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   VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15   

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VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15 (https://dejure.org/2018,9571)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 02.03.2018 - 5 K 1235/15 (https://dejure.org/2018,9571)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 02. März 2018 - 5 K 1235/15 (https://dejure.org/2018,9571)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Zudem hat der Beklagte jedenfalls mit dem - zwar unwirksamen - Satzungsversuch aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts, der formelle Geltung beanspruchte, auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (2) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
    Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

    Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf "Augenhöhe" erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 - 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

  • OLG Brandenburg, 18.09.2001 - 9 WF 147/01

    Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
    Vielmehr steht nach Überzeugung des Einzelrichters fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen soll (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 - 9 WF 147/01), so dass das Gericht durch den erkennenden Einzelrichter den Antrag ablehnen darf und muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07).

    Ganz offenbar will der Beklagte in den im Dezernat des Einzelrichters/Berichterstatters behandelten Angelegenheiten eine Vertagung und Verzögerung erzwingen und sucht dies - nach Ablehnung von Terminverlegungsanträgen mit dem Mittel der Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit zu erreichen, was rechtsmissbräuchlich ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 - 9 WF 147/01).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Zudem hat der Beklagte jedenfalls mit dem - zwar unwirksamen - Satzungsversuch aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts, der formelle Geltung beanspruchte, auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
    Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
    Insoweit wurde ein rückwirkender Feststellungsbescheid unter dem 02. Juni 1999 erlassen (zu den Rechtswirkungen eines solchen Feststellungsbescheids siehe näher VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).
  • BVerwG, 07.10.2004 - 3 B 62.04

    Berechtigung zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
    Zwar wurde danach noch innerhalb der gesetzten Frist bereits ein Übertragungsbeschluss am 16. November 2017 gefasst, indes hat kein Beteiligter - auch nicht der Beklagte durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. November 2017 - sich gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgesprochen, so dass eine Rückübertragung auf die Kammer nicht angezeigt war (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 07. Oktober 2004 - 3 B 62/04).
  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
    Vielmehr steht nach Überzeugung des Einzelrichters fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen soll (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 - 9 WF 147/01), so dass das Gericht durch den erkennenden Einzelrichter den Antrag ablehnen darf und muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
    Zudem hat der Beklagte jedenfalls mit dem - zwar unwirksamen - Satzungsversuch aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts, der formelle Geltung beanspruchte, auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2008 - 2 U 155/08

    Richterablehnung: Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags durch den

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
    Befangenheitsanträge allein zur Erzwingung der Terminverlegung sind jedoch rechtsmissbräuchlich (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 2 U 155/08).
  • VG Würzburg, 28.03.2007 - W 2 K 06.206
  • VG Frankfurt/Oder, 15.03.2017 - 5 K 636/14

    Abgaben nach dem Abwasserabgabengesetz

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1677/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15

    Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages für die Herstellung einer Anlage

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1677/15

    Anforderungen für die Anordnung von Tempo 30 wegen Lärmschutz -

    Dass die Verfügung vom 07. Februar 2018 unter Bezug auf einen Verlegungsantrag in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15 darauf hinwies, dass der Verlegungsantrag in der hiesigen Sache nicht nachvollziehbar sei, lag erkennbar darin begründet, dass in den auf den 09. Februar 2018 geladenen Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/115 die Verlegung auf den 16. Februar 2018 erwünscht wurde, doch dann für den auf den 16. Februar 2018 geladenen Termin in der hiesigen Sache beantragt wurde, diesen auf den 23. Februar 2018 zu verlegen.

    Soweit eine unrichtige Behandlung von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit in anderer Sache (konkret in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15) behauptet wird, ist dies aus den in den anderen Angelegenheiten niedergelegten Gründen - rechtsmissbräuchliche Stellung der Anträge - nicht ersichtlich.

  • VG Frankfurt/Oder, 23.02.2018 - 5 K 1782/15

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Erhebung eines

    Auch wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 17. Januar 2018 zu den vorangegangenen Befangenheitsanträgen des Beklagten gegen den Einzelrichter in weiteren Verfahren (5 K 992/15; 5 K 1235/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15) - jeweils Seite 5 - verwiesen und darauf, dass der Beklagte trotz Aufforderung in keiner dieser anderen Angelegenheiten die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO glaubhaft machte.

