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   VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15   

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VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15 (https://dejure.org/2017,42000)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20.09.2017 - 5 K 843/15 (https://dejure.org/2017,42000)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20. September 2017 - 5 K 843/15 (https://dejure.org/2017,42000)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15
    Gemäß dem vom OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (OVG 9 S 14.16) ausgelegten § 12 Abs. 3 KAG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 beginnt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist.

    c) Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG (a.F. = i.d.F. des Gesetzes vom 07. April 1999) nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen ("nicht feststellbar") (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 10, juris).

    Die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (a.F., n.F.) setzt, wie das verbindende Wort "und" in der auch vom Beklagten angezogenen Auslegung durch das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (a.a.O, S. 6 Satz 3 des Beschlussabdrucks) verdeutlicht, über die hier naturgemäß nicht gegebenen Ermittlungsschwierigkeiten weiterhin (kumulativ zur objektiven Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und/oder Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus (so auch ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016, VG 5 K 616/13 juris, Rn. 27).

    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -, juris; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 17, juris).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 18, juris).

    b) Mit Blick auf das Vorstehende dürfte die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage im Wesentlichen nur dann "abbrechen", wenn die Anlage so mit einer anderen Anlage (oder mit mehreren anderen Anlagen) zusammengeführt wird, dass sich das Ganze - rechtlich - als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 20, juris).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 20, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15
    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der KAG - Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, Rn. 30, juris).

    Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29).

    Mithin verfügten die klägerischen Grundstücke mit Anschluss an diese Anlage seit diesen Zeitpunkten über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 34).

    b) Nach allem reicht die erst am 2... in Kraft getretene erste rechtswirksame Beitragssatzung d... schon von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin zur Entstehung zu bringen; diese Satzung und die nachfolgende Beitragssatzung vom 0... gehen für die streitgegenständlichen Grundstücke der Klägerin ins Leere (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 34f.).

  • VG Frankfurt/Oder, 10.08.2016 - 5 K 616/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15
    Im Übrigen liegt hier kein Rücknahmefall i. S. d. § 48 VwVfG vor (so VG Frankfurt (Oder), Kammerurteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, Rn. 21f., juris).

    Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle der Klägerin 2..., objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (a. F.) (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der B...) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016, VG 5 K 616/13, juris, Rn. 27, zuletzt Kammerurteil vom 30. August 2017 - VG 5 K 360/12 zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (a.F., n.F.) setzt, wie das verbindende Wort "und" in der auch vom Beklagten angezogenen Auslegung durch das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (a.a.O, S. 6 Satz 3 des Beschlussabdrucks) verdeutlicht, über die hier naturgemäß nicht gegebenen Ermittlungsschwierigkeiten weiterhin (kumulativ zur objektiven Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und/oder Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus (so auch ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016, VG 5 K 616/13 juris, Rn. 27).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15
    b) Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der maßgeblichen Auslegung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris Rn. 54, 58 m.w.N.) reicht eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen; ihr Erlass ist aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.

    d) Auch nach der Rechtsprechung des ehemaligen OVG für das Land Brandenburg ist unter dem "Inkrafttreten der Satzung" der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals in der Absicht, hierdurch die sachliche Beitragspflicht für die bereits anschließbaren Grundstücke zu begründen , eine Satzung -- wenn auch fehlerhaft -- beschließt und mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht, und damit dokumentiert, dass sie den durch die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) gewährten Schutz in bestimmter Weise wahrgenommen hat und dieses Schutzes nach eigener Einschätzung nun nicht mehr bedarf (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Rn. 48, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15
    Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich nur dann nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.), wenn die erste wirksame Satzung nach dem 0... in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris).

    b) Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der maßgeblichen Auslegung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris Rn. 54, 58 m.w.N.) reicht eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen; ihr Erlass ist aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.

  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2017 - 5 K 360/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15
    Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle der Klägerin 2..., objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (a. F.) (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der B...) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016, VG 5 K 616/13, juris, Rn. 27, zuletzt Kammerurteil vom 30. August 2017 - VG 5 K 360/12 zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15
    Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 - juris Rn. 25).
  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15
    Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Beklagten (so im Ergebnis: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris, Rn. 25); diese Anschlussmöglichkeit war nach rückwirkender Gründung des Verbandes und dem ersten Satzungsgebungsversuch bereits im Jahr 1... gegeben.
  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15
    Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf "Augenhöhe" erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13, juris; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 50, juris).
  • VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 90er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 Erweiterungen erfahren hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 -, juris, Rn. 19).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • BVerfG, 02.11.2015 - 1 BvR 1530/15

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können

  • BVerfG, 03.11.2015 - 1 BvR 1766/15

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können

  • BVerfG, 02.10.1995 - 1 BvR 1357/94

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

  • VerfGH Bayern, 27.02.1981 - 113-VI-79
  • BVerwG, 04.05.2006 - 9 C 3.05

    Straßenüberführung über Bahnstrecke; Straßenbaulastträger; Gemeindestraße;

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1677/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle des Klägers im Jahr 2..., objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13; Urteil vom 30. August 2017 - 5 K 360/12; Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).

    Bei verständiger Auslegung der Vorschrift bestand demnach sogar eine Ermittlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Person des Beitragspflichtigen mindestens bis zum 12. April 1999 (" [...] hätte beseitigt sein können ") (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1678/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle des Klägers im Jahr 2..., objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13; Urteil vom 30. August 2017 - 5 K 360/12; Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).

    Bei verständiger Auslegung der Vorschrift bestand demnach sogar eine Ermittlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Person des Beitragspflichtigen mindestens bis zum 12. April 1999 (" [...] hätte beseitigt sein können ") (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1805/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15, VG Potsdam, Urteil vom 18. April 2018 - 8 K 5059/15).

    Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle der Kläger 2015, objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13; Urteil vom 30. August 2017 - 5 K 360/12; Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).

  • VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Erhebung eines

    Insoweit wurde ein rückwirkender Feststellungsbescheid unter dem 02. Juni 1999 erlassen (zu den Rechtswirkungen eines solchen Feststellungsbescheids siehe näher VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).
  • VG Frankfurt/Oder, 11.01.2019 - 5 K 1308/15

    Klage gegen Wasseranschlussbeiträge

    Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle der Kläger 2015, objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13; Urteil vom 30. August 2017 - 5 K 360/12; Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1769/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15 sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18

    Wasserversorgungsbeiträge

    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15 sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1230/15

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei

    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 0... (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 0... des Landkreises O... wirkte auf den 1... materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 1... entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1243/15

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei

    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 0... (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 0... des Landkreises O... wirkte auf den 1... materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 1... entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1108/15

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei

    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 0... (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 0... des Landkreises O... wirkte auf den 1... materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 1... entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1773/15

    Wasseranschlussbeitrag

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