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   VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15   

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VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15 (https://dejure.org/2016,3648)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04.02.2016 - A 6 K 1356/15 (https://dejure.org/2016,3648)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - A 6 K 1356/15 (https://dejure.org/2016,3648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 2 EUV 604/2013, Art 5 EUV 604/2013, Art 13 EUV 604/2013, Art 21 EUV 604/2013, § 27a AsylVfG
    Abschiebung eines an einer schweren Erkrankung leidenden Asylsuchenden nach Italien zur Durchführung des Asylverfahrens; systemische Mängel in Italien (hier: verneint)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) Art. 3 Abs. 2
    Asyl- und Flüchtlingsrecht; (Asyl-)Verfahrensrecht - Italien; Chronisch (an Hepatitis C) erkrankter Dublin-Rückkehrer; Systemische Mängel des Aufnahmeverfahrens (verneint); Erfordernis einer Zusicherung i.S.d. Tarakhel-Entscheidung des EGMR (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15
    Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken können ( OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, Rn. 130, juris).

    21 Für die anzustellende Prognose ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner (unterstellten) Ankunft in Italien einen Asylantrag stellt (bzw., da in Deutschland bereits gestellt, dort formal nach italienischen Bestimmungen registrieren lässt und aufrechterhält) und die dort zur Verfügung stehenden Angebote der (medizinischen) Versorgung im Rahmen des Möglichen tatsächlich nutzt (OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.).

    Eine medizinische Versorgung des Klägers im Sinne von Art. 19 der Aufnahmerichtlinien ist schließlich in Italien gewährleistet (vgl. bereits für frühere Jahre: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, Rn. 107 ff., juris; OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, Rn. 182 ff., juris).

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14

    Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der

    Auszug aus VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15
    Eine solche Rechtsverletzung hätte vorausgesetzt, dass mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Grundrechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin III-VO zuständigen Staat überstellt werden soll, während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Gesundheits-/Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. m.w.N. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, Rn. 46, juris).

    16 Von einem systemischen Versagen im Hinblick auf das Aufnahmeverfahren ist indessen nicht auszugehen, da das Land in Reaktion auf diesen Zustrom nicht etwa untätig geblieben ist und bleibt, sondern Maßnahmen zur Problembewältigung ergriffen hat und weiterhin durchführt (vgl. bereits für die Zeitpunkte April und Juni 2015: OVG NRW, Urt. v. 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A -, Rn. 41, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015, a.a.O., Rn. 51 ff.).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-179/11

    Ein Mitgliedstaat, der mit einem Asylantrag befasst ist, muss die

    Auszug aus VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15
    Der EuGH hat im Urteil vom 27.09.2012 (C-179/11 [Cimade] -, juris, Rn. 59 ff.) festgestellt, dass die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen nach der Aufnahmerichtlinie verbundenen finanziellen Belastungen durch den Mitgliedstaat zu tragen sind, den diese Verpflichtung mit Blick auf den Aufenthalt des Asylbewerbers trifft.
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Italien, Kinder, Kleinkind, Kleinkinder, besonders schutzbedürftig, spezifische

    Auszug aus VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15
    Einer individuellen Zusicherung Italiens, wie vom EGMR in der Entscheidung vom 04.11.2014 - 29217/12 [Tarakhel / Schweiz] -, in deutscher Übersetzung veröffentlicht in NVwZ 2015, 127 ff.) gefordert, bedurfte es im Fall des Klägers nach Auffassung des Gerichts schließlich nicht (zu Fragen des Inhalts und des Zeitpunktes einer Zusicherung vgl. m.w.N. die Darstellung bei Hocks, Asylmagazin 2015, 5 [8 ff.]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2013 - 3 L 643/12

    Selbsteintritt nach EGV 343/2003 § 3 Abs 2 bei über Italien eingereisten

    Auszug aus VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15
    Eine medizinische Versorgung des Klägers im Sinne von Art. 19 der Aufnahmerichtlinien ist schließlich in Italien gewährleistet (vgl. bereits für frühere Jahre: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, Rn. 107 ff., juris; OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, Rn. 182 ff., juris).
  • BVerfG, 22.07.2015 - 2 BvR 746/15

