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   VG Frankfurt/Main, 02.12.1997 - 10 E 755/94   

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VG Frankfurt/Main, 02.12.1997 - 10 E 755/94 (https://dejure.org/1997,13785)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.1997 - 10 E 755/94 (https://dejure.org/1997,13785)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - 10 E 755/94 (https://dejure.org/1997,13785)
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  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.12.1997 - 10 E 755/94
    ... Das Jüdische Religionsgesetz, das zusätzlich bei einem Juden kraft Abstammung keinen Willensakt kennt, um in die Gemeinschaft einzutreten, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Angehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden(Beschluss des BVerfG v. 31. März 1971, BVerfGE 30 S. 415 ff.).

    Dem Staat ist es dabei versagt, durch übertragunghoheitlicher Befugnisse an der Vollziehung der aus der Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft erwachsenden Pflichten mitzuwirken, soweit ihm eine solche Einflußnahme durch das Grundgesetz verboten ist (vgl. BVerfGE 19, 206ff., 217; 30, 415 ff., 422 ff.).

    Denn dem Staat ist es verwehrt, einer Religionsgesellschaft Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die ihr nicht angehören (vgl. BVerfGE 19, 206 ff., 216; 30, 415 ff., 421 ff.).

    Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichen Zwangentscheiden (BVerfGE 30, 415 ff., 423).

    Der Senat legt ferner Wert auf die Feststellung, dass beim dortigen Beschwerdeführer nach seinem Wohnsitzwechsel keine Änderung in konfessioneller Beziehung eingetreten sei, sondern zwischen der Kirche, der er durch Taufe und Konfirmation angehört habe und der aufnehmenden Kirche Bekenntnisidentitätbestehe (vgl. BVerfGE 30, 415 ff., 424 ff.).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.12.1997 - 10 E 755/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 206 ff., 217) sei Ausprägung des Grundrechts der Religionsfreiheit, dass die öffentlich-rechtlichenReligionsgesellschaften niemanden, der in ihr Gebiet eintrete, einseitig, ohne Rücksicht auf seinen Willen, zu ihrem Mitglied machen könnten.

    a) Das Besteuerungsrecht ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht (vgl. BVerfGE 18, 392 ff., 396; 19, 206 ff.,218).

    Dem Staat ist es dabei versagt, durch übertragunghoheitlicher Befugnisse an der Vollziehung der aus der Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft erwachsenden Pflichten mitzuwirken, soweit ihm eine solche Einflußnahme durch das Grundgesetz verboten ist (vgl. BVerfGE 19, 206ff., 217; 30, 415 ff., 422 ff.).

    Denn dem Staat ist es verwehrt, einer Religionsgesellschaft Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die ihr nicht angehören (vgl. BVerfGE 19, 206 ff., 216; 30, 415 ff., 421 ff.).

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.12.1997 - 10 E 755/94
    a) Das Besteuerungsrecht ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht (vgl. BVerfGE 18, 392 ff., 396; 19, 206 ff.,218).
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.12.1997 - 10 E 755/94
    Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet mit derGlaubens- und Bekenntnisfreiheit und dem Recht der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflußnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Oberzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 ff., 3).
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