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   VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14.F   

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VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14.F (https://dejure.org/2014,26932)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F (https://dejure.org/2014,26932)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24. September 2014 - 5 K 659/14.F (https://dejure.org/2014,26932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 8 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 15 Abs 3 VersammlungsG, § 19 Abs 4 VersammlungsG
    Versammlungsrecht Blockupy

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versammlungsrecht Blockupy

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Das Festhalten des Demonstrationszuges unter dem Motto Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika (sogenannte Blockupy-Demonstration vom 01.06.2013) war rechtmäßig.

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das Festhalten des Demonstrationszuges unter dem Motto "Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika" (sogenannte Blockupy-Demonstration vom 01.06.2013) war rechtmäßig

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Das Festhalten des Demonstrationszuges unter dem Motto Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika (sogenannte Blockupy-Demonstration vom 01.06.2013) war rechtmäßig.

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung über die Fortsetzungsfeststellungsklage eines Teilnehmers der Demonstration unter dem Motto Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung über die Fortsetzungsfeststellungsklage eines Teilnehmers der Demonstration unter dem Motto Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Frankfurt/Main, 23.06.2014 - 5 K 2340/13

    Polizeilicher Ausschluss aus dem Aufzug "Blockupy 2013"

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14
    In seinem Urteil ebenfalls vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F - (abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de), auf dessen Ergehen der Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gleichfalls hingewiesen worden ist, hat das Gericht auf die Klage des Anmelders erkannt, dass der Ausschluss der eingekesselten Versammlungsteilnehmer nach § 19 Abs. 4 VersammlG gerechtfertigt war.

    Dem Ausschluss der Versammlungsteilnehmer steht auch nicht entgegen, dass nach § 19 Abs. 1 VersG zunächst und zuerst der Leiter des Aufzuges, der Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F], für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen hat und es demzufolge zunächst ihm obliegt, Maßnahmen zu treffen, die eine eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit beenden.

    Die Polizei machte sowohl den eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmern selbst durch direkte Ansprache und auch dem Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F] mehrfach das Angebot, nach Ablegen der Vermummung und der Schutzbewaffnung den Demonstrationszug weiterzuführen.

    Wie sich aus dem bei den Behördenakten befindlichen Verlaufsprotokoll ergibt, wie aber auch der Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F] selbst in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, scheiterten diese Verhandlungen dann daran, dass die Polizei darauf bestand, eine Durchlasskontrolle mit Kontrolle der Kleidung und der Rucksäcke der eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer - allerdings ohne Identitätsfeststellung - durchzuführen.

  • VG Frankfurt/Main, 23.06.2014 - 5 K 2334/13

    Polizeiliches Anhalten des Aufzugs >>Blockuoy 2013

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14
    In seinem Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F - (abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de), auf dessen Ergehen der Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, hat das Gericht auf die Klage des Anmelders und formalen Versammlungsleiters hin erkannt, dass das Anhalten des Aufzugs durch das Einziehen zweier Polizeiketten als Minusmaßnahme zu einer Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersammlG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 -, BVerwGE 64, 55 = juris Rdnr. 37) zu Recht erfolgte.

    (1) Im Verfahren 5 K 2334/13.F hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen, die auch dem Fall des Klägers zugrunde zu legen sind:.

    Zu dessen Rolle hat das Gericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, S. 25, folgendes erkannt:.

    In seinem Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, S. 26 f., hat das Gericht hierzu ausgeführt:.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14
    Die zuständige Behörde darf sich zur Abwehr der von einem Aufzug ausgehenden unmittelbaren Gefahren aller ihr nach geltendem Recht zur Abwehr unmittelbarer Gefahren zustehenden polizeilichen Befugnisse bedienen und im konkreten Fall das Mittel einsetzen, das sich angesichts der konkreten Gefahrenlage als zur Beseitigung der Gefahr geeignet, erforderlich und angemessen erweist, auch um damit den Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs für die übrigen Teilnehmer (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - "Brokdorf" sub C III 3 b, BVerfGE 69, 315 = juris Rdnr. 92) zu gewährleisten.

    Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • VGH Hessen, 28.01.2003 - 11 TG 2548/02

    Nach SOG HE keine Ermächtigungsgrundlage für Aufenthaltsverbot

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14
    Dem folgte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Januar 2003 - 11 TG 2548/02 - (ESVGH 53, 149; NVwZ 2003, 1400; juris, insbes.

    Da sich Platzverweisung und Aufenthaltsverbot nicht als Aliud gegenüberstehen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 11 TG 2548/02 -, juris, Rdnr. 4), geht es vorliegend nicht um eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 HVwVfG, sondern die Prüfung aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage.

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14
    Zwar verpflichtet § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG die Polizeibehörde, "unverzüglich" eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen und steht es gerade nicht im Belieben der Polizeibehörde, dafür die Fristen des § 35 HSOG voll auszuschöpfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, Abs.-Nr. 28, BVerfGE 105, 239 ), doch bedurfte es hier der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung ausnahmsweise nicht, da anzunehmen war, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergangen wäre.