    Im Übrigen entsprechen die weiteren Behauptungen zur Begründung des Ablehnungsgesuchs unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 23. Februar 2018 im Wesentlichen denen, die der Beklagte bereits in anderen Verfahren, nämlich 5 K 992/15; 5 K 1235/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15, schriftsätzlich - u.a. Schriftsatz vom 06. Dezember 2017 in 5 K 1774/15 - vortragen ließ.

    Auf die insoweit gleichlautenden Anträge aus der Zeit nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache vom 09. Februar 2018 in den Angelegenheiten vor dem Einzelrichter bzw. Berichterstatter 5 K 1235/15, 5 K 1538/15, 5 K 1677/15, 5 K 1678/15, 5 K 2552/17, 5 K 1782/15 und 5 K 1320/17 wird hingewiesen.

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1678/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Dass die Verfügung vom 07. Februar 2018 unter Bezug auf einen Verlegungsantrag in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15 darauf hinwies, dass der Verlegungsantrag in der hiesigen Sache nicht nachvollziehbar sei, lag erkennbar darin begründet, dass in den auf den 09. Februar 2018 geladenen Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/115 die Verlegung auf den 16. Februar 2018 erwünscht wurde, doch dann für den auf den 16. Februar 2018 geladenen Termin in der hiesigen Sache beantragt wurde, diesen auf den 23. Februar 2018 zu verlegen.

    Soweit eine unrichtige Behandlung von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit in anderer Sache (konkret in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15) behauptet wird, ist dies aus den in den anderen Angelegenheiten niedergelegten Gründen - rechtsmissbräuchliche Stellung der Anträge - nicht ersichtlich.

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1538/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Dass die Verfügung vom 0... unter Bezug auf einen Verlegungsantrag in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15 darauf hinwies, dass der Verlegungsantrag in der hiesigen Sache nicht nachvollziehbar sei, lag erkennbar darin begründet, dass in den auf den 0... geladenen Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/115 die Verlegung auf den 1... erwünscht wurde, doch dann für den auf den 1... geladenen Termin in der hiesigen Sache beantragt wurde, diesen auf den 2... zu verlegen.

    Soweit eine unrichtige Behandlung von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit in anderer Sache (konkret in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15) behauptet wird, ist dies aus den in den anderen Angelegenheiten niedergelegten Gründen - rechtsmissbräuchliche Stellung der Anträge - nicht ersichtlich.

  • VG Frankfurt/Oder, 23.02.2018 - 5 K 1774/15

    Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrags; Befangenheitsantrag zur Erzwingung

    Auch wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 17. Januar 2018 zu den vorangegangenen Befangenheitsanträgen des Beklagten gegen den Einzelrichter in diesem, wie auch in weiteren Verfahren (5 K 992/15; 5 K 1235/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15) - jeweils Seite 5 - verwiesen und darauf, dass der Beklagte trotz Aufforderung in keiner der Angelegenheiten die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO glaubhaft machte.

    Auf die insoweit gleichlautenden Anträge aus der Zeit nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache vom 09. Februar 2018 in den Angelegenheiten vor dem Einzelrichter bzw. Berichterstatter 5 K 1235/15, 5 K 1538/15, 5 K 1677/15, 5 K 1678/15, 5 K 2552/17, 5 K 1782/15 und 5 K 1320/17 wird hingewiesen.

  • OVG Bremen, 11.02.2016 - 1 B 241/15
    Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller am 16.07.2015 erhobenen Anfechtungsklage 5 K 1235/15 gegen die Anordnung der Straßenverkehrsbe­ hörde der Antragsgegnerin vom 16.06.2014 (ergänzt am 01.08.2014) über die Aufstellung der Zeichen 274­ 30, teilweise mit Zusatzzeichen 1012-36, in der Deich­ straße zwischen Freigebiet und Fährstraße wird ange­ ordnet.

    (ergänzt am 01.08.2014) angebrachten Verkehrszei­ chen in der Deichstraße zwischen Freigebiet und Fährstraße für die Dauer des Klageverfahrens 5 K 1235/15 zu entfernen oder abzudecken.

  • VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 1... - Seite 5 - in diesem Verfahren und die parallelen Ausführungen in den gleichlautenden Beschlüssen vom 1... in parallelen Verfahren vor dem Einzelrichter (u.a. 5 K 1235/15; 5 K 1538/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15 und 5 K 1774/15 - jeweils Seite 5 der Beschlusstexte) verwiesen und darauf, dass der Beklagte die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO vor Entscheidung über den Terminverlegungsantrag nicht glaubhaft machte.
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