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   VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09   

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VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09 (https://dejure.org/2012,83664)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14.03.2012 - 6 K 396/09 (https://dejure.org/2012,83664)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14. März 2012 - 6 K 396/09 (https://dejure.org/2012,83664)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
    Eine Freiheitsentziehung erfordert nach Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung; eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, 579, m. w. Nw.).

    Aus den dargelegten Gründen war schließlich eine Vorabinformation des Gerichtes zu Beginn des Einsatzes mit dem Ziel, dass vom Gericht in organisatorischer Hinsicht Vorkehrungen getroffen werden für eine Bereitstellung entsprechender Kapazitäten zur zügigen Bearbeitung etwaiger Massengewahrsamnahmen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005, a. a. O., S. 581), nicht möglich.

    Unverzüglich im Sinne der vorgenannten Vorschriften bedeutet, dass die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Fortdauer der Freiheitsentziehung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005, a. a. O., S. 580 m. w. Nw.).

    Einer schriftlichen Antragstellung bedurfte es hier nicht (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005, a. a. O., S. 580; VGHBW, Urteil vom 27. September 2004 - 1 S 2206/03 - NVwZ-RR 2005, 540, ), weil die im Polizeibericht vom 14. März 2008 und in der amtsrichterlichen Stellungnahme vom 08. April 2008 dokumentierte telefonische Antragstellung gegen 14:30 Uhr und 15:45 Uhr angesichts dessen, dass auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit Entsprechendes vorgetragen hat, in noch ausreichender Weise den Dokumentationspflichten genügt hat, zumal in diesem Punkt wegen des insoweit übereinstimmenden Vortrages keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Berichtes und der Stellungnahme bestehen.

    Für die polizeiliche Antragstellung bestehen auch keine rechtsverbindlichen weitergehenden Anforderungen, und zwar insbesondere nicht im Hinblick auf eine substantiierte Darlegung des Gewahrsamsgrundes und der Beibringung von Beweismitteln (a.A.: Donat, Polizeiliche Freiheitsentziehungen, S. 57), weil es dem Gericht obliegt, von Amts wegen die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005, a. a. O., S. 580; VGHBW, Urteil vom 27. September 2004, a. a. O., S. 542).

    Insoweit muss die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, weil ausschließlich der Richter eine originäre und konstitutive Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams trifft, die unabhängig ist von der Vorentscheidung der Polizeibehörde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990, a. a. O., S. 1284/1285 und vom 13. Dezember 2005, a. a. O., S. 580 und vom 08. März 2011 - 1 BvR 47/05 - NVwZ 2011, 743, ).

    Insoweit kann die sich aus dem Unverzüglichkeitsgebot nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Eilbedürftigkeit der richterlichen Entscheidung eine Vereinfachung und Verkürzung sowie Flexibilität des Verfahrens rechtfertigen, die auf den Gesichtspunkt der Effektivität des Grundrechtsschutzes ausgerichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005, a. a. O., S. 580 m. w. Nw.).

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
    Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, der angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffes eine eingehende Prüfung der Erforderlichkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - NJW 1991, 1283, ; VGHBW, Urteil vom 17. März 2011, a. a. O., S. 626).

    Der Richter muss selbst die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990, a. a. O., S. 1284).

    Insoweit muss die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, weil ausschließlich der Richter eine originäre und konstitutive Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams trifft, die unabhängig ist von der Vorentscheidung der Polizeibehörde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990, a. a. O., S. 1284/1285 und vom 13. Dezember 2005, a. a. O., S. 580 und vom 08. März 2011 - 1 BvR 47/05 - NVwZ 2011, 743, ).

    Den Ermittlungspflichten wird nicht genügt, wenn sich der Richter in Anwendung des § 12 FGG bei seiner Ermittlungstätigkeit lediglich auf die Prüfung beschränkt, ob die von der Polizei vorgetragenen Gründe für eine Freiheitsentziehung plausibel erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990, a. a. O., S. 1284).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
    Einer schriftlichen Antragstellung bedurfte es hier nicht (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005, a. a. O., S. 580; VGHBW, Urteil vom 27. September 2004 - 1 S 2206/03 - NVwZ-RR 2005, 540, ), weil die im Polizeibericht vom 14. März 2008 und in der amtsrichterlichen Stellungnahme vom 08. April 2008 dokumentierte telefonische Antragstellung gegen 14:30 Uhr und 15:45 Uhr angesichts dessen, dass auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit Entsprechendes vorgetragen hat, in noch ausreichender Weise den Dokumentationspflichten genügt hat, zumal in diesem Punkt wegen des insoweit übereinstimmenden Vortrages keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Berichtes und der Stellungnahme bestehen.