    Damit wäre die Einholung einer richterlichen Entscheidung zu einer bloß freiheitsentziehungsverlängernden Formalie geworden, die - im hypothetischen Fall eines entsprechenden Vorgehens - genau deswegen ebenso hätte beanstandet werden können; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem oben angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 - zugrunde lag: die Freiheitsentziehung war nicht mit der Verbringung in eine Gewahrsamseinrichtung verbunden.

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14
    Die beschränkende Verfügung soll Rechtsgütern dienen, deren Schutz im betroffenen Fall der Ausübung der Versammlungsfreiheit vorgeht, und sie soll den Gefahren auf eine Weise entgegenwirken, die stärker beeinträchtigende Maßnahmen, etwa ein Verbot der Versammlung, nicht erforderlich werden lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rdnr. 19 = NVwZ 2008, 671 = BVerfGK 13, 82 m.w.N.).

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., juris, Rdnr. 20 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89

    Zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen - StPO § 81b als

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14
    Ob zudem der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zweck der Vorhaltung von Hilfsmitteln für die zukünftige Strafverfolgung dar (vgl. Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 -, juris, Rdnr. 59), noch zu folgen ist, kann deshalb dahingestellt bleiben.
  • VG Frankfurt/Main, 21.02.2002 - 5 E 4962/01
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14
    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte in seinem Urteil vom 21. Februar 2002 - 5 E 4962/01 - (NVwZ-RR 2002, 575) erkannt, dass auf der Rechtsfolgenseite des § 31 Abs. 1 HSOG die zeitliche Begrenzung durch das Adjektiv "vorübergehend" keine langandauernden Aufenthaltsverbote ermögliche und es sich bei § 31 Abs. 1 HSOG um eine besondere Regelung handele, die einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 11 HSOG zur Rechtfertigung längerer Aufenthaltsverbote ausschließe.
  • EGMR, 15.03.2012 - 39692/09

    AUSTIN ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14
    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zum Recht auf Freiheit und Sicherheit aus Art. 5 Abs. 1 EMRK geklärt, dass ein derartiges Vorgehen möglich ist (vgl. Große Kammer, Austin and Others v. The United Kingdom, Entscheidung vom 5. März 2012, Nr. 39692/09, 40713/09 und 41008/09 = NVwZ-RR 2013, 785).
  • BVerwG, 28.02.1961 - I C 54.57

    Endiviensalat

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14
    Entscheidend ist indes jedenfalls der Regelungsinhalt, der den Betroffenen bekanntgegeben wurde (so bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1961 - I C 54.57 - "Endiviensalat", BVerwGE 12, 87 ).
  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

  • BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56

    Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids eines irrtümlich als Zeugen vereidigten

  • VGH Hessen, 29.05.2013 - 2 B 1274/13

    Gefährdungsprognose bei einem an der EZB vorbeiführenden Demonstrationszug;

  • VG Frankfurt/Main, 28.05.2013 - 5 L 2209/13

    Auflagen zur Demonstration vor der EZB - Blockupy

  • BVerwG, 28.03.2012 - 6 C 12.11

    Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr;

  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    Zwar ist die Polizei grundsätzlich gehalten, zeitnah aufzuklären, wer tatsächlich Verhaltensstörer war und wer nicht (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 108; VG Freiburg, Urt. v. 22.04.2021 - 10 K 2592/19 -, juris Rn. 34; s.a. VG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris Rn. 119).
  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

    Der Beklagte weist zudem zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Gefahrenprognose auch die Megafondurchsagen der wechselnden Anführer der etwa 200 Personen zu berücksichtigen waren, die weitere gewalttätige Handlungen erwarten ließen (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F, juris Rn. 41).

    Die etwa 200 Personen waren zudem durch überwiegend einheitliche schwarze Kleidung (vgl dazu auch VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris Rn. 41) sowie - wie auf dem gefertigten Video und den vorgelegten Lichtbildern zu erkennen ist - jedenfalls zum Teil durch die Verwendung von Bannern, die sie als linksgerichtete Aktivisten mit dem Ziel einer Blockade des ...-Parteitags zu erkennen gaben ("Nazis blockieren"; "Wenn nicht jetzt - wann dann? Nazis blockieren", "... Bundesparteitag in ... VERHINDERN - Faschisten keine Plattform bieten"), gekennzeichnet.

    Auch wenn es sich tatsächlich um eine Videoaufnahme gehandelt haben sollte, gilt nichts anderes, da eine solche ebenfalls von § 81b, 1. Alt. StPO erfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.1982 - 2 BvR 1199/82 -, NStZ 1983, 84; VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris Rn. 104; Krause in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81b Rn. 19).

    Aufgrund des Anfangsverdachts wurde auch ein Strafverfahren gegen die Klägerin als Beschuldigte betrieben (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.1986 - 3 StR 164/86 -, juris Rn. 7; VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris Rn. 105).

