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   VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02   

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VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02 (https://dejure.org/2003,16828)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.05.2003 - 9 E 5193/02 (https://dejure.org/2003,16828)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Mai 2003 - 9 E 5193/02 (https://dejure.org/2003,16828)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 451/01

    Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage, Bevorzugung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
    Dies weist eindeutig auf ein rein funktionales Verständnis hin und steht einer Verengung auf statusrechtliche Ämter oder deren Vorstufen in Gestalt höherwertiger Dienstposten entgegen (ähnlich BAG, U. v. 5.11.2002 - Az: 9 AZR 451/01 - Juris Nr.: KARE600007797; U. v. 11.8.1998 -9 AZR 155/97 - ZBR 1999, 207 m. w. N.).

    Folglich kann es § 26 Abs. 1 S. 1 BBG für sich genommen noch nicht rechtfertigen, bei Versetzungen generell die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 25 lit. c IPbpR unbeachtet zu lassen und ohne Rücksicht darauf alle sonst zulässigen Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. BAG, U. v. 5.11.2002 a.a.O.).

  • BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 155/97

    Funktionsvorbehalt für Beamte - Bankenaufsicht

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
    Dies weist eindeutig auf ein rein funktionales Verständnis hin und steht einer Verengung auf statusrechtliche Ämter oder deren Vorstufen in Gestalt höherwertiger Dienstposten entgegen (ähnlich BAG, U. v. 5.11.2002 - Az: 9 AZR 451/01 - Juris Nr.: KARE600007797; U. v. 11.8.1998 -9 AZR 155/97 - ZBR 1999, 207 m. w. N.).

    In der Rechtsprechung ist diese Auffassung vor allem bei den Oberverwaltungsgerichten herrschend, wird aber auch vom BAG geteilt (U. v. 5.11.2002, 11.8.1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
    Beide gehen davon aus, dass aus sachlichen bzw. sachgerechten Gründen eine Einschränkung des Bewerberkreises möglich ist, ohne das jedoch näher zu begründen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.1980 - 2 C 2.79 - ZBR 1981, 228; 20.10.1983 - 2 C 11.82 - E 68, 109, 113; BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, B. v. 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 - ZBR 2000, 377).
  • BVerfG, 02.04.1996 - 2 BvR 169/93

    Kein Anspruch auf Berücksichtigung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
    Ferner heißt es in dem Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 2.4.1996 (2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54), Art. 33 Abs. 2 GG gebe einen Anspruch auf Teilnahme an einem Vergleich nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99

    Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässige, aber auch unbegründete

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
    Beide gehen davon aus, dass aus sachlichen bzw. sachgerechten Gründen eine Einschränkung des Bewerberkreises möglich ist, ohne das jedoch näher zu begründen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.1980 - 2 C 2.79 - ZBR 1981, 228; 20.10.1983 - 2 C 11.82 - E 68, 109, 113; BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, B. v. 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 - ZBR 2000, 377).
  • BVerwG, 14.06.1994 - 1 WB 33.92

    Rechtmäßigkeit eines Auswahlverfahrens betreffend die Verwendung eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
    Im Unterschied dazu hat sich das BVerwG weniger eindeutig festgelegt und z. B. die beamtengesetzlichen Auswahlvorgaben für Ernennungen - nur - als Konkretisierung von Art. 33 Abs. 2 GG eingestuft und für Umsetzungen, Versetzungen die Anwendung des Leistungsprinzips nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 als Inhalt dieses Rechts sogar ausdrücklich verneint (BVerwG, B. v. 26.1.1994 - 6 P 21.92 - E 95, 73, 84; 14.6.1994 - 1 WB 33.92 - E 103, 134, 136; ebenso Lemhöfer in Plog/Wiedow u. a. § 26 BBG Rn. 30a).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
    Voraussetzung ist allerdings immer, dass die miteinander in Bezug zu setzenden Personen sich in einer vergleichbaren Lage befinden (EuGH, U. v. 14.2.1995 - Rs. C-279/93 - NJW 1995, 1207, 1208 Tz. 26 ff. - "Schumacker"; U. v. 31.5.2001 - Rs. C-122/99 P u. C-125/99 P - ZBR 2001, 403, 405 - "Schweden/Rat der EU").
  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
    Im Unterschied dazu hat sich das BVerwG weniger eindeutig festgelegt und z. B. die beamtengesetzlichen Auswahlvorgaben für Ernennungen - nur - als Konkretisierung von Art. 33 Abs. 2 GG eingestuft und für Umsetzungen, Versetzungen die Anwendung des Leistungsprinzips nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 als Inhalt dieses Rechts sogar ausdrücklich verneint (BVerwG, B. v. 26.1.1994 - 6 P 21.92 - E 95, 73, 84; 14.6.1994 - 1 WB 33.92 - E 103, 134, 136; ebenso Lemhöfer in Plog/Wiedow u. a. § 26 BBG Rn. 30a).
  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
    Danach müssen Entscheidungen zur Auswahl von Beamten für die Besetzung von Dienstposten nach den Vorgaben des Leistungsprinzips erfolgen, womit unmittelbar eine Konkretisierung des Zugangsrechts aus Art. 33 Abs. 2 GG bewirkt wird (vgl. zur entsprechenden Einordnung von § 8 Abs. 1 S. 2, § 23 BBG BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - E 101, 112, 114).
  • VG Frankfurt/Main, 25.03.2002 - 9 E 2362/01

