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   VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20   

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VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20 (https://dejure.org/2021,3469)
VG Freiburg, Entscheidung vom 03.02.2021 - 1 K 2718/20 (https://dejure.org/2021,3469)
VG Freiburg, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - 1 K 2718/20 (https://dejure.org/2021,3469)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV, Art 11 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 12 EGRL 126/2006
    Führerschein-Tourismus; Beantwortung der Anfrage nach dem gewöhnlichen Wohnort und anderen Bindungen des Führerscheininhabers durch tschechische Behörden

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Auszug aus VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20
    Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 21 f. m.w.N.).

    Zu der eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 23).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 -, juris, Rn. 13; vgl. auch Kenntner, NJW 2020, 1556 [1558]: "zweistufiges Prüfsystem").

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 -, juris, Rn. 13).

    bb) Ist damit der durch die Ausstellung des Führerscheins begründete Anschein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung erschüttert, dürfen für die abschließende Beurteilung, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und diese für die Ausstellung des Führerscheins zuständig war, alle Umstände berücksichtigt werden, insbesondere auch Informationen die aus dem Inland stammen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Eine befristete EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B (einschließlich ihrer Unterklassen AM, A1, A2, BE und B1) kann daher gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV auch noch umgetauscht werden, wenn ihre Gültigkeit nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland abgelaufen ist "(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 16).

    Danach dürfen die Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, sofern keiner der in § 28 Abs. 4 FeV normierten Ausnahmetatbestände vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 17).

  • VGH Bayern, 23.11.2020 - 11 CS 20.2065

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20
    Antwortet der Ausstellungsmitgliedstaat, der öffentliche (Melde-)Register führt und eine entsprechende Meldepflicht kennt, auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort und anderen Bindungen des Führerscheininhabers zum Ausstellungsmitgliedstaat, dass ihm derartiges nicht bekannt sei ("unknown"), handelt es sich um eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information, die darauf hinweist, dass dieser für die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zuständig gewesen ist (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 -, juris).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 -, juris, Rn. 13; vgl. auch Kenntner, NJW 2020, 1556 [1558]: "zweistufiges Prüfsystem").

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 -, juris, Rn. 13).

    Dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).

    Erteilt die Behörde eines EU-Mitgliedsstaats, der solche Register führt, im Rahmen eines auf europäischer Ebene abgestimmten Formulars die Auskunft, dass über einen Aufenthalt des Klägers im fraglichen Zeitpunkt keine Informationen vorliegen, darf gerade wegen des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens und der aus Art. 15 Richtlinie 2006/126/EG folgenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu gegenseitiger Amtshilfe nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Auskunftsverweigerung handelt (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 -, juris, Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2020 - 10 S 224/18

    Ausländischer EU-Kartenführerschein: Eintragung eines (Sperr-)Vermerks;

    Auszug aus VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20
    Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 18.06.2020 ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, seinen Führerschein dem Landratsamt vorzulegen, damit dieses auf dem Kartenführerschein einen Sperrvermerk eintragen kann, steht im Einklang mit § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 FeV (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 S 224/18 -, juris, Rn. 19).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der in der Richtlinie nicht geregelten Konstellation, dass der Staat des nur vorübergehenden Aufenthalts eine Eintragung im Führerschein vornehmen möchte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 S 224/18 -, juris, Rn. 22 ff., mit dem der Verwaltungsgerichtshof den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht hat).

    Mit Blick darauf, dass nach Art. 2, Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG allein die Verlagerung des ordentlichen Wohnsitzes gerade keine Verpflichtung des Inhabers begründen soll, seinen Führerschein umzutauschen, Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2006/126/EG aber in einem solchen Fall dem (neuen) Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes umfassende Befugnisse zur Anwendung seiner fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen überantworten, die ihn sogar zu einem Umtausch des Führerscheins gegen den Willen des Betroffenen ermächtigen, erscheint die Eintragung einer räumlichen Beschränkung des Geltungsbereichs des im Übrigen unverändert gelassenen Führerscheins als milderes, dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung in größtmöglichen Umfang entsprechenden Mittel (vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 S 224/18 -, juris, Rn. 25, wonach der Verwaltungsgerichtshof von der Befugnis des vom Ausstellungsmitgliedstaat verschiedenen Wohnsitzmitgliedstaats, einen entsprechenden Sperrvermerk aufzunehmen, ausgeht).

