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   VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16   

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VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 (https://dejure.org/2016,51048)
VG Freiburg, Entscheidung vom 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 (https://dejure.org/2016,51048)
VG Freiburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - NC 6 K 4073/16 (https://dejure.org/2016,51048)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
    Wie die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.2) bestätigt hat, stellt der Umstand, dass sie darüber hinausgehend der Kapazitätsberechnung einen um 1 SWS größeren Lehrumfang von sogar 44 SWS zugrunde gelegt hat, kein Versehen dar, sondern eine bewusst großzügige kapazitätsgünstige Berechnung (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

    Denn in den Arbeitsverträgen der Beklagten wird dieses Zitiergebot eingehalten (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 39 - 41 unter Verweis auf BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris, Rn. 13, wonach die Vorinstanzen, das ArbG Freiburg und das LAG BW, zutreffend die Einhaltung des Zitiergebots im Arbeitsvertrag der beklagten Universität Freiburg festgestellt haben).

    Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 54, 55 und ausführlich dazu seinerzeit schon VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn.60).

    Insoweit handelt es sich aber bei der Zugrundelegung dieser geringeren Zahl von nur 21 Studierenden (statt 25 - 30), im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung, nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusst kapazitätsgünstige, den Studiengang Humanmedizin bezüglich des Exports schonende Zugrundelegung der geringeren Zahl (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

    Denn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Zulassungsbewerber gegenüber der Beklagten auf ein über das kapazitätsrechtlich gebotene Maß hinausgehendes kapazitätsgünstiges Verhalten bei der Kapazitätsberechnung besteht nicht (zur Zulässigkeit bewusst kapazitätsgünstiger Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

  • VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung;

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
    Wie die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.2) bestätigt hat, stellt der Umstand, dass sie darüber hinausgehend der Kapazitätsberechnung einen um 1 SWS größeren Lehrumfang von sogar 44 SWS zugrunde gelegt hat, kein Versehen dar, sondern eine bewusst großzügige kapazitätsgünstige Berechnung (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

    Insoweit handelt es sich aber bei der Zugrundelegung dieser geringeren Zahl von nur 21 Studierenden (statt 25 - 30), im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung, nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusst kapazitätsgünstige, den Studiengang Humanmedizin bezüglich des Exports schonende Zugrundelegung der geringeren Zahl (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

    Denn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Zulassungsbewerber gegenüber der Beklagten auf ein über das kapazitätsrechtlich gebotene Maß hinausgehendes kapazitätsgünstiges Verhalten bei der Kapazitätsberechnung besteht nicht (zur Zulässigkeit bewusst kapazitätsgünstiger Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14

    Rechnerische Methode bei der Kapazitätsermittlung

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
    Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem "Lehrangebot aus Stellen" in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 42, und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen).

    Zum einen, weil der Export, so wie er in der vorliegenden Exportberechnung seiner Art und seinem Umfang nach (Lehrveranstaltungstyp, Stundenzahl und Gruppengröße) dargestellt wird, in diesem Umfang seit vielen Jahren tatsächlich in diesen Fächern und in diesem Umfang von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet erbracht wird (siehe etwa VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 76) und weil dieser Export nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich auch ohne satzungsrechtliche Normierung der entsprechenden Parameter zu seinem Umfang anzuerkennen ist, da weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren zu entnehmen ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 9 - 11 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/12 - juris).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG, Rn. 138, 139) und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich so entschieden worden (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 23).

  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
    Zum einen, weil der Export, so wie er in der vorliegenden Exportberechnung seiner Art und seinem Umfang nach (Lehrveranstaltungstyp, Stundenzahl und Gruppengröße) dargestellt wird, in diesem Umfang seit vielen Jahren tatsächlich in diesen Fächern und in diesem Umfang von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet erbracht wird (siehe etwa VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 76) und weil dieser Export nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich auch ohne satzungsrechtliche Normierung der entsprechenden Parameter zu seinem Umfang anzuerkennen ist, da weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren zu entnehmen ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 9 - 11 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/12 - juris).

