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   VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15.A   

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VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15.A (https://dejure.org/2015,19537)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 23.06.2015 - 3 L 54/15.A (https://dejure.org/2015,19537)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 3 L 54/15.A (https://dejure.org/2015,19537)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15
    Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügen dafür jedoch nicht schon einzelne Verstöße eines Mitgliedstaates, jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen sekundärrechtliche Regelungen des Asylrechts (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, Rn. 6, und Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 10 B 35.14 - jeweils zitiert nach http://www.bverwg.de).

    Die Widerlegung der dargestellten Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, a.a.O., Rn. 9 ).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss sich das Gericht nach der (auf das Hauptsacheverfahren bezogenen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Überzeugungsgewissheit im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verschaffen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens im Abschiebezielstaat vorliegen, wenn mit dieser Begründung die Zulässigkeit der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Union verneint werden soll (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, a.a.O., Rn. 9 ).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15
    Eine Abschiebung in den als zuständig erkannten Mitgliedstaat kommt nämlich nicht in Betracht, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 604/2013 bzw. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, http://curia.europa.eu zu der durch die Dublin III-VO abgelösten Verordnung Nr. 343/2003 - Dublin II-VO).

    Das begründet die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - a. a. O. -, Rn. 78 ff.).

    Diese geht zurück auf das zitierte Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 ( C-411/10 u.a. -, a. a. O.) zu der durch die Dublin III-VO abgelösten Verordnung Nr. 343/2003 - Dublin II-VO.

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15
    Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügen dafür jedoch nicht schon einzelne Verstöße eines Mitgliedstaates, jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen sekundärrechtliche Regelungen des Asylrechts (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, Rn. 6, und Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 10 B 35.14 - jeweils zitiert nach http://www.bverwg.de).
  • EGMR, 03.07.2014 - 71932/12

    Ungarn, Dublinverfahren, UNHCR, Dublin II-VO, Dublin III-Verordnung,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15
    Für diese Bestimmung hat indes der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, Urteil vom 3. Juli 2014 - Nr. 71932/12 -, http://hudoc.echr.coe.int) bereits entschieden, dass die einschlägigen Erkenntnisse über die Situation in Ungarn für Asylsuchende allgemein und Dublin-Rückkehrer im Besonderen trotz vorhandener Unzulänglichkeiten gerade keine systemischen Schwachstellen im ungarischen Asylsystem und dem dortigen Asyl-Haftsystem belegen, die die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung begründen (EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, a. a. O. Rn. 74 f.).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15
    So ist das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta in deren Titel I angesiedelt und damit - ähnlich wie nach deutschem Recht, wenngleich hier ohne ausdrückliche Regelung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 -, juris Rn. 145) - Teil der Menschenwürde, eines Rechts mithin, welches auch in anderen Rechtsordnungen einen höheren Schutz genießt als sonstige Grundrechte (vgl. etwa Art. 79 Abs. 3 GG).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2015 - 1 L 58/15

    Zur Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15
    b) Soweit in der Rechtsprechung - wie hier - systemische Schwachstellen des ungarischen Asylsystems verneint, jedoch eine erweiternde Auslegung von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dahin vorgenommen wird, dass eine Überstellung an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat auch dann ausscheiden soll, wenn dem jeweiligen Antragsteller zwar nicht die in der zitierten Vorschrift ausdrücklich erwähnte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens, sondern die - eine derartige Schwere nicht erreichende - Verletzung sonstiger Unionsgrundrechte droht (vgl. VG Berlin, 23. Kammer, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 23 L 899.14A - zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; der Entscheidung folgend: Gerichtsbescheid der 4. Kammer des beschließenden Gerichts vom 2. April 2015 - VG 4 K 841/13.A -, rechtskräftig; Beschluss der 6. Kammer vom 9. April 2015 - VG 6 L 170/15.A - VG Berlin, 36. Kammer, Beschluss vom 17. März 2015 - VG 36 L 36.15A - anderer Ansicht: 6. Kammer des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 3. Juni 2015 - VG 5 L 242/15.A - ; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Februar 2015 - VG 1 L 58/15.A) teilt die Kammer diese Auffassung nicht.
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15
    Der EGMR hat daraufhin insbesondere die Erkenntnisse des UNHCR gewürdigt - denen bei der tatsächlichen Feststellung von Mängeln im Asylsystem eines Mitgliedstaates nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes besondere Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, http://curia.europa.eu Rn. 44) -, ferner die vom ungarischen Helsinki Komitee sowie der Working Group on Arbitrary Detention, einer Unterorganisation des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR, OHCHR) zusammengetragenen Einschätzungen ausgewertet und ist dabei zu dem ausgeführten Ergebnis gekommen.
  • VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13

    Zensusklage Bremerhaven - Einfacher relativer Standardfehler; Einwohnerzahl;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15
    b) Soweit in der Rechtsprechung - wie hier - systemische Schwachstellen des ungarischen Asylsystems verneint, jedoch eine erweiternde Auslegung von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dahin vorgenommen wird, dass eine Überstellung an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat auch dann ausscheiden soll, wenn dem jeweiligen Antragsteller zwar nicht die in der zitierten Vorschrift ausdrücklich erwähnte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens, sondern die - eine derartige Schwere nicht erreichende - Verletzung sonstiger Unionsgrundrechte droht (vgl. VG Berlin, 23. Kammer, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 23 L 899.14A - zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; der Entscheidung folgend: Gerichtsbescheid der 4. Kammer des beschließenden Gerichts vom 2. April 2015 - VG 4 K 841/13.A -, rechtskräftig; Beschluss der 6. Kammer vom 9. April 2015 - VG 6 L 170/15.A - VG Berlin, 36. Kammer, Beschluss vom 17. März 2015 - VG 36 L 36.15A - anderer Ansicht: 6. Kammer des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 3. Juni 2015 - VG 5 L 242/15.A - ; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Februar 2015 - VG 1 L 58/15.A) teilt die Kammer diese Auffassung nicht.
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