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   VG Frankfurt/Main, 11.10.2004 - 9 E 527/04   

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https://dejure.org/2004,9095
VG Frankfurt/Main, 11.10.2004 - 9 E 527/04 (https://dejure.org/2004,9095)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.10.2004 - 9 E 527/04 (https://dejure.org/2004,9095)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - 9 E 527/04 (https://dejure.org/2004,9095)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 Abs 1 KredWG
    (Umlage nach KredWG § 51 Abs 1; Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Umlage nach KredWG § 51 Abs 1; Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Köln, 17.02.2004 - 14 K 10111/00

    Unwirksamkeit der UmlageVO Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. 3. 1999

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.10.2004 - 9 E 527/04
    Zwar hat das VG Köln in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az.: 14 K 10360/00 - WM 2004, 1719 ff.) die Verordnung insgesamt mit der Begründung als nichtig angesehen, der Verordnungsgeber habe in Bezug auf die Regelungen für die Berechnung der Umlage den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen überschritten.
  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.10.2004 - 9 E 527/04
    Die Umlage zur Finanzierung der Kosten der Beklagten nach § 51 Abs. 1 KWG ist eine nichtsteuerliche Abgabe, da sie nicht der Mittelbeschaffung für den allgemeinen Finanzbedarf des Bundes dient, sondern von einer bestimmten Gruppe, nämlich den der Aufsicht unterliegenden Instituten, zweckbezogen zur Finanzierung einer besonderen Aufgabe erhoben, zweckgebunden verwandt und auch getrennt vom öffentlichen Haushalt als zweckgebundene Vermögensmasse verwaltet wird (dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, § 42 Rn. 38 ff.; siehe auch BVerwG Urteil vom 21.04.2004 - 6 C 20/03, WM 2004, 2108, 2110).
  • VG Köln, 17.02.2004 - 14 K 10360/00

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung einer Umlage gemäß § 51 Abs. 1 Kreditwesengesetz

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.10.2004 - 9 E 527/04
    Zwar hat das VG Köln in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az.: 14 K 10360/00 - WM 2004, 1719 ff.) die Verordnung insgesamt mit der Begründung als nichtig angesehen, der Verordnungsgeber habe in Bezug auf die Regelungen für die Berechnung der Umlage den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen überschritten.
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Umlagebeträgen für die staatliche Aufsicht

    Wie sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Oktober 2004 (BTDrucks 15/3976) ergebe, habe mit der Anordnung der Gesetzeskraft der Verordnungsregelung eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden sollen, die sich daraus ergeben habe, dass in Rechtsbehelfsverfahren gegen Umlagebescheide geltend gemacht worden sei, die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 UmlVKF habe in § 51 Abs. 1 KWG keine Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2004 - 14 K 10111/00 -, WM 2004, S. 1719 ff., einerseits; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Oktober 2004 - 9 E 527/04 -, andererseits).

    Die Unvereinbarkeit der Verordnung mit dem damaligen § 51 KWG wurde zwar von einem Verwaltungsgericht vertreten; ein anderes Verwaltungsgericht war dagegen der Auffassung, die Verordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2004, a.a.O. , und Urteil vom 17. Februar 2004 - 14 K 10360/00 -, einerseits; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Oktober 2004 - 9 E 527/04 -, andererseits).

  • BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 10.06

    Bemessungsgrundlage, Bilanzsumme, Ertrag, Finanzdienstleistungsaufsicht,

    Wie sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Oktober 2004 (BTDrucks 15/3976) ergibt, sollte mit der Anordnung der Gesetzeskraft der Verordnungsregelung eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden, die sich daraus ergeben hatte, dass in Rechtsbehelfsverfahren gegen Umlagebescheide geltend gemacht worden war, die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 UmlVKF habe in § 51 Abs. 1 KWG keine Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2004 - 14 K 10111/00 - WM 2004, 1719, einerseits, VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Oktober 2004 - 9 E 527/04 (2) - andererseits).

    Eine derartige Auslegung, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2004 - 9 E 527/04 (2) - vorgenommen hat, ist nicht willkürlich und indiziert zumindest die Auslegungsoffenheit der Ermächtigungsgrundlage.

  • BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 11.06

    Kostenumlage für Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsinstitute in den Jahren

    23 Wie sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Oktober 2004 (BTDrucks 15/3976) ergibt, sollte mit der Anordnung der Gesetzeskraft der Verordnungsregelung eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden, die sich daraus ergeben hatte, dass in Rechtsbehelfsverfahren gegen Umlagebescheide geltend gemacht worden war, die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 UmlVKF habe in § 51 Abs. 1 KWG keine Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2004 14 K 10111/00 WM 2004, 1719, einerseits, VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Oktober 2004 9 E 527/04 (2) andererseits).

    Eine derartige Auslegung, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2004 9 E 527/04 (2) vorgenommen hat, ist nicht willkürlich und indiziert zumindest die Auslegungsoffenheit der Ermächtigungsgrundlage.

  • BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 12.06

    Kostenumlage für Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsinstitute in den Jahren

    23 Wie sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Oktober 2004 (BTDrucks 15/3976) ergibt, sollte mit der Anordnung der Gesetzeskraft der Verordnungsregelung eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden, die sich daraus ergeben hatte, dass in Rechtsbehelfsverfahren gegen Umlagebescheide geltend gemacht worden war, die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 UmlVKF habe in § 51 Abs. 1 KWG keine Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2004 14 K 10111/00 WM 2004, 1719, einerseits, VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Oktober 2004 9 E 527/04 (2) andererseits).

    Eine derartige Auslegung, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2004 9 E 527/04 (02) vorgenommen hat, ist nicht willkürlich und indiziert zumindest die Auslegungsoffenheit der Ermächtigungsgrundlage.

  • VG Frankfurt/Main, 08.12.2005 - 1 E 181/05

    Kostenumlage des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen gegenüber einem

    Während das VG Köln (Urt. v. 17.02.2004 - 14 K 10111/00 -, WM 2004, 1719) zu dem Ergebnis kam, dass die Verordnung nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt war, gelangte die 9. Kammer des VG Frankfurt am Main (Urt. v. 11.10.2004 - 9 E 527/04) zum gegenteiligen Ergebnis.
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