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigung in der Hauptsache

    Auszug aus VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15
    Allerdings wär eine solche wohl kaum zu erwarten gewesen, da auch nach derzeitigem Kenntnisstand Italien keine solchen Zusicherungen mehr gibt (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015 - 12 K 7303/15.A -, Rn. 63 und 64, juris, unter Hinweis auf eine Auskunft der Liaison-Beamtin des Bundesamtes in Italien vom 13.04.2015; Hinweise darauf auch bereits bei BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 -, NVwZ 2015, 1286).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - A 11 S 1523/11

    Zur Prüfung von Duldungsgründen vor Erlass einer Abschiebungsanordnung gegen

    Auszug aus VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15
    Hierbei ist (inzident) auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, Rn. 4, juris).
  • VG Düsseldorf, 15.12.2015 - 12 K 7303/15

    Dublin/Italien

    Auszug aus VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15
    Allerdings wär eine solche wohl kaum zu erwarten gewesen, da auch nach derzeitigem Kenntnisstand Italien keine solchen Zusicherungen mehr gibt (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015 - 12 K 7303/15.A -, Rn. 63 und 64, juris, unter Hinweis auf eine Auskunft der Liaison-Beamtin des Bundesamtes in Italien vom 13.04.2015; Hinweise darauf auch bereits bei BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 -, NVwZ 2015, 1286).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15
    Denn die mit Eintritt der Zustimmungsfiktion am 28.04.2015 beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist aufgrund der mit Eilbeschluss vom 31.07.2015 erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gehemmt (zu dieser Wirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, Rn. 33, juris) und folglich tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2015 - 14 A 2356/12

    Zuständigkeit Italiens als sicherer Drittstaat für die Durchführung eines

    Auszug aus VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15
    16 Von einem systemischen Versagen im Hinblick auf das Aufnahmeverfahren ist indessen nicht auszugehen, da das Land in Reaktion auf diesen Zustrom nicht etwa untätig geblieben ist und bleibt, sondern Maßnahmen zur Problembewältigung ergriffen hat und weiterhin durchführt (vgl. bereits für die Zeitpunkte April und Juni 2015: OVG NRW, Urt. v. 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A -, Rn. 41, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015, a.a.O., Rn. 51 ff.).
  • VG Würzburg, 22.08.2017 - W 8 S 17.50440

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Italien allgemein ein hoher medizinischer Standard gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 11.7.2017 - M 9 S. 17.51549 - juris; Gb. v. 4.7.2017 - M 9 K 17.50585 - juris; VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris; jeweils m.w.N.).

    Infolge der genannten Vorgaben der Dublin III-VO, einschließlich der Übermittlung der Daten mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, ist sichergestellt, dass Italien vom Gesundheitszustand des Antragstellers im Zuge der Überstellung als staatlich überwachte und organisierte Ausreise des Betreffenden in einen anderen Mitgliedsstaat erfährt (vgl. VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris).

    Darüber hinaus würde eine möglicherweise durch die stationäre Aufnahme bedingte Reiseunfähigkeit - wenn überhaupt - offenbar nur kurze Zeit bestehen und nach der Entlassung entfallen, zumal dem Antragsteller auch die Ausreise aus Armenien und die Einreise nach Deutschland gesundheitlich möglich war, was für eine ausreichende Belastbarkeit bei einer Überstellung nach Italien spricht (vgl. auch VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris).

  • VG Augsburg, 01.03.2018 - Au 5 S 18.50329

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Italien allgemein ein hoher medizinischer Standard gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 11.7.2017 - M 9 S 17.51549 - juris; Gb. v. 4.7.2017 - M 9 K 17.50585 - juris; VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris; jeweils m.w.N.).
  • VG Würzburg, 02.03.2020 - W 8 S 20.50089

    Dublin III-Verfahren: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die

    Infolge der genannten Vorgaben der Dublin III-VO, einschließlich der Übermittlung der Daten mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, ist sichergestellt, dass Italien vom Gesundheitszustand des Antragstellers im Zuge der Überstellung als staatlich Überwachte und organisierte Ausreise des Betreffenden in einen anderen Mitgliedstaat erfährt (vgl. VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris).
  • VG Würzburg, 05.04.2019 - W 8 S 19.50286

