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   VG Frankfurt/Oder, 13.11.2007 - 3 K 2480/03   

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https://dejure.org/2007,37866
VG Frankfurt/Oder, 13.11.2007 - 3 K 2480/03 (https://dejure.org/2007,37866)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 13.11.2007 - 3 K 2480/03 (https://dejure.org/2007,37866)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 13. November 2007 - 3 K 2480/03 (https://dejure.org/2007,37866)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

  • fragdenstaat.de

    Anwendungsbereich/ Zuständigkeit - Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) - Ablehnungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Minden, 03.05.2007 - 7 K 1581/06
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.11.2007 - 3 K 2480/03
    Richtige Klageart in Fällen der vorliegenden Art ist mithin die Verpflichtungsklage (vgl. zu § 4 Abs. 1 IFG NW VG Minden, Urteil vom 3. Mai 2007 - 7 K 1581/06 -, zitiert nach juris; anders: VG Potsdam, Urteil vom 13. November 2001 - 3 K 3376/00 -, LKV 2003, 149: Anfechtungs- und Leistungsklage; offen gelassen: VG Frankfurt [Oder], Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2006 - 3 K 1455/98 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 139/98

    Umweltinformationsgesetz: Der Begriff der behördlichen "Beratung" ist eng

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.11.2007 - 3 K 2480/03
    Zweck der Ausschlussregelung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG ist es, die interne Willensbildung insbesondere im behördlichen Bereich zu schützen, so dass nur die Beratungs- und Abwägungsvorgänge, d. h. der Beratungsprozess oder -verlauf selbst, nicht aber die den Beratungen zugrunde liegenden, bereits zuvor vorliegenden Sachinformationen, über die beraten wird (Beratungsgegenstand wie etwa die zur Entscheidung führenden Tatsachen), oder auch die Beratungsergebnisse (wie etwa Gutachten, die die tatsächlichen oder rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zusammenstellen), vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen sind (vgl. zum Bereich der Umweltinformationen: OVG NW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -, GewArch 2006, 468; Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Teil A, § 7 UIG Rn. 50, 58; Reidt/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Teil II Nr. 3, § 8 UIG Rn. 21;. OVG SH., Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -, NVwZ 1999, 670; Schrader, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG-Handkommentar, 2. Aufl. 2002, § 7 Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2006 - 8 A 2190/04

    Umweltinformationsrichtlinie: Die Umweltinformationsrichtlinie kann unmittelbare

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.11.2007 - 3 K 2480/03
    Zweck der Ausschlussregelung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG ist es, die interne Willensbildung insbesondere im behördlichen Bereich zu schützen, so dass nur die Beratungs- und Abwägungsvorgänge, d. h. der Beratungsprozess oder -verlauf selbst, nicht aber die den Beratungen zugrunde liegenden, bereits zuvor vorliegenden Sachinformationen, über die beraten wird (Beratungsgegenstand wie etwa die zur Entscheidung führenden Tatsachen), oder auch die Beratungsergebnisse (wie etwa Gutachten, die die tatsächlichen oder rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zusammenstellen), vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen sind (vgl. zum Bereich der Umweltinformationen: OVG NW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -, GewArch 2006, 468; Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Teil A, § 7 UIG Rn. 50, 58; Reidt/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Teil II Nr. 3, § 8 UIG Rn. 21;. OVG SH., Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -, NVwZ 1999, 670; Schrader, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG-Handkommentar, 2. Aufl. 2002, § 7 Rn. 9).
  • VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05

    Zum Akteneinsichtsrecht in einen Erschließungsvertrag und in die Unterlagen zum

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.11.2007 - 3 K 2480/03
    Insoweit ist angesichts der auch dem Gericht von Amts wegen unbekannten Inhalte der betroffenen Akten, in die der Kläger Einsicht nehmen will, zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Zweifelsfalle die Darlegungs- und ggf. Beweislast für solche Tatsachen trägt, die das grundsätzlich bestehende Akteneinsichtsrecht ausschließen sollen (vgl. insoweit zum Akteneinsichtsrecht nach dem UIG: VG Frankfurt [Main], Urteil vom 10. Mai 2006 - 7 E 2109/05 -, NVwZ 2006, 1321).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 9 B 10.07

    Bemessung der Vergnügungssteuer nach den konkreten Aufwendungen des Spielers am

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.11.2007 - 3 K 2480/03
    Die Amtsermittlung des Gerichts setzt hier erst und nur dort ein, wenn von der Behörde konkrete Tatsachen angegeben werden, die im jeweiligen Einzelfall den Ausschluss des Akteneinsichtsrechts begründen sollen (vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 4. September 2007 - 9 B 10.07 u. a. -, zitiert nach juris).
  • VG Potsdam, 13.11.2001 - 3 K 3376/00

    Einsichtnahme in die Akten eines sparkassenaufsichtlichen Verfahrens bei

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.11.2007 - 3 K 2480/03
    Richtige Klageart in Fällen der vorliegenden Art ist mithin die Verpflichtungsklage (vgl. zu § 4 Abs. 1 IFG NW VG Minden, Urteil vom 3. Mai 2007 - 7 K 1581/06 -, zitiert nach juris; anders: VG Potsdam, Urteil vom 13. November 2001 - 3 K 3376/00 -, LKV 2003, 149: Anfechtungs- und Leistungsklage; offen gelassen: VG Frankfurt [Oder], Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2006 - 3 K 1455/98 -).
  • VG Potsdam, 24.08.2022 - 9 K 770/21
    Der Tatbestand der Willensbildung ist eng auszulegen und bezieht sich ausschließlich auf die eigentliche Beratungssituation (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. November 2007 - 3 K 2480/03 - und LDA, Anwendungshinweise zum AIG, 5. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9).

    Soweit dort auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. November 2007 - 3 K 2480/03 - Bezug genommen wird, ist im Übrigen schon der Sachverhalt nicht vergleichbar.

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