    Der Verpflichtung, den tschechischen Führerschein vorzulegen (Ziffer 2 des Bescheides vom 18.06.2020), kommt gegenüber der Aberkennungsentscheidung unter Ziffer 1 des Bescheides keine streitwerterhöhende Bedeutung zu, weil sie bei funktionaler Betrachtung lediglich als deren Umsetzung erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 S 224/18 -, juris, Rn. 24).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20
    Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; Beschluss vom 09.07.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).

    Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (vgl. EuGH, Beschluss vom 09.07.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 61).

    Die Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums beschränkt sich auch nicht auf die Mitteilung, dass bei Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft worden sei (vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 09.07.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15

    Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen

    Auszug aus VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20
    Eine Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend, dass diese in einer Situation wie der vorliegenden, in der der Betroffene in der Vergangenheit mehrfach für ungeeignet befunden wurde, ein Kraftfahrzeug zu führen und sich nicht in der Lage gesehen hat, die nötigen Schritte zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu gehen, der Nichtanerkennung eines von einem offensichtlich unzuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstünde, wäre mit dem von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Gemeinwohlziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. Erwägungsgrund 2 sowie vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 22.05.2014 - Rs. C-356/12, Glatzel - juris) ebenso unvereinbar wie mit der der Richtlinie zugrundeliegenden Erkenntnis (vgl. Anhang III Nr. 14 Richtlinie 2006/126/EG), dass mit dem Alkoholgenuss eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr einhergeht, die auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit gebietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 -, juris, Rn. 58).

    Dieser Wert erscheint nicht nur dann angemessen, wenn die Entziehung oder (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis in Rede steht, sondern auch dann, wenn es um die Befugnis geht, von einem EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 -, juris, Rn. 63).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20
    Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; Beschluss vom 09.07.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht etwa nur von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seinen Wohnsitz vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, um von den dort günstigeren Bedingungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis zu profitieren (vgl. zu diesem Aspekt EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 76), sondern es nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger sich jemals in die Tschechische Republik begeben oder mit den dortigen Behörden selbst Kontakt gehabt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

    Auszug aus VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20
    Hiergegen erhob der Kläger am 23.06.2020 Widerspruch, zu dessen Begründung er auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: OVG NRW) verwies (Beschluss vom 09.01.2018 - 16 B 534/17 -), wonach allein die Auskunft, dass über den Aufenthalt des Klägers keine Informationen vorlägen, nicht ausreiche, um die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland zu verweigern.

    Dabei muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 04.03.2019 - 11 B 18.34 -, juris, Rn. 21 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2018 -16 B 534/17 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20
    Ein gleichsam für offenkundige Rechtsverletzungen "blindes Vertrauen" wird nicht eingefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 84, wonach selbst dahingehend, dass andere Mitgliedstaaten die fundamentalen Vorgaben des Art. 4 GRCh achten, keine unwiderlegliche Vermutung besteht).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20
    Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zugrunde liegt, kann nur so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, juris, Rn. 67).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20
    Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zugrunde liegt, kann nur so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, juris, Rn. 67).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 10 S 1272/07

    Fahrerlaubnisentziehung; Streitwert bei eigenständig bedeutsamen

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

  • EuGH, 29.04.2021 - C-56/20

    Stadt Pforzheim (Mentions sur le permis de conduire) - Vorlage zur

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • EuGH, 25.06.2015 - C-664/13

    Nimanis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Erneuerung

  • VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14

    Tschechische Fahrerlaubnis wird Deutschem bei Verkehrskontrolle zum Verhängnis

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

  • VG Düsseldorf, 03.03.2022 - 6 L 2485/21
    So im Ergebnis auch VG Freiburg, Urteil vom 3. Februar 2021 - 1 K 2718/20 -, BeckRS 2021, 2681 Rn. 28; wenig eindeutig Müller, Wohnsitzmitgliedstaat zuständig für formelle Änderungen des Führerscheins, SVR 2021, 395 (398 f.).
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