    Mit dieser Steigerung des Anteils am Modul 11 von 10 % auf 20 % ist wieder der Anteil erreicht, wie er zuletzt für das Studienjahr 2011/12 und so auch in den davorliegenden Jahren unbeanstandet angesetzt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129; zur kapazitätsgünstigen Absenkung des Anteils von 20 % auf 10 % zum Studienjahr 2012/2013 siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134).

    Dass die Beklagte ab dem Studienjahr 2012/2013 bis zum vergangenen Studienjahr 2015/2016 in die Kapazitätsberechnung ohne nähere weitere Begründung nur einen Anteil von 10 % eingestellt hat, wurde vom Gericht, weil es sich kapazitätsgünstig auswirkte, nicht in Frage gestellt, sondern gebilligt (siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134).

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
    Soweit in der Tabelle (KAS 20) bezüglich der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 4 Planstellen ausgewiesen sind, aber in der Spalte ganz rechts in der Tabelle nur drei konkrete Stellenbesetzungen aufgeführt werden (N.N. [Vertretung durch Prof.J.], B. und F.), also - versehentlich - nicht noch eine weitere vakante Stelle (N.N.) genannt wird, ist dies unschädlich, da das Sollstellenprinzip gilt (§ 8 KapVO VII), es also auf die konkrete Besetzung bzw. Vakanz nicht ankommt (vgl. zum sogenannten "Sollstellenprinzip" bzw. zum "abstrakten" Stellenprinzip VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 27, 28).

    Mit dieser Steigerung des Anteils am Modul 11 von 10 % auf 20 % ist wieder der Anteil erreicht, wie er zuletzt für das Studienjahr 2011/12 und so auch in den davorliegenden Jahren unbeanstandet angesetzt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129; zur kapazitätsgünstigen Absenkung des Anteils von 20 % auf 10 % zum Studienjahr 2012/2013 siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134).

    Mit dieser Begründung hat die Kammer seinerzeit auch den für das Studienjahr 2011/2012 insoweit angesetzten Anteil von 20 % im Ergebnis als willkürfrei und rational nachvollziehbar gebilligt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129).

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris - im Folgenden nur noch als "VG, Rdnr...." zitiert ; und zuvor zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, sowie zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -,, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9S 1501/14 -) .

    Denn würde man diesen auf diesem Platz zulassen, würde man dem Beurlaubten den Platz nehmen, auf den nach Ende seiner Beurlaubung zurückzukehren er einen Rechtsanspruch hat (vgl. zur Überprüfung von Belegungslisten VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 158 ff. und - zur kapazitätswirksamen Zulassung - Rn. 171 ff. ; zur wirksamen Zulassung auch beurlaubter Studierender VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, Rn. 42).

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14

    Belegungsliste; Besetzungsliste; Doppelbelegung; Doppelbesetzung; Hochstufung;

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
    Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu, dass diese Angaben ausreichen: OVG NdS, B. v. 25.5.2015 - 2 NB 171/14 -, juris = NVwZ-RR 2015, 499).
  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09

    Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
    Denn in den Arbeitsverträgen der Beklagten wird dieses Zitiergebot eingehalten (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 39 - 41 unter Verweis auf BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris, Rn. 13, wonach die Vorinstanzen, das ArbG Freiburg und das LAG BW, zutreffend die Einhaltung des Zitiergebots im Arbeitsvertrag der beklagten Universität Freiburg festgestellt haben).
  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 533/14

    Befristung - Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
    Soweit das Bundesarbeitsgericht jüngst wieder auf das Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebots nach § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG für eine wirksame Befristung verwiesen hat (vgl. BAG, U. v. 18.5.2016 - 7 AZR 533/14 -, juris, Rn.14) ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges.
  • LG Bremen, 07.03.2013 - 9 S 174/12

    Keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, bloß weil Schuldner

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16
    Zum einen, weil der Export, so wie er in der vorliegenden Exportberechnung seiner Art und seinem Umfang nach (Lehrveranstaltungstyp, Stundenzahl und Gruppengröße) dargestellt wird, in diesem Umfang seit vielen Jahren tatsächlich in diesen Fächern und in diesem Umfang von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet erbracht wird (siehe etwa VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 76) und weil dieser Export nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich auch ohne satzungsrechtliche Normierung der entsprechenden Parameter zu seinem Umfang anzuerkennen ist, da weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren zu entnehmen ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 9 - 11 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/12 - juris).
  • VG Berlin, 17.01.2008 - 3 A 661.07

