeführt hat, für sich genommen nicht zu dessen Passivlegitimation beim Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06. Februar 2013 - 1 A 360/11 -, Rn. 13ff, juris).

  • BVerwG, 21.09.1984 - 4 C 51.80

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen auf das Anliegergrundstück einwirkende

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
    Passivlegitimiert für den öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch ist derjenige Rechtsträger, in dessen Kompetenz die Herstellung der beanspruchten Schutzmaßnahme fällt (BVerwG, Urt. v. 21.09.1984 - 4 C 51.80 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 06.02.2013 - 1 A 360/11 -, juris Rn. 14).

    Dementsprechend ist Anspruchsverpflichteter des Folgenbeseitigungsanspruchs derjenige Hoheitsträger, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den ordnungsgemäßen Zustand der öffentlichen Sache verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1984 - 4 C 51.80 -, juris Leitsatz und Rn. 15 für Einwirkungen infolge von Straßenbaumaßnahmen).

  • BGH, 09.11.1995 - III ZR 226/94

    Haftung der Ordnungsbehörden für Schäden durch einen eingewiesenen bisherigen

  • BGH, 12.12.1975 - V ZR 114/74

    Abwehrklage gegen die von einem Kinderspielplatz ausgehenden Geräuschimmissionen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2007 - 2 N 34.06

    Rechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung einer Steganlage

  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2009 - 5 K 1860/04

    Rechtmäßige Ablehnung einer Altlastenfreistellung für Deponiegrundstück in der

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 36.72

    (Folgen-)Beseitigungsanspruch, Verhältnis zum privaten Recht, Errichtung einer

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • VG Frankfurt/Oder, 19.04.2013 - 5 K 192/10

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75

    Planfeststellung für Baggersee

  • BVerwG, 28.02.1991 - 7 B 22.91

    Wasserrecht: Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei formeller

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08

    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in

  • BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 56.98
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 8 S 2834/92

    Verletzung einer wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht als Grundlage für einen

  • VG Aachen, 22.09.2014 - 7 K 1260/13

    Folgenbeseitigungsanspruch; Niederschlagswasser; Abwasserbeseitigungspflicht;

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

  • VG Aachen, 10.10.2007 - 6 K 1445/06

    Vernässung von Kellerräumen wegen Verschlammung eines offenen Mühlenteichs;

  • VGH Bayern, 08.07.2014 - 2 ZB 14.30155

    Rechtliches Gehör; Beweisantrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1986 - 20 A 24/84
  • VGH Hessen, 03.09.1988 - 11 TG 3549/88

    Öffentlich-rechtlicher negatorischer Abwehranspruch der Mieter

  • BGH, 13.03.1998 - V ZR 190/97

    Rechte des Beklagten im Berufungsverfahren im Hinblick auf eine Widerklage;

  • VG München, 16.03.2004 - M 1 K 99.3229
  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der

  • OVG Niedersachsen, 09.10.2014 - 7 LA 70/13

    Passivlegitimation für den öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 C 9.02

    Bundesfernstraße; Unterhaltung; Lichtzeichenanlage; Verpflichtung zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15

    Müggelspreeniederung; Renaturierung; oberseitige Altarmwiederanschlüsse;

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2015 - 5 K 1240/10 -, juris, abgewiesen.
  • VG Magdeburg, 14.07.2020 - 9 A 38/20

    Dimensionierung der Gewässerverrohrung als Gewässerunterhaltung

    Dies ist jedoch Voraussetzung, da Art. 14 Abs. 1 GG die Grundstücksnutzung nicht absolut, sondern nur insoweit schützt, als die Beeinträchtigung wesentlich ist und über das ortsübliche Maß dessen hinausgeht, was die besondere Situationsgebundenheit eines Grundstücks bereits mit sich bringt (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 78 ff. m. w. N.; so bereits VG Magdeburg, U. v. 13.05.2014 - 9 A 134/13 MD - VG Frankfurt/Oder, U. v. 27.02.2015 - 5 K 1240/10 - beide juris).
  • VG München, 10.02.2015 - M 2 K 14.2914

    Verpflichtung zum Ergreifen von Maßmnahmen zur Umleitung des Wassers

    Lediglich ungeeignete Maßnahmen sollen ausgeschlossen sein, was sich indes von selbst versteht (vgl. zum Ganzen ebenso: VG Frankfurt (Oder), U. v. 27.2.2015 - 5 K 1240/10 - juris Rn. 85, zu dem Klageantrag, Vernässungen auf bestimmten Grundstücken durch "geeignete Maßnahmen" zu beseitigen).
  • VG Sigmaringen, 26.01.2017 - 6 K 1625/14

    Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf eine nicht duldungspflichtige, nicht

    Sie führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 27. Februar 2015 - 5 K 1240/10 -, juris Rdnr. 138; VG Aachen, Urteil vom 22. September 2014 - 7 K 1260/13 juris Rdnr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 -, juris Rdnr. 67, 69 ff.; BayVGH, Urteil vom 4. August 1998 - 8 B 97.62 -, NJW 1999, 666).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.07.2018 - 5 K 1246/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge) - Beiträge

    Mithin war es nicht erforderlich und im Hinblick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung auch sonst nicht veranlasst, dem von einem Rechtsanwalt vertretenen Kläger durch einen Schriftsatznachlass darüber hinaus rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2009 - 5 K 1860/04 -, Rn. 39, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2015 - 5 K 1240/10 -, juris Rn. 143).
  • VG Halle, 06.12.2016 - 6 A 121/14
    Denn die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs führt als anspruchsvernichtende Einwendung zu dessen Erlöschen und wäre als solche im Verwaltungsprozess von Amts wegen zu beachten (vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 -, zit. nach juris Rdn. 76; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 4 ZB 05.7740 -, zit. nach juris Rdn. 6 mwN.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2015 - 5 K 1240/10 -, zit. nach juris Rdn. 138; VG Aachen, Urteil vom 22. September 2014 - 7 K 1260/13 -, zit. nach juris Rdn. 45; a.A. BSG, Urteil vom 30. Januar 1958 - 4 RJ 270/56 -, zit. nach juris Rdn. 18; offen gelassen: VG Berlin, Urteil vom 3. September 2015 - 13 K 269.14 -, zit. nach juris Rdn. 14).
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