    Erfolglose Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien (Dublin III)

    Infolge der genannten Vorgaben der Dublin III-VO, einschließlich der Übermittlung der Daten mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, ist sichergestellt, dass Spanien vom Gesundheitszustand der Antragsteller im Zuge der Überstellung als staatlich überwachte und organisierte Ausreise des Betreffenden in einen anderen Mitgliedsstaat erfährt (vgl. VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris).
  • VG Würzburg, 23.05.2018 - W 8 S 18.50234

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

    Infolge der genannten Vorgaben der Dublin III-VO, einschließlich der Übermittlung der Daten mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, ist sichergestellt, dass Spanien vom Gesundheitszustand der Antragstellerin im Zuge der Überstellung als staatlich überwachte und organisierte Ausreise des Betreffenden in einen anderen Mitgliedsstaat erfährt (vgl. VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris).
  • VG Augsburg, 22.02.2018 - Au 5 S 18.50273

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Italien allgemein ein hoher medizinischer Standard gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 11.7.2017 - M 9 S 17.51549 - juris; Gb. v. 4.7.2017 - M 9 K 17.50585 - juris; VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris; jeweils m.w.N.).
  • VG Augsburg, 15.02.2018 - Au 5 S 18.50213

    Keine systemischen Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Italien

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Italien allgemein ein hoher medizinischer Standard gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 11.7.2017 - M 9 S 17.51549 - juris; Gb. v. 4.7.2017 - M 9 K 17.50585 - juris; VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris; jeweils m.w.N.).
  • VG Augsburg, 12.02.2018 - Au 5 S 18.50225

    Abschiebungsanordnung nach Italien

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Italien allgemein ein hoher medizinischer Standard gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 11.7.2017 - M 9 S 17.51549 - juris; Gb. v. 4.7.2017 - M 9 K 17.50585 - juris; VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris; jeweils m.w.N.).
  • VG Würzburg, 06.06.2019 - W 8 S 19.50526

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

    Infolge der genannten Vorgaben der Dublin III-VO, einschließlich der Übermittlung der Daten mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, ist sichergestellt, dass Spanien vom Gesundheitszustand der Antragsteller im Zuge der Überstellung als staatlich überwachte und organisierte Ausreise des Betreffenden in einen anderen Mitgliedsstaat erfährt (vgl. VG Freiburg, U.v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/15 - juris).
  • VG Karlsruhe, 11.03.2019 - A 1 K 6963/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Infolge der genannten Vorgaben der Dublin III-VO, einschließlich der Übermittlung der Daten mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, ist sichergestellt, dass die französischen Behörden vom Gesundheitszustand insbesondere des Antragstellers zu 1 im Zuge der Überstellung als staatlich überwachte und organisierte Ausreise des Betreffenden in einen anderen Mitgliedsstaat erfährt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 - A 6 K 1356/15 -, juris).
  • VG Würzburg, 18.01.2019 - W 8 S 19.50035

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in

  • VG Augsburg, 22.01.2018 - Au 5 K 17.50400

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

  • VG Augsburg, 20.02.2018 - Au 5 S 18.50257

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

  • VG Augsburg, 15.02.2018 - Au 5 S 18.50245

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

  • VG Augsburg, 07.02.2018 - Au 5 S 18.50203

    Keine besondere Schutzbedürftigkeit eines volljährigen Mannes

  • VG Würzburg, 24.05.2018 - W 4 S 18.50226
  • VG Meiningen, 22.06.2016 - 8 E 20180/16
  • VG Stuttgart, 24.11.2020 - A 4 K 11328/18

    Sri Lanka: Dublin: keine grundsätzlich systemische Mängel in Spanien

  • VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 5 S 17.50401

    Keine systematischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

  • VG Karlsruhe, 11.03.2019 - 1 K 6963/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Würzburg, 07.09.2017 - W 8 S 17.50492

    Kein Anspruch auf Abänderung des Sofortbeschlusses mangels Vorliegen von

  • VG Freiburg, 11.04.2018 - A 5 K 2088/18

    Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren bei fristgemäßem Übernahmeersuchen

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