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VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13 |
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Immissionsschutzrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2023 - 3a B 1.23
- BVerwG, 23.10.2023 - 7 B 7.23
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
Da beide Arten von Tabuzonen einem anderen rechtlichen Regelungsregime unterliegen, ist ihre Unterscheidung aber zwingend notwendig und auch zu dokumentieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2/12; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11; Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09).Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das betreffende Grundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1/11;… Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5/04 juris Rn. 29).
So muss der Träger der Regionalplanung zwar bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen insbesondere auch "harte" und "weiche" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) ausscheiden, und er muss sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1/11), doch unterschied der Entwurf - anders als der Plan aus dem Jahr 2004 und auch anders als der Entwurf aus dem Jahr 2011 - zwischen diesen zwei Arten von Tabuzonen, machte sich diese Unterscheidung bewusst und dokumentierte dies, was insbesondere an den textlichen Ausführungen unter "Grundsätzliches methodisches Vorgehen" auch ersichtlich ist.
- BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04
In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
Dieses Stadium der Verlautbarungsreife ist regelmäßig erreicht, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5/04 juris Rn. 28).Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das betreffende Grundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1/11; Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5/04 juris Rn. 29).
Die Zielfestlegung selbst muss wirksam sein und ein in Aufstellung befindliches Ziel könnte keine vergleichsweise stärkeren rechtlichen Wirkungen erzeugen; die Verhinderungskraft des in Aufstellung befindlichen Ziels kann nicht weitergehen als die der späteren endgültigen Zielfestlegung (vgl. BverG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5/04 juris Rn. 31).
- BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~ …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
Da beide Arten von Tabuzonen einem anderen rechtlichen Regelungsregime unterliegen, ist ihre Unterscheidung aber zwingend notwendig und auch zu dokumentieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2/12; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11; Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09).Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12).
- BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16
Offensichtlicher Mangel im raumplanerischen Abwägungsvorgang bei …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
Da beide Arten von Tabuzonen einem anderen rechtlichen Regelungsregime unterliegen, ist ihre Unterscheidung aber zwingend notwendig und auch zu dokumentieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2/12; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11; Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09).Gemessen hieran kann das Verfehlen der Anforderungen einer sich ausdifferenzierenden Rechtsprechung an den Abwägungsvorgang ein offensichtlicher Mangel sein (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16).
- VG Oldenburg, 09.03.2016 - 5 A 5053/12
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Hähnchenmastställen innerhalb eines …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
(1) Da die Genehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids I mit der Änderungsgenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids II verschmolzen ist, kommt es für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Ersetzungsentscheidung allein auf den Zeitpunkt des letzten behördlichen Genehmigungsaktes über diese zu einer Gesamtgenehmigung verschmolzene Genehmigung an, also allein auf die materielle Rechtslage am 07. Mai 2014, dem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung über den Widerspruch zur Änderungsgenehmigung (Widerspruchsbescheid II) (jüngst auch VG Oldenburg, Urteil vom 09. März 2016 - 5 A 5053/12). - BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80
Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
Der Begriff des offensichtlichen Mangels im Abwägungsvorgang unterscheidet vielmehr Mängel der "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs von Mängeln der "inneren" Seite dieses Vorgangs und kann auch äußere Umstände umfassen, die erst durch Beweiserhebung aufzuklären sind (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80). - OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006 - 11 B 11.05
4 Windkraftanlagen dürfen auf der Glindower Platte errichtet werden
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
Die Gemeinde kann insbesondere auch geltend machen, dass ein Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 11 B 11.05). - OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2005 - 2 S 115.05
Vorläufiger Rechtsschutz; Baugenehmigung für Windkraftanlage im Außenbereich; …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
Der Klägerin steht als Gemeinde, deren gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB im Rahmen einer Genehmigungsentscheidung gem. § 70 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) ersetzt wurde, gegen eine Genehmigung für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben (Windkraftanlage), die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden ist, selbst dann ein Abwehrrecht zu, wenn sie sich ausschließlich auf solche entgegenstehende öffentliche Belange beruft, die nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - 2 S 115.05). - BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02
Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen; …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
Denn die Aufzählung unter § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB ist nicht abschließend und gerade in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können insoweit Beachtung finden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09
Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.01.2017 - 5 K 1347/13
Da beide Arten von Tabuzonen einem anderen rechtlichen Regelungsregime unterliegen, ist ihre Unterscheidung aber zwingend notwendig und auch zu dokumentieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2/12; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11; Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09).
- VG Frankfurt/Oder, 15.02.2017 - 5 K 809/14
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage
Gemessen hieran kann das Verfehlen der Anforderungen einer sich ausdifferenzierenden Rechtsprechung an den Abwägungsvorgang ein offensichtlicher Mangel sein (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7/16; zum streitgegenständlichen Teilregionalplan Windnutzung s. a. Kammerurteil vom 18. Januar 2017 - VG 5 K 1347/13 juris).