    Für die polizeiliche Antragstellung bestehen auch keine rechtsverbindlichen weitergehenden Anforderungen, und zwar insbesondere nicht im Hinblick auf eine substantiierte Darlegung des Gewahrsamsgrundes und der Beibringung von Beweismitteln (a.A.: Donat, Polizeiliche Freiheitsentziehungen, S. 57), weil es dem Gericht obliegt, von Amts wegen die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005, a. a. O., S. 580; VGHBW, Urteil vom 27. September 2004, a. a. O., S. 542).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
    Die Gewaltausübung im Sinne dieser Vorschrift erfordert eine körperliche Kraftentfaltung, die bei Blockadeaktionen beispielsweise darin erblickt werden kann, dass sich die nötigende Person an Gegenstände ankettet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 - NJW 2002, 1031, ) und auf diese Weise auf die Handlungsfreiheit einer anderen Person einwirkt.

    Unbeschadet dessen, dass hier der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG aus den dargelegten Gründen nicht eröffnet war, schützt dieses Grundrecht lediglich die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung von Forderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a. a. O., S. 1032).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 1 S 2513/10

    Ingewahrsamnahme eines Anscheinsstörers

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
    Für die Beurteilung, ob die Begehung einer Straftat unmittelbar bevorsteht oder eine solche fortgesetzt wird, kommt es nicht auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes bei rückwirkender Betrachtung an, sondern allein darauf, wie sich den Polizeibeamten die Gefahrenlage bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juli 1975 - 1 C 35.70 - BVerwGE 49, 36, ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [VGHBW], Urteil vom 17. März 2011 - 1 S 2513/10 - DVBl 2011, 626).

    Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, der angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffes eine eingehende Prüfung der Erforderlichkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - NJW 1991, 1283, ; VGHBW, Urteil vom 17. März 2011, a. a. O., S. 626).

  • BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 47/05

    Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
    Insoweit muss die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, weil ausschließlich der Richter eine originäre und konstitutive Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams trifft, die unabhängig ist von der Vorentscheidung der Polizeibehörde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990, a. a. O., S. 1284/1285 und vom 13. Dezember 2005, a. a. O., S. 580 und vom 08. März 2011 - 1 BvR 47/05 - NVwZ 2011, 743, ).
  • VG Köln, 26.03.2009 - 20 K 2662/08

    Cécile Lecomte

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
    Vielmehr verkennt die Argumentation der Klägerin, dass sie den Baum keineswegs aus Erschöpfung, sondern wegen der Sägearbeiten verlassen hat; fernliegend ist deshalb die Annahme, dass die Einsatzkräfte ihre nunmehr geltend gemachte Erschöpfung ohne einen sofortigen ausdrücklichen Hinweis der Klägerin als Gewahrsamsausschlussgrund hätten wahrnehmen und bewerten müssen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26. März 2009 - 20 K 2662/08 - zitiert nach Juris, Rdnr. 33).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
    Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist, und zwar im öffentlichen Straßenraum oder auch an Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraumes, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen, soweit hinsichtlich dieser Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 GG eine unmittelbare Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand oder eines von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmens besteht; solche Orte des allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind Einkaufszentren, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten, die unter anderem durch Mittel des Zivilrechts geschaffen werden und für die der öffentliche Verkehr eröffnet worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 2 BvR 699/06 [richtig: 1 BvR 699/06 - d. Red.] - sub [66 bis 68], NJW 2011, 1201, ).
  • BayObLG, 29.09.1994 - 4St RR 92/94

    Versammlungsfreiheit; Grundstückseigentümer; Blockadeaktion; Werksgelände;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
    Insoweit besteht gegen den Willen des Grundstückseigentümers bzw. -berechtigten kein Recht zur Versammlung auf fremden Grundstücken (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34/91 - NJW 1993, 699; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 11 LA 239/03 - NVwZ-RR 2004, 575; Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2011 - 1 U 39/10 - NVwZ-RR 2011, 523, ; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 29. September 1993 - 4 St RR 92/94 - NJW 1995, 269, ; Depenheuer in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 8 Rdnr. 63 m. w. Nw.; Jarrass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2011, Art. 8 Rdnr. 16 m. w. Nw.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
    Das Versammlungsgesetz sieht lediglich Beschränkungen der Versammlungsfreiheit vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315, ).
  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

  • BVerwG, 01.07.1975 - I C 35.70

    Aufenthaltsbeschränkungen - Demonstrationsverbot - Rivalisierende ausländische

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

  • OLG Frankfurt, 23.07.2007 - 20 W 129/07

    Ingewahrsamnahme: Tatsachenfeststellung durch das Gericht bei Fortsetzung einer

  • OLG Schleswig, 25.02.2011 - 1 U 39/10

    Haftung eines Antimilitaristen wegen Beschädigung der Bahngleise zu einem

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2004 - 11 LA 239/03

    Auflösung; Bahngleis; Betretungsrecht; Blockade; Castor; Castor-Transport;

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2006 - 4 LB 10/05

    Blockadeaktionen sind Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG. Art. 8 GG. Eine

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