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   VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15   

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VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15 (https://dejure.org/2019,1457)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 25.01.2019 - 5 K 1421/15 (https://dejure.org/2019,1457)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 25. Januar 2019 - 5 K 1421/15 (https://dejure.org/2019,1457)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15
    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließenden Verbots der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    30 Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) - alter und neuer Fassung - darauf, ob tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 - 9 S 43.15).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/17).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15
    Mit seiner zunächst gegen den N... gerichteten Klage nimmt der Kläger - neben Kalkulationsrügen - insbesondere auch Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. und vertritt die Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig.

    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließenden Verbots der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    30 Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1250/15
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15
    Der Beklagte persönlich erklärte allerdings in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 zur Parallelsache 5 K 1250/15, die Versorgung im nämlichen Bereich hätten mutmaßlich zeitweise die B... Wasserbetriebe übernommen und dazu die zuvor vom V... bzw. der M... genutzten und errichteten Leitungen genutzt.

    Denn insoweit kapriziert sich der Beklagte in seinen Ausführungen zu diesem Verfahren wie auch zum beigezogenen Parallelverfahren 5 K 1250/15 offenbar in erster Linie auf die Erschließungsarbeiten für die Straße A... .

    Gleichwohl räumt der Beklagte ein, dass gerade das abgeteilte Flurstück 5... bis heute keinen eigenen Grundstücksanschluss aus diesen Erschließungsanlagen besitzt, sondern über "dritte Grundstücke" angeschlossen ist (Bl. 26 GA zu 5 K 1250/15).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15
    Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

    Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf "Augenhöhe" erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 - 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15
    30 Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Denn für die Annahme der Figur der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" kommt es nicht etwa darauf an, welche Teile eines Grundstückes vor dem 31. Dezember 1999 aufgrund einer detaillierten Satzungsregelung - hier der bezogenen Tiefenbegrenzungsregelung - für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden konnten, denn der Vorteilsbegriff war bereits nach damaliger Rechtslage ein grundstücksbezogener Begriff (vgl. nur OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE), der im Regelfall mit dem Buchgrundstück korrespondiert(e) (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15
    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/17).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15
    Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2007 - 5 ME 131/07

    Verpflichtung zur Folgeleistung einer Dienstantrittsaufforderung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15
    Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert diese Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 - 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 5 ME 131/07).
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15
    Denn für die Annahme der Figur der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" kommt es nicht etwa darauf an, welche Teile eines Grundstückes vor dem 31. Dezember 1999 aufgrund einer detaillierten Satzungsregelung - hier der bezogenen Tiefenbegrenzungsregelung - für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden konnten, denn der Vorteilsbegriff war bereits nach damaliger Rechtslage ein grundstücksbezogener Begriff (vgl. nur OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE), der im Regelfall mit dem Buchgrundstück korrespondiert(e) (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 - 3 S 147/12

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Rubrumsberichtigung bei irrtümlich falscher

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15
    Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert diese Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 - 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 5 ME 131/07).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14

    Anschlussbeitrag; persönliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2018 - 9 S 5.18

    Anschlussbeitrag; Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs;

  • VG Potsdam, 18.04.2018 - 8 K 5059/15
  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1250/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

    Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Verfahrensakte zum Aktenzeichen 5 K 1421/15 verwiesen.

    Denn insoweit kapriziert sich der Beklagte in seinen Ausführungen zu diesem Verfahren wie auch zum beigezogenen Parallelverfahren 5 K 1421/15 offenbar in erster Linie auf die Erschließungsarbeiten für die Straße A... .

    Besteht danach der Anschluss, wie auch der Kläger es mit Plänen darstellen lässt (Bl. 57 GA zu 5 K 1421/15), seit der Zeit vor dem Ende des Jahres 1999 und auch nach wie vor in dieser Form, so bestand und besteht ein tatsächlicher Anschluss an die in der M... befindlichen Versorgungsanlagen, auf die der Verband nach der Überzeugung des Einzelrichters auch vor Ende 1999 zur Versorgung der Anschlussnehmer auch so rechtlich gesichert zugreifen konnte und zugegriffen hat, dass neben den tatsächlichen Anschluss auch eine hinreichende rechtliche Sicherung des Anschlusses trat und nach wie vor tritt.

    Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 04. Januar 2019 zu 5 K 1421/15 behauptet der Beklagte die dortigen Versorgungsleitungen seien durch einen Erschließungsträger errichtet worden nach dem 03. Oktober 1990.

  • VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17

    Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages

    Zwar verweist der Vertrag auf eine nähere Beschreibung der übertragenden Betriebe und Anlagen in einer Anlage zum Vertrag, indes ist der Beklagte nicht (mehr) in der Lage diese Anlage vorzulegen, wie der Beklagte ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 04. Januar 2019 zur Sache 5 K 1421/15 erklärte.

    Indes räumte der Beklagte bereits in diversen Parallelverfahren ein, dass er für die Zeit zwischen 1995 bis 2001/2002 keinerlei Unterlagen mehr habe und seine diesbezüglichen Aussagen auf Mutmaßungen beruhen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 zu 5 K 1421/15).

  • VG Frankfurt/Oder, 06.09.2019 - 5 K 2584/17

    Wasserversorgungsbeiträge

    Zwar verweist der Vertrag auf eine nähere Beschreibung der übertragenden Betriebe und Anlagen in einer Anlage zum Vertrag, indes ist selbst der Beklagte nicht (mehr) in der Lage diese Anlage vorzulegen, wie er bereits in einem Parallelverfahren (5 K 1421/15) ausdrücklich einräumte.
  • VG Frankfurt/Oder, 26.07.2019 - 5 K 1272/15

    Rechtsmäßigkeit eines Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids

    So räumte der Beklagte bereits in diversen Parallelverfahren ein, für Vorgänge aus der Zeit von Mitte der neunziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts bis 2001/2002 keine Kenntnisse mehr zu haben, da Unterlagen nicht mehr vorliegen würden, bereits vernichtet seien und daher insoweit zu spekulieren (vgl. u.a. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04. Januar 2015 zu 5 K 1421/15 und Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11. Januar 2019 zu 5 K 1250/15).
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