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   VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19   

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VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 (https://dejure.org/2019,53324)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 (https://dejure.org/2019,53324)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - NC 9 K 4309/19 (https://dejure.org/2019,53324)
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    Zulassung zum 1. Fachsemester; Vorklinischer Studienabschnitt; Kapazität; Studium der Humanmedizin; Valutierung; Hochschulwirklichkeit; Schwundberechnung; Betreuung von Praktika und Bachelorarbeit; Lehrleistung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Kapazität; Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19
    Die näheren Einzelheiten der Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2018/2019: VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris und zuvor zum WS 2017/2018: VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 - , juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017: VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.60.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015: VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 07.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 06.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht und sind auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Das in den früheren Jahren noch vorhandene, aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie resultierende, kapazitätserhöhende Lehrangebot aus Lehrauftragsstunden (L) im Umfang von durchschnittlich 0, 5 SWS ist, wie schon im vergangenen Studienjahr 2018/2019 nicht mehr vorhanden (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 - , juris, Rn. 43).

    Bezüglich des Moduls 9 (Betreuung der Masterarbeit) hat die Beklagte zu Recht den Curricularanteil (CA) für den Betreuungsaufwand der Masterarbeit mit dem dafür gem. § 3 Abs. 6 S. 2 LVVO vorgesehenen Wert von "0,6000" angesetzt, weil es dafür naturgemäß einen festgesetzten Umfang einer Semesterwochenstundenzahl ebenso wenig gibt, wie eine bestimmte Gruppengröße, so dass eine Ermittlung des Curricularanteils im Wege der Teilung einer Semesterwochenstundenzahl durch eine Gruppengröße ausscheidet (so schon im Vorjahr zu dieser Berechnungsweise VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 98 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S.4, mit dem die gegenüber VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4238/16 -, juris erhobene Rüge ausdrücklich zurückgewiesen wurde, der für die Masterarbeit angesetzte CA-Wert von 0, 6 SWS sei nicht plausibel und deshalb nach unten auf 0, 5 SWS zu korrigieren).

    Dass die Prognose dieser Zahl nachvollziehbar und plausibel ist, hat die Kammer bereits im Rahmen ihrer Entscheidung zur letztjährigen Kapazitätsberechnung unter Hinweis darauf ausgeführt, dass die Beklagte sie damals auf gerichtliche Nachfrage aus den Durchschnittszahlen der Studierenden aus den Vorjahren fundiert herzuleiten und zu belegen vermochte (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 99).

    Das ergibt sich zwar nicht im Detail aus der vorliegenden Tabelle (KAS 106), aber aus der Tabelle, welche die Beklagte zum Vorjahr (Studienjahr 2018/2019 - dort KAS 92) vorgelegt hat und die zu jedem Fach noch die Anmerkung enthielt, ob die Lehre insoweit von der klinisch-theoretischen oder klinisch-praktischen Lehreinheit erbracht wird und ggf. auch mit welchem Anteil, und welche die Kammer in ihrer letztjährigen Entscheidung nicht beanstandet hat (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 19.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 115).

    Die Beklagte hat auch die einzelnen Curricular-Fremd-Anteile der klinischen Lehreinheiten am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin mit genau den gleichen Quoten beziffert (KAS 108), wie sie von ihr in all den vorangegangenen Jahren dazu angegeben und von der Kammer in ihren jeweiligen Entscheidungen dazu als kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei eingestuft worden sind (vgl. dazu ausführlich die letztjährige, auf einer umfangreichen gerichtlichen Aufklärung dieser Quotenbildung beruhende Entscheidung VG Freiburg, U. v. 19.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 116 - 123).

    Das stellte eine nachvollziehbare, rationale und durch die im vorliegenden Klageverfahren ergänzend gemachten Zahlenangaben der Beklagten ausreichend untermauerte und daher kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandende Begründung dar (siehe zu der bezüglich der letztjährigen Kapazitätsberechnung im Einzelnen dargelegten Herleitung von Prozentanteilen zwischen 23% und 30% und des kapazitätsgünstigen Ansatzes eines im Zweifel geringen Anteils VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 135 - 138).