    Ermittlung des gewichteten Curricularanteils unter Berücksichtigung des

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13

    Rechtsschutzinteresse für einen auf hilfsweise Zulassung zu einem der niedrigeren

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

  • VG Freiburg, 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15

    Phantomarbeitsplätze als Hindernis für die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • VGH Hessen, 05.07.2011 - 10 B 735/11

    Numerus clausus

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

  • VG Freiburg, 02.05.2016 - NC 6 K 996/16

    Zulassung zum Zweiten Fachsemester; Universität Freiburg; Studiengang

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14

    Vergabe außerkapazitärer Studienplätze; verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Vorklinischer Studienabschnitt; Kapazität; Studium

    Die näheren Einzelheiten der Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2018/2019: VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris und zuvor zum WS 2017/2018: VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 - , juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017: VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.60.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015: VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 07.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 06.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht und sind auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0, 8187 zugrunde gelegt (KAS 4, 12, 110), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei ermittelt hat (KAS 114; siehe zur Schwundberechnung im Einzelnen auch VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt auch mit ausführlicher tabellarischer Darstellung der Schwundberechnung VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn.195).

    Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn. 201 mit einer ausführlichen tabellarischen Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen).

    Soweit außerdem gerügt wird, die in die Schwundtabelle eingestellten Zahlen müssten um die Zahlen der in den betreffenden Semestern aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig oder endgültig zugelassenen Studierenden erhöht werden, verkennt diese Rüge, dass es in dem von der Tabelle abgedeckten Zeitraum (WS 2015/2016 - WS 2018/2019) ausweislich der in juris veröffentlichen Entscheidungen der Kammer bzw. der zuvor für NC-Verfahren zuständigen 6. Kammer in dieser Zeit gar keine solchen Zulassungen aufgrund gerichtlicher Entscheidungen gegeben hat, da in dieser Zeit jeweils keine verdeckten Studienplätze vom Gericht aufgedeckt worden sind (vgl. dazu, dass letztmals in dem - im vorliegenden Fall gar nicht mehr in der Tabelle abgebildeten - Kohortenübergang vom 2. zum 3. FS im WS 2009/2010 aufgrund gerichtlicher Entscheidung Zugelassene in die Schwundberechnung eingestellt worden sind, VG Freiburg, U. v. 17.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, Rn. 129, 130; vgl. insoweit auch VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn.156, 157).

    Das gilt auch für die Rüge, beurlaubte Studierende dürften nicht mehrfach zum Bestand desselben Fachsemesters gezählt werden (dazu, dass die tatsächlich Zugelassenen - außer den nur vorläufig Zugelassenen - bei der Schwundberechnung mitzuzählen sind, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rn. 24, 25; dazu, dass auch Beurlaubte als normal Zugelassene mitzählen, siehe VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn.164 zum Umfang der - auch für die Schwundberechnung maßgeblichen - Belegungslisten und Belegungszahlen).

    Eine bis 31.03.2020 wegen Mutterschutz beurlaubte Studierende wurde hingegen erklärtermaßen mitgezählt, was nicht zu beanstanden ist, da ihr von Rechts wegen als Beurlaubter dieser Studienplatz zusteht und daher (ungeachtet seiner - ohnehin nur zeitweiligen und nur faktischen - Nichtnutzung) für sie frei zu halten ist und nicht durch Vergabe an einen Kapazitätskläger streitig gemacht oder gar ganz entzogen werden darf (vgl. VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 164; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 348/17 - Beschlussabdruck S. 14 - 16).

    Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 165; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - Beschlussabdruck S. 14 - 16).

  • VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Kapazität; Studium der Humanmedizin

    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2017/2018 - VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht).

