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   VG Frankfurt/Main, 25.08.2020 - 7 L 1818/2020.F   

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VG Frankfurt/Main, 25.08.2020 - 7 L 1818/2020.F (https://dejure.org/2020,26102)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.08.2020 - 7 L 1818/2020.F (https://dejure.org/2020,26102)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. August 2020 - 7 L 1818/2020.F (https://dejure.org/2020,26102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 36a HGO, § 58 HGO
    Anspruch einer Fraktion auf Überlassung wesentlicher Unterlagen für die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 26.08.1986 - 2 TG 798/86

    Anträge müssen nicht vor der Sitzung schriftlich vorliegen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 25.08.2020 - 7 L 1818/20
    Diesem Recht steht nicht ein in § 58 HGO zum Ausdruck kommendes Prinzip der Mündlichkeit entgegen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86 -, NVwZ 1988, 82; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS -, juris).

    Die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 36a Abs. 3 HGO auf Überlassung der Studie ist der Antragstellerin nicht deswegen verwehrt, weil die Stadtverordnetenversammlung die Möglichkeit hat, die Vorbereitung von Beschlüssen einem Ausschuss zu übertragen, wenn eine intensive Vorbereitung von Entscheidungen notwendig ist (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86 -, NVwZ 1988, 82, 83).

    1; gestützt auf Hessischer VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86 -, NVwZ 1988, 82, 83).

    Darüber hinaus würde aber auch ein Verständnis des § 58 Abs. 1 Satz 1 HGO dahingehend, dass sich ihm ein Gebot der (reinen) Mündlichkeit entnehmen ließe (in dieser Richtung ließe sich Hessischer VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86 -, NVwZ 1988, 82, 83, verstehen; darauf gestützt: Bennemann/ Teschke, in: Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: Dezember 2003, § 58 HGO Rn. 8; Schmidt, in: Rauber u.a., HGO, 3. Aufl. 2017, § 58 Erl. 1), nicht mit den organschaftlichen Rechten der Gemeindevertreter und - vorliegend von Interesse - der Fraktionen in Einklang stehen, wie sie vorstehend umrissen wurden.

  • VG Wiesbaden, 24.01.2018 - 7 K 231/16

    Grünen-Fraktion scheitert mit Auskunftsklage gegen Stadt Wiesbaden

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 25.08.2020 - 7 L 1818/20
    Die Fraktion ist grundsätzlich im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Willens- und Entscheidungsbildung ebenso auf ausreichende Informationen angewiesen wie der einzelne Gemeindevertreter bei seiner persönlichen Meinungsbildung ( VG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2018 - 7 K 231/16.WI -, juris, Rn. 46 ; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 04.08.2016 - 1 A 675/16 -, juris, Rn. 20).

    Gemeindevertreter und Fraktionen sollen die für die Beschlussfassung notwendigen Grundlagen kennen und verstehen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2018 - 7 K 231/16.WI -, juris, Rn. 56 , allerdings ausdrücklich nur auf die einzelnen Gemeindevertreter und nicht auf die Fraktionen bezogen).

    Dieses Recht, wesentliche Unterlagen bei der Entscheidung über komplexe Sachverhalte zur Einsicht zu erhalten, steht nicht nur den Gemeindevertretern zu, sondern auch den Fraktionen, da sie - im Gegensatz zu den Gemeindevertretern sogar ausdrücklich - nach § 36a Abs. 3 HGO berechtigt sind, an der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mitzuwirken (anders VG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2018 - 7 K 231/16.WI -, juris, Rn. 57 ).

  • VG Kassel, 06.04.2020 - 3 L 348/20

    Zum Umfang der Information von Gemeindevertretern

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 25.08.2020 - 7 L 1818/20
    Diesem Recht steht nicht ein in § 58 HGO zum Ausdruck kommendes Prinzip der Mündlichkeit entgegen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86 -, NVwZ 1988, 82; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS -, juris).

    Gegen diesen grundsätzlichen Anspruch der Fraktionen, wesentliche Unterlagen vor Entscheidungen über komplexe Sachverhalte zur Einsicht zu erhalten, spricht nicht, dass nach § 58 Abs. 1 Satz 1 HGO allein die Gegenstände der Verhandlung bei der Ladung zu Sitzungen der Gemeindevertretung genau bezeichnet, nicht aber diesbezügliche Unterlagen vorgelegt werden müssten (so aber VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS -, juris, Rn. 13 f.; Schmidt, in: Rauber u.a., HGO, 3. Aufl. 2017, § 58 Erl.

  • VGH Hessen, 29.03.2000 - 8 TZ 815/00

    Informationsanspruch der Ratsmitglieder - Teilnahme an sog "interfraktionellen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 25.08.2020 - 7 L 1818/20
    Beratungsbeiträge und die Entscheidungsfindung des Einzelnen hängen wesentlich davon ab, in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt ihm die zur Beurteilung der Verhandlungsgegenstände einer Sitzung erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt werden (Hessischer VGH, Beschluss vom 29.03.2000 - 8 TZ 815/00 -, NVwZ 2001, 345, 346).
  • VG Hannover, 04.08.2016 - 1 A 675/16

    Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss; Ingerenz; Kommunalverfassungsstreit; Rat;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 25.08.2020 - 7 L 1818/20
    Die Fraktion ist grundsätzlich im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Willens- und Entscheidungsbildung ebenso auf ausreichende Informationen angewiesen wie der einzelne Gemeindevertreter bei seiner persönlichen Meinungsbildung ( VG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2018 - 7 K 231/16.WI -, juris, Rn. 46 ; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 04.08.2016 - 1 A 675/16 -, juris, Rn. 20).
  • VG Cottbus, 10.05.2022 - 1 K 1251/21
    Von der Frage abgesehen, ob und in welchem Umfang einzelnen Stadtverordneten ein Anspruch auf Übersendung von Material zur Vorbereitung der Entscheidung zusteht (vgl. einerseits restriktiv: Schumacher in: Schumacher/Benedens/Erdmann, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juli 2017, § 35 BbgKVerf unter Nr. 9. unter Verweis auf OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. April 1988 - 15 A 2207/85 -, juris, wonach ein Rechtsanspruch nur ausnahmsweise bestehen soll, wenn Umfang und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit dieses erforderlich machen; andererseits: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01. Juni 2010 - 2 A 11318/09 -, juris Rn. 29: Anspruch der Ratsmitglieder und Fraktionen auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen, der sich aus ihrer Stellung im Prozess der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung der Gemeinde ergebe; weitergehend auch etwa: VG Frankfurt/Main, Beschl. v. 25. August 2020 - 7 L 1818/2020.F -, juris [Anspruch einer Fraktion auf Überlassung einer Studie]) wäre es an den Stadtverordneten gewesen, den Anspruch geltend zu machen und über die abschließende Behandlung des Punktes in einer Fortsetzungssitzung zu befinden, § 34 Abs. 5 BbgKVerf.
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