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   VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05   

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VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05 (https://dejure.org/2009,30590)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 17.04.2009 - 5 K 1266/05 (https://dejure.org/2009,30590)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 17. April 2009 - 5 K 1266/05 (https://dejure.org/2009,30590)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.06.2005 - 10 B 72.04

    Wasserverband; Verbandsversammlung; funktionale Selbstverwaltung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
    26 Der Beitragsmaßstab ist der Verteilungsschlüssel, nach dem mittels einer Multiplikation mit dem Beitragssatz die den einzelnen Abgabenschuldner treffende Beitragsschuld errechnet wird (vgl. zu möglichen Anknüpfungspunkten für einen zulässigen Beitragsmaßstab bei § 28 WVG: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72.04 -, juris Rn. 12).

    Die absoluten Gesamtkosten eines beitragspflichtigen Vorhabens, der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag entstehen soll und die Frage, wann er festgesetzt wird, spielen danach beim Beitragsmaßstab keine Rolle (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 a. a. O.).

    Damit ist nach Auffassung der Kammer im Ausgangspunkt das auf § 30 Abs. 1 WVG bezogene Verständnis des Gesetzgebers verbunden, dass durch eine Maßnahme des Verbandes einzelnen Verbandsmitgliedern und Nutznießern Vorteile zufließen, bei denen die Vorteilhaftigkeit näherungsweise ebenso bestimmbar ist, wie die Kosten ihrer Verschaffung (vgl. beispielsweise zu insoweit in Betracht kommenden Fallgruppen den zitierten Beschluss des BVerwG vom 27. Juni 2005, a.a.O. Rn. 12).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
    "Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).

    Bei der Ordnung der Gebührenerhebung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtblick zu erfassen und generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O. S. 19; Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 141).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2004 - 13 ME 337/03

    Flächenmaßstab; Mitgliedsbeitrag; Vorteilsmaßstab; Wasserverband

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Beitragsmaßstab sich nicht an den den einzelnen Verbandsmitgliedern zuzuordnenden Vorteilen und Kosten der Gewässerunterhaltung, sondern an dem so genannten undifferenzierten Flächenmaßstab orientiert (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 13 ME 337/03 -, Juris Rn. 4; Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 278).

    Die Bestimmung befasst sich nämlich, wie schon die amtliche Normüberschrift ("Maßstab für Verbandsbeiträge"), jedoch auch der bereits zitierte Norminhalt verdeutlichen, mit dem Beitrags maßstab (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 -, Juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2004, a. a. O.; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wasserverbandsgesetz, BT-Drucks. 11/6764, Seite 29) und nicht dem Beitragssatz, dem Entstehungszeitpunkt der Verbandsbeiträge oder dem Verfahren, mit dem die Beiträge festgesetzt werden; sie lässt schließlich anhand der getroffenen Regelung auch keine diesbezüglichen Rückschlüsse zu.

  • VG Cottbus, 13.03.2008 - 6 L 458/07

    Gewässerunterhaltungsumlage; Flächenmaßstab; Nutzungsart des Grundstücks;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
    aa) Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass - sofern die Verbandsbeiträge und die Verwaltungskosten überhaupt umgelegt werden - der Flächenmaßstab selbst durch das Gesetz zwingend vorgegeben ist (so wohl auch zu § 7 KAG das bereits mehrfach zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006, a. a. O. RdNr. 21, welches allenfalls "Verfeinerungen" des Flächenmaßstabs für zulässig hält; ebenso VG Cottbus, Beschluss vom 13. März 2008 - 6 L 458/07 -, juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05

    Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Grundgebühr,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wogegen im vorliegenden Verfahren Bedenken nicht erhoben worden oder ersichtlich sind - die spätere Satzung wirksam bekannt gemacht worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris RdNr. 54; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wogegen im vorliegenden Verfahren Bedenken nicht erhoben worden oder ersichtlich sind - die spätere Satzung wirksam bekannt gemacht worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris RdNr. 54; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
    Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (vgl.; Beschluss vom 30. April 2003, a. a. O. S. 146; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 m.w.N.).".
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13.05

    Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
    Die Richtigkeit eines (durchschnittlichen) Verwaltungskostenbetrages von 7, 58 EUR pro Veranlagungsfall an dieser Stelle als zutreffend unterstellt, spricht nämlich alles dafür, dass die tatsächlich anfallenden Kosten sich davon nicht sehr wesentlich unterscheiden und dabei insbesondere nicht proportional mit der Größe des jeweiligen Grundstücks ansteigen (so bereits Oberverwaltungsgericht Berlin, Brandenburg, Urteil vom 12. November 2006 - 9 B 13.05 -, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04

    Gebühren; Eintragung des Überlassens von Waffen; allgemeiner Gleichheitssatz.

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bezogen auf eine dort zur Überprüfung stehende Verwaltungsgebühr ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 6 C 5.04 -, juris Rn. 16 f., 19):.
  • OVG Brandenburg, 23.11.2004 - 2 A 269/04

    Zur Berücksichtigung rückwirkender satzungsrechtlicher Rechtsänderungen, die nach

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
    Die erst durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 herbeigeführten Gesetzesänderungen sind dementsprechend im vorliegenden Verfahren noch ohne Bedeutung (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 -, Juris).
  • BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 2.06

    Wasserverband; Bodenverband; Deichverband; Oberverband; Einheitsverband;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08

    Beitragserhebung eines Gewässerunterhaltungsverbandes; anteilige

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2010 - 3 K 1837/06

    Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband

    Die damit von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung ist im Ansatz nachvollziehbar (näher hierzu, auch m.w.N. zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg: 5. Kammer des erkennenden Gerichts, Urteil vom 17. April 2009 - 5 K 1266/05 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de), greift vorliegend aber in der Sache nicht durch.

    Die sonstige, den Abgabenschuldner bevorteilende Verwaltungstätigkeit findet gerade außerhalb der Gemeinde und zu anderen Zwecken, nämlich im Verband statt und wird durch die Beiträge und deren Umlegung abgegolten (ebenso die 5. Kammer des erkennenden Gerichts in dem zitierten Urteil vom 17. April 2009, a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2010 - 3 K 1836/06

    Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband

    Die damit von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung ist im Ansatz nachvollziehbar (näher hierzu, auch m.w.N. zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg: 5. Kammer des erkennenden Gerichts, Urteil vom 17. April 2009 - 5 K 1266/05 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de), greift vorliegend aber in der Sache nicht durch.

    Die sonstige, den Abgabenschuldner bevorteilende Verwaltungstätigkeit findet gerade außerhalb der Gemeinde und zu anderen Zwecken, nämlich im Verband statt und wird durch die Beiträge und deren Umlegung abgegolten (ebenso die 5. Kammer des erkennenden Gerichts in dem zitierten Urteil vom 17. April 2009, a.a.O.).

  • VG Halle, 07.10.2013 - 4 B 250/13

    Umlage von Verbandsbeiträgen gemäß § 56 WG LSA (juris: WasG ST 2011)

    Die Rechtfertigung für die hiermit verbundene Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Eigentümern etwas größerer bzw. sehr großer Grundstücke liegt in dem in § 156 Abs. 2 AO ausgedrückten Rechtsgedanken des Verzichts auf die Erhebung von Bagatellbeträgen (vgl. VG Frankfurt , Urteil vom 17. April 2009 - 5 K 1266/05 - juris Rn. 52).
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