  • VG Freiburg, 15.04.2016 - 4 K 143/15

    Meldeauflage, Betretungs- und Aufenthaltverbot im Zusammenhang mit Fußballspielen

    2.3.1 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend ungeachtet der Frage, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff begründet, bereits aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG.
  • VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Umschließung (Ingewahrsamnahme) und

    Zu den ebenfalls erfassten Personalien musste die fotografische Erfassung hinzukommen, um die Betroffenen vollständig der Anonymität zu entreißen und ihnen bewusst zu machen, dass sie etwa aufgrund von Videoaufzeichnungen möglicher weiterer Ausschreitungen anhand der Lichtbilder identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden könnten (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris Rn. 106).
  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14

    Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration

    Zur Begründung seiner Klage gegen das Aufenthaltsverbot hat er vorgetragen, ein bloßer Gefahrenverdacht genüge für § 31 Abs. 3 HSOG nicht und hat sich auf das Urteil des VG Frankfurt vom 24. September 2014 - 5 K 659/14 - bezogen.

    Während des Aufzugs war der Kläger bereits Teil einer Gruppe, deren Verhalten er sich zurechnen lassen musste, weshalb das Verwaltungsgericht im Urteil vom 24. September 2014 - 5 K 659/14 - juris Rn. 18 auch, ohne sich mit der angegriffenen Entscheidung in Widerspruch zu setzen, eine Gefahrenlage angenommen hat, die zur Ingewahrsamnahme berechtigte.

  • VG Freiburg, 25.09.2015 - 4 K 35/15

    Polizeimaßnahmen anlässlich Drittortauseinandersetzungen bei Fußballbegegnungen -

    Insoweit kann aber dahinstehen, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb bereits einen hinreichend tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt.
  • VG Frankfurt/Main, 01.12.2014 - 5 K 2486/13

    Tatsachen und tatsächliche Anhaltspunkte im hessischen Gefahrenabwehr- und

    Zur Begründung verteidigt der Beklagte das polizeiliche Vorgehen und hält seine Sicht, das Aufenthaltsverbot sei rechtmäßig, auch in Ansehung der Gründe des Urteils des Gerichts vom 24. September 2014 - 5 K 659/14.F - (abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de und juris) aufrecht.

    In seinem Urteil vom 24. September 2014 -5 K 659/14.F. - hat das Gericht unter I B 3 der Entscheidungsgründe (juris Rn. 108 ff.) zur Problematik der im Zusammenhang mit dem Aufzug "Blockupy Frankfurt - Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika" verfügten Aufenthaltsverboten auszugsweise folgendes erkannt:.

  • VG Würzburg, 28.04.2016 - W 5 K 15.396

    Bild- und Tonbandaufnahmen oder -aufzeichnungen der Polizei anlässlich einer

    Auf Befugnisse nach den o. g. Gesetzen kann deshalb nur zurückgegriffen werden bei Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen außerhalb einer Versammlung (s. Art. 32 Abs. 5 PAG, der explizit auf Art. 9 BayVersG verweist), somit nach Beendigung oder Auflösung der Versammlung bzw. gegen einzelne Personen, nachdem diese von der Versammlung ausgeschlossen wurden (Art. 15 Abs. 5 BayVersG) und bei polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld einer Demonstration (BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58/10- juris; VG Lüneburg, U. v. 30.3.2004, NVwZ-RR 05, 248; VG Frankfurt, U. v. 24.9.2014 - 5 K 659/14.F).
  • VG Magdeburg, 22.03.2016 - 1 A 1025/14

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises

    Es folgt - ausgehend von der Behauptung, die streitige Platzverweisung habe ihn an der von ihm beabsichtigten Teilnahme an Aktionen auf dem GÜZ gehindert - aus der möglichen unmittelbaren wie mittelbaren Betroffenheit im grundrechtsrelevanten Bereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG und hinsichtlich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt a. M., U. v. 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris, Rdnr. 16 m. w. N.).
  • VG Leipzig, 15.07.2020 - 1 K 737/19

    Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen durch eine stationär befestigte

    Auf Befugnisse nach dem allgemeinen Polizeirecht kann deshalb bei Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen außerhalb einer Versammlung zurückgegriffen werden, z. B. nach Beendigung oder Auflösung der Versammlung bzw. gegen einzelne Personen, nachdem diese von der Versammlung ausgeschlossen wurden und bei polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld einer Demonstration (BVerwG, Beschl. v. 16.11.2010-6 B 58/10- juris; VG Lüneburg, Urt. v. 30.3.2004, NVwZ-RR 05, 248; VG Frankfurt, Urt. v. 24.9.2014- 5 K 659/14.F).
  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2016/14

    Aufenthaltsverbot, Blockupy

  • VG Magdeburg, 02.07.2015 - 1 A 84/14

    Sperrung der Elbbrücken zum Schutz einer Versammlung vor gewaltbereiten

  • VG Köln, 25.11.2020 - 20 K 3056/18
  • VG Köln, 25.11.2020 - 20 K 3058/18
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