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   VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06   

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VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06 (https://dejure.org/2007,11226)
VG Freiburg, Entscheidung vom 01.10.2007 - 1 K 893/06 (https://dejure.org/2007,11226)
VG Freiburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2007 - 1 K 893/06 (https://dejure.org/2007,11226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rücknahme eines Ausweisungsbescheides ; Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts; Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts ; Ausschluss des Aufenthalts auf deutschem Territorium aus Gründen der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Anspruch auf Rücknahme; Ausweisung; Verhältnismäßigkeit; Befristung; Sperrwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
    Selbst wenn man im günstigsten Fall eine Möglichkeit des Klägers sehe, sich über Art. 14 ARB 1/80 auf die eine Ausweisung einschränkenden Bestimmungen des § 12 AufenthG/EWG zu berufen, lägen die hier für eine Ausweisung erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor.

    Durch die Ausweisung sei dem Kläger nämlich ab Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung mit rechtsvernichtender Wirkung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und damit sein Status genommen worden, den er als ARB 1/80-Arbeitnehmer vor der Ausweisung gehabt habe.

    In der den Kläger selbst betreffenden Entscheidung vom 27.10.2005 hat dies der Gerichtshof unter Ziff. 66 der Urteilsgründe zum Ausdruck gebracht, in dem er hier ausführt, er sei der Ansicht, dass eine unbefristete "Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze (siehe insoweit auch die Urteilsanmerkung zu dieser Entscheidung von Gutmann, InfAuslR 2006, 4, wonach der EGMR ersichtlich von einer "realen Rückkehrmöglichkeit ins Bundesgebiet" ausgehe; siehe insoweit auch Kloesel/Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, 54. Lieferung, August 2004, Rdnr. 52.10 zu Art. 8 EMRK, wonach nach der Rechtsprechung des EGMR die Dauer der Ausweisung und deren Folgen "im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer erneuten Einreise" in den die Ausweisung verfügenden Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sei; ähnlich hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen ausgeführt, die beschränkende Maßnahme müsse geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Kommentar, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 9 zu Art. 14 ARB 1/80).

    Er hat durch die Ausweisung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die er zuletzt nach insgesamt 27jährigem legalem Aufenthalt als Kind türkischer Arbeitnehmer und auch selbst als Arbeitnehmer gem. Art. 6 und 7 ARB 1/80 erteilt bekommen hatte, endgültig verloren, denn in Folge einer Ausweisung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).

    Aus seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 kann er nämlich kein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsrecht ableiten, vielmehr ist er nach dem Ende der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem normalen türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt, der in das Bundesgebiet erstmals einreisen will (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR/ARB 1/80 / Art. 1405/207 Nr. 2 und Nr. 9; so auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -).

    Denn ein Freizügigkeitsrecht türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft besteht nicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 22 Art. 4 ARB 1/80).

  • VG Freiburg, 24.07.2007 - 1 K 1505/06

    Ausweisung einer assoziationsbegünstigten Türkin

    Auszug aus VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
    Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschaftsrechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -).

    Aus seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 kann er nämlich kein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsrecht ableiten, vielmehr ist er nach dem Ende der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem normalen türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt, der in das Bundesgebiet erstmals einreisen will (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR/ARB 1/80 / Art. 1405/207 Nr. 2 und Nr. 9; so auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Grundsatzentscheidung ausführlich zu dieser Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK geäußert und ausgeführt, dass zu der Bindung an Gesetz und Recht, wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG den deutschen Behörden und Gerichten vorgegeben ist, auch die Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407).

    Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei hinsichtlich der Wahl der Mittel, mit denen das Urteil innerstaatlich umgesetzt werden muss, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen aus dem Urteil vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2007 - 13 S 1045/07

    Rücknahme einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung; Verstoß gegen

    Auszug aus VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
    Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschaftsrechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -).

    Nicht zu verfangen vermag im vorliegenden Kontext der Hinweis darauf, dass jedenfalls dem sekundären Gemeinschaftsrecht die Aufspaltung in den Verlust des Freizügigkeitsrechts einerseits und in die nachfolgende Befristung dieser Wirkung andererseits nicht fremd ist, weil z. B. Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [Freizügigkeitsrichtlinie] vorsieht, dass ein Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verloren hat, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis auf veränderte Umstände stellen und dann einen neuerlichen Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet geltend machen kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - VENSA).

  • EGMR, 15.01.2007 - 60654/00

    SYSSOYEVA ET AUTRES c. LETTONIE

    Auszug aus VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
    Zwar hat der EGMR in der Sisojeva -Entscheidung (Urt. v. 16.06.2005 - Behörden-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349) ausgeführt, dass auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen kann.

    In der Sisojeva-II-Entscheidung hat der EGMR allerdings ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache der Signatarstaaten ist, innerhalb der Regelungssystem ihre nationalen Aufenthalts-bestimmungen das angemessene Mittel zur Wahrung der Konvention zu wählen (Urt. v. 15.01.2007 - Beschwerde-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140).

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
    Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338).

    Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97

    Anwendung landesverfahrensrechtlicher Vorschriften im ausländerrechtlichen

    Auszug aus VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
    Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338).

    Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG).

  • EGMR, 27.10.2005 - 32231/02

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Europäische Menschenrechtskonvention,

    Auszug aus VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
    Mit Urteil vom 27.10.2005 (Individualbeschwerde Nr. 32231/02) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf eine Individualbeschwerde des Klägers hin fest, dass die Ausweisung des Klägers Regel 8 der EMRK verletze.