    Unter Zugrundelegung des Werts von 1, 4954 hat die Beklagte durch die im Einzelnen ausgewiesenen Teilschritte (KAS 109) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. im Ergebnis zutreffend eine Anteilsquote von 8, 30 % errechnet (vgl. dazu im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 143 - 186).

    Grundsätzlich führen zudem selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführte Überbuchungen weder zu einer Rechtsverletzung des außerkapazitär klagenden Studienbewerbers, noch vermitteln sie ihm gar einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris Rn. 206).

    Auch die Angaben der Beklagten in der letztjährigen mündlichen Verhandlung haben dem Gericht zuletzt wieder gezeigt, dass diese die Belegungsliste ordnungsgemäß, sachlich und transparent führt und keinerlei Anhaltspunkte für insoweit falsche Angaben oder gar bewusste falsche Angaben bietet (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris Rn. 206).

  • VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16

    Hochschulrecht: Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19
    Die näheren Einzelheiten der Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2018/2019: VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris und zuvor zum WS 2017/2018: VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 - , juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017: VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.60.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015: VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 07.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 06.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht und sind auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0, 8187 zugrunde gelegt (KAS 4, 12, 110), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei ermittelt hat (KAS 114; siehe zur Schwundberechnung im Einzelnen auch VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt auch mit ausführlicher tabellarischer Darstellung der Schwundberechnung VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn.195).

    Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn. 201 mit einer ausführlichen tabellarischen Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen).

    Soweit außerdem gerügt wird, die in die Schwundtabelle eingestellten Zahlen müssten um die Zahlen der in den betreffenden Semestern aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig oder endgültig zugelassenen Studierenden erhöht werden, verkennt diese Rüge, dass es in dem von der Tabelle abgedeckten Zeitraum (WS 2015/2016 - WS 2018/2019) ausweislich der in juris veröffentlichen Entscheidungen der Kammer bzw. der zuvor für NC-Verfahren zuständigen 6. Kammer in dieser Zeit gar keine solchen Zulassungen aufgrund gerichtlicher Entscheidungen gegeben hat, da in dieser Zeit jeweils keine verdeckten Studienplätze vom Gericht aufgedeckt worden sind (vgl. dazu, dass letztmals in dem - im vorliegenden Fall gar nicht mehr in der Tabelle abgebildeten - Kohortenübergang vom 2. zum 3. FS im WS 2009/2010 aufgrund gerichtlicher Entscheidung Zugelassene in die Schwundberechnung eingestellt worden sind, VG Freiburg, U. v. 17.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, Rn. 129, 130; vgl. insoweit auch VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn.156, 157).

    Das gilt auch für die Rüge, beurlaubte Studierende dürften nicht mehrfach zum Bestand desselben Fachsemesters gezählt werden (dazu, dass die tatsächlich Zugelassenen - außer den nur vorläufig Zugelassenen - bei der Schwundberechnung mitzuzählen sind, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rn. 24, 25; dazu, dass auch Beurlaubte als normal Zugelassene mitzählen, siehe VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn.164 zum Umfang der - auch für die Schwundberechnung maßgeblichen - Belegungslisten und Belegungszahlen).

    Eine bis 31.03.2020 wegen Mutterschutz beurlaubte Studierende wurde hingegen erklärtermaßen mitgezählt, was nicht zu beanstanden ist, da ihr von Rechts wegen als Beurlaubter dieser Studienplatz zusteht und daher (ungeachtet seiner - ohnehin nur zeitweiligen und nur faktischen - Nichtnutzung) für sie frei zu halten ist und nicht durch Vergabe an einen Kapazitätskläger streitig gemacht oder gar ganz entzogen werden darf (vgl. VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 164; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 348/17 - Beschlussabdruck S. 14 - 16).

    Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 165; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - Beschlussabdruck S. 14 - 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19
    Die näheren Einzelheiten der Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2018/2019: VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris und zuvor zum WS 2017/2018: VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 - , juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017: VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.60.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015: VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 07.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 06.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht und sind auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist die mit nur vier Teilnehmern sehr geringe Gruppengröße "4" des "Praktikums Funktionelle Biochemie" im Modul 1 des Studiengangs "Molekulare Medizin M.Sc.", das von dem der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Institut für Biochemie/Molekularbiologie durchgeführt wird, sowie die mit fünfzehn Teilnehmern ebenfalls geringe Gruppengröße von "15" im anteilig ebenfalls von Instituten der Lehreinheit Vorklinik erbrachten "Experimentellen Wahlpflichtpraktikum" im Modul 8 dieses Studiengangs (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 3 unter Verweis auf sein Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 73).

    Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (vgl. dazu VG, Rn. 99; ebenso jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 2670/17 -, Beschlussabdruck S. 6 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 62 - 68; siehe auch VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 91, 92; zu Konsequenzen einer Überschreitung des CNW siehe Pastor , NVwZ 2018, 119).

    Denn für die Berechnung der hier vorliegend allein streitigen Kapazität Lehreinheit Vorklinik hinsichtlich der Ausbildungsleistung im vorklinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin spielt der CNW gar keine Rolle, sondern lediglich der Curriculareigenanteil dieser Lehreinheit an diesem vorklinischen Studienabschnitt (siehe dazu nachfolgend unter 2.1.), also der dafür ermittelte Teilcurricularnormwert (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.4 - 8 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Dass die zum Teil geringen Gruppengrößen insbesondere in den Praktika und dort insbesondere in den Wahlpflichtpraktika mit nur vier Teilnehmern kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind, entspricht der ständigen Kammerrechtsprechung, die auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 4 oben, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 98, 99).

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19
    Die näheren Einzelheiten der Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2018/2019: VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris und zuvor zum WS 2017/2018: VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 - , juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017: VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.60.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015: VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 07.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 06.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht und sind auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (vgl. dazu VG, Rn. 99; ebenso jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 2670/17 -, Beschlussabdruck S. 6 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 62 - 68; siehe auch VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 91, 92; zu Konsequenzen einer Überschreitung des CNW siehe Pastor , NVwZ 2018, 119).

    Soweit außerdem gerügt wird, die in die Schwundtabelle eingestellten Zahlen müssten um die Zahlen der in den betreffenden Semestern aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig oder endgültig zugelassenen Studierenden erhöht werden, verkennt diese Rüge, dass es in dem von der Tabelle abgedeckten Zeitraum (WS 2015/2016 - WS 2018/2019) ausweislich der in juris veröffentlichen Entscheidungen der Kammer bzw. der zuvor für NC-Verfahren zuständigen 6. Kammer in dieser Zeit gar keine solchen Zulassungen aufgrund gerichtlicher Entscheidungen gegeben hat, da in dieser Zeit jeweils keine verdeckten Studienplätze vom Gericht aufgedeckt worden sind (vgl. dazu, dass letztmals in dem - im vorliegenden Fall gar nicht mehr in der Tabelle abgebildeten - Kohortenübergang vom 2. zum 3. FS im WS 2009/2010 aufgrund gerichtlicher Entscheidung Zugelassene in die Schwundberechnung eingestellt worden sind, VG Freiburg, U. v. 17.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, Rn. 129, 130; vgl. insoweit auch VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn.156, 157).

    Und soweit schließlich gerügt wird, im Rahmen der Schwundberechnung seien die Bestandszahlen der höheren Semester um die Zahlen derjenigen Studierenden zu reduzieren, die faktisch keine Lehre mehr in Anspruch nähmen, weil es insoweit nicht auf den bloß formellen Status als zugelassener Studierender ankommen, sondern auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Lehrangebots der Beklagten, greift diese Rüge nicht durch (vgl. dazu, dass es allein auf die formal-rechtliche Zulassung ankommt VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn.170, 171).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Bedeutung der Eingruppierung

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19
    Für eine reduzierte Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS ist insofern allein die Befristung der Stelle entscheidend, nicht hingegen ihre jeweilige Eingruppierung in eine (einfache oder höherwertige) Entgeltgruppe (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.13 - 17).

    Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS , für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 15.01.2019 - KAS 82 und den Fakultätsvorstandsbeschluss vom 27.11.2018 - KAS 83; zur Beanstandungsfreiheit desselben Sachverhalts im Studienjahr 2017/2018 schon VG, Rn. 32; vgl. zur Zulässigkeit der Deputatsverminderung für einen Sonderforschungsbereichssprecher um 2 SWS auch VGH Bad.-Württ., B. v. 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.19, 20).

