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   VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18   

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VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18 (https://dejure.org/2019,1635)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24.01.2019 - 3 L 953/18 (https://dejure.org/2019,1635)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 3 L 953/18 (https://dejure.org/2019,1635)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Mainz, 17.01.2018 - 3 K 37/17

    Bauaufsichtliches Einschreiten wegen Tierhaltung, hier: 2 Pferde im faktischen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18
    2) gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des Flurstücks ... in der Gemarkung Herzfelde wegen dieser Säumniszuschläge aufzuheben,.

    Der Antragsteller hat zwar Anspruch auf die Einstellung der weiteren Vollstreckung der in dem Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) aufgeführten Säumniszuschläge; die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen kann er jedoch nicht mit Erfolg begehren.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05

    Heranziehung als Haftungsschuldner für Vergnügungssteuerschulden (einschließlich

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18
    Denn bei den mit der "Mahnung" vom 7. Oktober 2016 angeforderten Säumniszuschlägen handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - und OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02-, zit. nach Juris, m.w.N.), weshalb der Widerspruch des Antragstellers nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, und der Antragsgegner hat in der "Mahnung" bezogen auf diese Säumniszuschläge ein Leistungsgebot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erlassen, das einen - aussetzungsfähigen - Verwaltungsakt darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen sowie die Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, MittStGB Bbg. 11/12 1997, S. 22 und vom 24. April 2003 - 2 B 292/02 -, juris).
  • OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anforderung eines Wassernutzungsentgelts;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18
    Denn bei den mit der "Mahnung" vom 7. Oktober 2016 angeforderten Säumniszuschlägen handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - und OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02-, zit. nach Juris, m.w.N.), weshalb der Widerspruch des Antragstellers nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, und der Antragsgegner hat in der "Mahnung" bezogen auf diese Säumniszuschläge ein Leistungsgebot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erlassen, das einen - aussetzungsfähigen - Verwaltungsakt darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -).
  • OVG Brandenburg, 24.04.2003 - 2 B 292/02

    Umlage von Verbandslasten für Gewässerunterhaltung, vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen sowie die Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, MittStGB Bbg. 11/12 1997, S. 22 und vom 24. April 2003 - 2 B 292/02 -, juris).
  • BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Ruhegehaltfähigkeit der sog.

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen sowie die Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, MittStGB Bbg. 11/12 1997, S. 22 und vom 24. April 2003 - 2 B 292/02 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10

    Säumniszuschläge; Festsetzung; Abrechnungsbescheid; keine Akzessorietät;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18
    Mit dem Beschluss vom 17. August 2017 ist nämlich die Vollziehung der Beitragsfestsetzung (auch) für das Flurstück ... mit Wirkung ex tunc - also rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 18. Februar 2013 - ausgesetzt worden (vgl. zur Rückwirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 17), weshalb der Antragsteller bis zur Abänderung dieses Beschlusses durch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2018 (OVG 5 S 49.17) nicht zur Zahlung dieser Erschließungsbeitragsforderung verpflichtet war.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12

    Erschließungsbeitragsrecht: nichtiger Erschließungsvertrag;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18
    Denn bei den mit der "Mahnung" vom 7. Oktober 2016 angeforderten Säumniszuschlägen handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - und OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02-, zit. nach Juris, m.w.N.), weshalb der Widerspruch des Antragstellers nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, und der Antragsgegner hat in der "Mahnung" bezogen auf diese Säumniszuschläge ein Leistungsgebot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erlassen, das einen - aussetzungsfähigen - Verwaltungsakt darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -).
  • VG Frankfurt/Oder, 17.08.2017 - 3 L 572/17

    Erschließungsbeiträge

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18
    Denn aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 17. August 2017 (VG 3 L 572/17) steht fest, dass Säumniszuschläge wegen der Nichtbegleichung der auf das Flurstück 44/2 der Flur 3 entfallenden Erschließungsbeitragsforderung für den Zeitraum vom Erlass des Erschließungsbeitragsbescheides am 18. Februar 2013 bis zur Abänderung des Beschlusses VG 3 L 572/17 durch das Oberverwaltungsgericht im Juli 2018 nicht entstanden sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 5 S 49.17

    Erschlossensein eines (Hinterlieger-)Grundstücks

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18
    Mit dem Beschluss vom 17. August 2017 ist nämlich die Vollziehung der Beitragsfestsetzung (auch) für das Flurstück ... mit Wirkung ex tunc - also rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 18. Februar 2013 - ausgesetzt worden (vgl. zur Rückwirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 17), weshalb der Antragsteller bis zur Abänderung dieses Beschlusses durch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2018 (OVG 5 S 49.17) nicht zur Zahlung dieser Erschließungsbeitragsforderung verpflichtet war.
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