    Auch in der vorliegenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers hat der EGMR ersichtlich nicht weiter die Einwände der Bundesregierung im damaligen Beschwerdeverfahren geprüft, der Kläger selbst habe in dem antragsgebundenen Befristungsverfahren selbst noch gar keinen wirksamen Befristungsantrag gestellt bzw. über diese sei noch nicht zu entscheiden gewesen (siehe dazu Rdnr. 65 des Urteils vom 27.10.2005 - 32231/02 - auch in der Entscheidung Yilmaz - Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 = NJW 2004, 2147 - dort Ziff. 47 und 48 - hat der EGMR zwar das Argument der Bundesregierung gesehen, dass der erforderliche Befristungsantrag gar nicht wirksam gestellt worden war, hat sich jedoch dadurch nicht daran gehindert gesehen, im nächst folgenden Abschnitt - Rdnr. 48 - gleichwohl die Ausweisung wegen ihrer fehlenden Befristung als unverhältnismäßig und damit als Verstoß gegen Art. 8 EMRK einzustufen).

  • EGMR, 16.06.2005 - 60654/00

    SYSSOYEVA ET AUTRES c. LETTONIE

    Auszug aus VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
    Zwar hat der EGMR in der Sisojeva -Entscheidung (Urt. v. 16.06.2005 - Behörden-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349) ausgeführt, dass auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen kann.
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
    Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschaftsrechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -).
  • VG Münster, 11.09.2007 - 5 K 347/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, vorübergehender Aufenthalt, abgelehnte Asylbewerber,

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 11 S 862/02

    Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation - Achtung des Familienlebens

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 13 S 2401/99

    Einzelfall unverhältnismäßiger Ausweisung wegen Heroinhandels;

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

  • OVG Berlin, 12.09.2002 - 8 N 142.01

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Visum, Türken, Straftäter, Drogendelikte,

  • EGMR, 22.03.2007 - 1638/03

    MASLOV v. AUSTRIA

  • BVerwG, 15.03.2005 - 3 B 86.04

    Zulässigkeit der Zurückweisung einer Klage auf Erstattung gemeinschaftswidrig

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 13 S 451/06

    Wiederaufgreifensanspruch bei bestandskräftiger Ausweisungsverfügung gegen einen

  • EGMR, 28.11.2002 - 25701/94

    Entschädigung des ehemaligen griechischen Königs für Enteignungen durch den

  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

  • RG, 17.04.1907 - V 505/06

    Zurückbehaltungsrecht.; Hypothekenbrief.

  • RG, 16.02.1899 - 307/99

    Besteht Gesetzeskonkurrenz zwischen Erpressung bezw. Erpressungsversuch und

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2008 - 11 S 2915/07

    Vertretungszwang bei Einlegung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2007 - 1 K 893/06 - wird verworfen.

    Auf die bereits am 03.05.2006 in der Form einer Untätigkeitsklage erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg das beklagte Land mit Urteil vom 01.10.2007 - 1 K 893/06 - unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Nummern 1 und 2 des Bescheides des Regierungspräsidiums F. vom 17.07.2007 verpflichtet, die Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 zurückzunehmen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2007 - 1 K 893/06 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

    Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts bezüglich der Verfahren - 1 K 893/06 - und - 1 K 1672/07 - sowie die Akten des Beklagten (5 Hefte) vor.

    Zwar hat der Beklagte durch eine Bedienstete des Regierungspräsidiums F. mit Befähigung zum Richteramt mit Schreiben vom 21.12.2007, welches dem Verwaltungsgerichtshof am selben Tag zugegangen ist, vorsorglich nochmals Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Freiburg vom 1.10.2007 - 1 K 893/06 - eingelegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 11 S 2472/08

    Verlust eines unbefristeten Aufenthaltsrechts durch nicht lediglich formell

    d) Der Verstoß gegen die materiellen Schutzbestimmungen der EMRK begründet nur dann einen Rücknahmeanspruch, wenn der EGMR im konkreten Fall einen Verstoß gegen die EMRK festgestellt hat (Discher in GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 763.1; VG Freiburg, Urt. v. 01.10.2007 - 1 K 893/06 - InfAuslR 2008, 252).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 - 12 S 299/19

    Kein Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen Ausweisungverfügung,

    Mit Blick auf die spezielle Regelung in Art. 46 Abs. 1 EMRK ist es daher konsequent, bei Ausweisungen, bei denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte selbst einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK festgestellt hat, einen Rücknahmeanspruch zu bejahen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.11.2009 - 11 S 2472/08 - juris Rn. 50; VG Freiburg, Urteil vom 01.10.2007 - 1 K 893/06 - InfAuslR 2008, 252), im Übrigen aber außerhalb dieser besonderen Konstellation aus einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK keinen Rücknahmeanspruch abzuleiten.
  • VG München, 09.11.2009 - M 25 K 08.3436

    Zwingende Ausweisung; Verurteilung wegen Vergewaltigung zu dreieinhalbjähriger

    Die vom Klägerbevollmächtigten demgegenüber vorgetragene Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) im Urteil vom 1. Oktober 2007 (Az. 1 K 893/06) bezieht sich auf den Sonderfall, dass ein Ausweisungsbescheid dann aufgrund einer Befolgenspflicht nach Art. 46 EMRK zurückzunehmen ist, wenn der EGMR in konkret diesem Fall vorher verbindlich festgestellt hat, dass ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK mangels Befristung vorliegt.
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