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   VG Frankfurt/Main, 17.12.2012 - 8 K 1561/11.F   

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https://dejure.org/2012,54816
VG Frankfurt/Main, 17.12.2012 - 8 K 1561/11.F (https://dejure.org/2012,54816)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.12.2012 - 8 K 1561/11.F (https://dejure.org/2012,54816)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 8 K 1561/11.F (https://dejure.org/2012,54816)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 30.09.1986 - 5 TH 1983/84
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2012 - 8 K 1561/11
    Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, die durch Gerichtsbeschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde, auch einen nachfolgenden Zweit-, Änderungs- oder Nachtragsbescheid erfasst (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 30.09.1986, 5 TH 1983/84, S. 2 f. des amtl. Umdrucks).
  • VGH Hessen, 04.12.2008 - 4 A 882/08

    Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs; Einfügen eines 

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2012 - 8 K 1561/11
    Der durch die Baugenehmigung Begünstigte kann in solchem Fall eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Widerspruchs erheben (Hess. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.12.2008, 4 A 882/08, zitiert nach juris Rn 49 f.).
  • VG Neustadt, 09.02.2009 - 4 K 1199/08

    Kein Spielcenter in Speyerer Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2012 - 8 K 1561/11
    Diesen, in der Rechtsprechung regelmäßig zugrundegelegten Schwellenwert (VG Neustadt, Urteil vom 09.02.2009, 4 K 1199/08.NW, zitiert nach juris Rn 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), legt auch das erkennende Gericht zugrunde.
  • OVG Sachsen, 15.07.1999 - 1 S 308/99

    Aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs auch bei nachträglicher Ergänzung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2012 - 8 K 1561/11
    18 "Die Modifizierung des ursprünglichen Genehmigungsinhaltes durch die Änderung der Baugenehmigung vom 24.06.2010 hat der Beigeladenen noch nicht zu einer ausnutzbaren Baugenehmigung verholfen, da Grundlage der Ausführung des Vorhabens nach wie vor die ursprüngliche Baugenehmigung, wenn auch in Gestalt der genannten Änderung ist (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.08.1995, 2 W 33/95, zitiert nach juris Rdnr. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.07.1999, 1 S 308/99, zitiert nach juris LS1).
  • OVG Saarland, 23.08.1995 - 2 W 33/95

    Abänderungsantrag; Gerichtliche Anordnung; Nachbarrechtsbehelf;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2012 - 8 K 1561/11
    18 "Die Modifizierung des ursprünglichen Genehmigungsinhaltes durch die Änderung der Baugenehmigung vom 24.06.2010 hat der Beigeladenen noch nicht zu einer ausnutzbaren Baugenehmigung verholfen, da Grundlage der Ausführung des Vorhabens nach wie vor die ursprüngliche Baugenehmigung, wenn auch in Gestalt der genannten Änderung ist (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.08.1995, 2 W 33/95, zitiert nach juris Rdnr. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.07.1999, 1 S 308/99, zitiert nach juris LS1).
  • VGH Hessen, 18.09.2013 - 3 A 496/13

    Abgrenzung kerngebietstypischer von nichtkerngebietstypischen Vergnügungsstätten

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 - 8 K 1561/11.F - wird abgelehnt.

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 - 8 K 1561/11.F - bleibt ohne Erfolg.

  • VG Köln, 15.08.2017 - 2 K 5567/15
    Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Verkaufsflächenberechnung (vgl. Bl. 50 f. der GA) lässt sich auf die hier maßgebliche Bestimmung der Grundfläche des Wettbüros nur sinngemäß übertragen, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2013 - 3 A 496/13.Z -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 8 K 1561/11.F -, juris (unmittelbare Anwendung), denn der Verkaufsfläche kommt in rechtlicher Sicht eine völlig andere Bedeutung zu.

    Folglich sind als Grundfläche des Wettbüros diejenigen Flächen der gesamten, dem Wettbürobetrieb dienenden Räumlichkeiten anzusehen, ohne dass hierbei Flächen von Fensterbrüstungen, Türlaibungen, Trennwänden oder gar aufgebrachtem Putz in Abzug zu bringen sind, vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2013 - 3 A 496/13.Z -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 8 K 1561/11.F -, juris.

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