    Wie die Kammer in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, ergibt sich bei Unterstellung einer gleichmäßigen Verteilung aller tatsächlich von den Studierenden gewählten und zustande gekommenen Wahlpflichtpraktika auf alle insgesamt dreizehn Wahlpflichtfächer schon rein statistisch-numerisch eine Wahrscheinlichkeit für einen durchschnittlichen Anteil der Lehreinheit Vorklinik daran in Höhe von 23 % (vgl. VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 - juris, Rn. 129; ähnlich auch VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2025/09 - , juris, Rn. 129, mit dem es, im Rückblick betrachtet allerdings zu Unrecht, auch das Fach Entwicklungsbiologie noch als ein viertes von der Lehreinheit Vorklinik gelehrtes Wahlfach einstufte und deshalb - bei einer ungeachtet der Prozentzahlen allein auf eine Gegenüberstellung der abstrakten Zahlen der Wahlfächer insgesamt und der von der Lehreinheit Vorklinik betreuten Wahlfächer beruhenden Betrachtung - sogar zu einem Anteil von ca. 30 % gelangte).

    Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0, 8007 zugrunde gelegt (KAS 96), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei ermittelt hat (KAS 100; siehe vgl. VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 mit einer ausführlichen Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen).

    Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 mit einer ausführlichen Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen).

    Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 165; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - Beschlussabdruck S. 14 - 16).

  • VG Freiburg, 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht; Zulassung zum 1.

    Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht hinsichtlich der Art und Zahl der diesbezüglich in der Kapazitätsberechnung aufgeführten, von der Lehreinheit Vorklinik als Dienstleistung erbrachten Lehrveranstaltungen der für diesen Studiengang ohne Veränderungen gegenüber dem Vorjahr fortgeltenden Studienordnung der Beklagten (vom 16.01.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 1, S.1 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen Jg.50, Nr. 69, S. 387) und ihrem in Anlage 1 zu dieser Studienordnung geregelten Studienplan für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Zahnmedizin (siehe dazu VG Freiburg, Urt. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris Rn. 91).

    (Wie die Beklagte an anderer Stelle [KAS 101] zu dem Wert "0,892560185" gelangt, ist rechnerisch nicht nachvollziehbar, aber im Ergebnis ist dieser Wert an dieser Stelle unschädlich, da auch die Einsetzung des hier genannten Werts von 0, 8926 im Ergebnis durch Abrundung zu keinem anderen Ergebnis führt.) Die Schwundberechnung hat die Beklagte unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei durchgeführt (KAS 114; siehe zur Schwundberechnung im Einzelnen auch VG Freiburg, Urt. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 - juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt auch mit ausführlicher tabellarischer Darstellung der Schwundberechnung VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn.195).

  • VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22

    Hochschulzulassung: Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg zum

    Insoweit hat die Beklagte in der Tabelle (KAS 92) die entsprechenden Werte so zutreffend ausgewiesen, wie in den Vorjahren (siehe dazu schon VG Freiburg, Urt. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris Rn. 91).

    Die Schwundberechnung hat die Beklagte unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei durchgeführt (siehe zur Schwundberechnung im Einzelnen auch VG Freiburg, Urt. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 - juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt auch mit ausführlicher tabellarischer Darstellung der Schwundberechnung VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn.195).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2019 - 3 M 11/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019

    Der bloße Hinweis, dass an anderen (nicht näher bezeichneten) Universitäten für die Strahlenschutzbeauftragten bzw. Beauftragten für Biologische Sicherheit keine Deputatsreduzierungen vorgenommen worden seien, reicht nicht aus (vgl. Darstellung oben), zumal der Rechtsprechung Gegenteiliges entnommen werden kann (vgl. zum Strahlenschutzbeauftragten u. a.: BayVGH, Beschluss vom 27. November 2013 - 7 CE 13.10354 -, juris Rn. 20 m. w. N. [Lehrdeputat von 10 SWS, Kürzung um 4 SWS]; OVG Nds., Beschluss vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 - juris Rn. 28 f.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 1. Dezember 2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris Rn. 43 ff. [Kürzung um 2 SWS]; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20. November 2012 - NC 6 K 2062/12 -, juris Rn. 57 [Kürzung um 2 SWS]; VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2011.
  • VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Diese Schwundberechnung hat sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei ermittelt (KAS 114; siehe zur Schwundberechnung im Einzelnen auch VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt auch mit ausführlicher tabellarischer Darstellung der Schwundberechnung VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn.195).
  • VG Freiburg, 04.12.2017 - NC 6 K 8950/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Kapazitätsermittlung

    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, im Folgenden nur noch als "VG, Rn....." zitiert ; zuvor zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15; zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht).
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