    Versetzungsbewerber; Leistungsprinzip; soziale Kriterien

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
    Daher ist die Kammer in ihrem Urteil vom 25.3.2002 (9 E 2362/01 ) davon ausgegangen, dass bei der Auswahl unter Dienstpostenbewerbern nach Maßgabe des Leistungsprinzips zu verfahren ist, und zwar auch dann, wenn sich unter den Bewerbern solche befinden, für die eine Berücksichtigung ihrer Bewerbung mit einer Versetzung einherginge.
  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 22.79

    Voraussetzungen für die Ernennung eines Soldaten zum Berufssoldaten -

  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D / Rat

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 2.79

    Anspruch auf Anerkennung von beamtenrechtlichen Prüfungen - Zulässigkeit einer

  • VG Frankfurt/Main, 25.10.2004 - 9 E 2252/04

    Anforderungsprofil; BEWERBER; BGS; BGS-Reform; Beförderungsbewerber; Bewerbung;

    Vielmehr darf der Dienstherr im Rahmen des ihm jeweils zustehenden Ermessens einen Versetzungsantrag auch ablehnen, z. B. weil der Beamte in seiner bisherigen Tätigkeit nicht entbehrt werden kann und ein Ersatz für ihn im Falle seiner Wegversetzung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder gar nahezu unmöglich ist oder in der bisherigen Dienststelle ein erheblicher Personalfehlbestand vorhanden ist, dessen Abbau unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil der Kammer v. 12.05.2003 - 9 E 5193/02 (V) - n. v.; 26.8.2003 - 9 E 5111/02 (2) - n. v.).

    Zur Reichweite von Art. 33 Abs. 2 GG hat die Kammer in ihrem Urteil v. 12.05.2003 (9 E 5193/02 (V) - n. v.) unter anderem folgendes ausgeführt:.

    Soweit einzelne Dienststellen aus Gründen der Personalknappheit oder aus sonstigen nachvollziehbaren personalwirtschaftlichen Erwägungen eine Wegversetzung von Bewerbern aus ihrem Bereich ablehnen und eine Freigabe für die Versetzung zu einer anderen Dienststelle verweigern, sind derartige Entscheidungen durch den Ermessensspielraum des § 26 Abs. 1 BBG gerechtfertigt und greifen aufgrund des konkretisierten Vorrangs öffentlicher Interessen in der abgebenden Dienststelle auch nicht ungerechtfertigt in das Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, wie die Kammer mit Urteilen vom 26.08.2003 (a.a.O.) und 12.05.2003 (a.a.O.) anerkannt hat.

  • VG Frankfurt/Main, 25.10.2004 - 9 E 1248/04

    Anforderungsprofil; BEWERBER; BGS; BGS-Reform; Beförderungsbewerber; Bewerbung;

    Vielmehr darf der Dienstherr im Rahmen des ihm jeweils zustehenden Ermessens einen Versetzungsantrag auch ablehnen, z. B. weil der Beamte in seiner bisherigen Tätigkeit nicht entbehrt werden kann und ein Ersatz für ihn im Falle seiner Wegversetzung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder gar nahezu unmöglich ist oder in der bisherigen Dienststelle ein erheblicher Personalfehlbestand vorhanden ist, dessen Abbau unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil der Kammer v. 12.05.2003 - 9 E 5193/02 (V) - n. v.; 26.8.2003 - 9 E 5111/02 (2) - n. v.).

    Zur Reichweite von Art. 33 Abs. 2 GG hat die Kammer in ihrem Urteil v. 12.05.2003 (9 E 5193/02 (V) - n. v.) unter anderem folgendes ausgeführt:.

    Soweit einzelne Dienststellen aus Gründen der Personalknappheit oder aus sonstigen nachvollziehbaren personalwirtschaftlichen Erwägungen eine Wegversetzung von Bewerbern aus ihrem Bereich ablehnen und eine Freigabe für die Versetzung zu einer anderen Dienststelle verweigern, sind derartige Entscheidungen durch den Ermessensspielraum des § 26 Abs. 1 BBG gerechtfertigt und greifen aufgrund des konkretisierten Vorrangs öffentlicher Interessen in der abgebenden Dienststelle auch nicht ungerechtfertigt in das Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, wie die Kammer mit Urteilen vom 26.08.2003 (a.a.O.) und 12.05.2003 (a.a.O.) anerkannt hat.

  • VG Frankfurt/Main, 11.09.2003 - 9 G 3434/03

    Konkurrentenverfahren um Angestelltenstelle im öffentlichen Dienst

    Die Kammer hat dazu in ihrem Urteil vom 12.05.2003 - 9 E 5193/02 (V) - folgendes ausgeführt:.
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