    Denn für die Berechnung der hier vorliegend allein streitigen Kapazität Lehreinheit Vorklinik hinsichtlich der Ausbildungsleistung im vorklinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin spielt der CNW gar keine Rolle, sondern lediglich der Curriculareigenanteil dieser Lehreinheit an diesem vorklinischen Studienabschnitt (siehe dazu nachfolgend unter 2.1.), also der dafür ermittelte Teilcurricularnormwert (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.4 - 8 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 64 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1991 - NC 9 S 81/90

    Zulassungsbegrenzung; standardisierter Curricularnormwert; Deputatsermäßigung;

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19
    (B. v. 25.07.2013 - 2 B 47/13.NC -, juris, Rn. 6) zu Recht hingewiesen hat (siehe zu einer solchen Pflicht zur "Valutierung" des Studienplans in der "Ausbildungswirklichkeit" auch VGH Bad.-Württ, U. v. 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, Rn. 16, 17 und U. v. 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, juris, LS Nr. 5 zur "Valutierungspflicht").

    Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, zumal auch von Klägerseite keine konkreten Anhaltspunkte für einen systematischen, dauerhaften Ausfall im Curriculum und Studienplan vorgesehener Lehrveranstaltungen benannt wurden, wovon das Gericht nebenbei bemerkt in all den Jahren, wenn es denn so wäre, auch früher oder später Kenntnis erlangt hätte, da es in einem solchen Fall dann zu Klagen gekommen wäre, mit denen Prüfungsentscheidungen der Beklagten unter Hinweis auf einen massiven Ausfall der zur Prüfungsvorbereitung maßgeblichen Lehrveranstaltungen angefochten worden wären (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., U. v. 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, Rn. 17: "In der mündlichen Verhandlung hat der Rektor der Beklagten die Valutierung des Studienplans in der Ausbildungspraxis ["mit Akribie"] bestätigt, was wegen der zahlreichen bereits während des Studiums zu erbringenden Leistungsnachweise und abzulegenden Prüfungen auch schwerlich anders vorstellbar ist"; auch die von einem der Kläger zitierte Entscheidung des OVG Saarl., s.o., lässt die ausdrückliche Erklärung der Hochschule im Termin mit dem Hinweis genügen, dass eine Falschaussage andernfalls ja mindestens dienstrechtlich-disziplinarische Konsequenzen hätte - so etwa auch VG Berlin, VG Berlin, B. v. 26.03.2014 - 30 L 813.13 -, juris, Rn. 47).

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19
    Der von der Beklagten (anstelle des sich aus der Addition der in der Spalte "Curricularanteile [CA]" - KAS 95 - ausgewiesenen Werte ergebenden Werts von 1, 0896) kapazitätsgünstig für den Export in die Zahnmedizin pauschal angesetzte Curricularanteil (CA) von insgesamt 0, 8666 wurde schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt, die bereits diesen Wert nennt (VG, Rn. 77 und schon VG Freiburg, B. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rn. 27).

    Vielmehr ist in der erstinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg und auch in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schon seit langem anerkannt, das eine wirksame, nicht abwägungsfehlerhafte Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums vorliegt, mit der der frühere Studiengang Molekulare Medizin im Zuge des Bologna-Prozesses in die getrennten Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor of Science und Molekulare Medizin Master of Science (M.Sc.)aufgeteilt und obendrein nur der Studiengang Molekulare Medizin Bachelor of Science (B.Sc.) der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet wurde, wohingegen der Studiengang Molekulare Medizin Master of Science (M.Sc.) nach dem Schwerpunkt seiner materiellen Lehrnachfrage der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordnet wurde (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, B. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rn. 28 - 34 sowie VGH Bad.- Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris Rn. 11 - 14 und U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rn. 31 sowie U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 38 - 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19
    Die näheren Einzelheiten der Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2018/2019: VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris und zuvor zum WS 2017/2018: VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 - , juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017: VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.60.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015: VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 07.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 06.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht und sind auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Vielmehr ist in der erstinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg und auch in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schon seit langem anerkannt, das eine wirksame, nicht abwägungsfehlerhafte Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums vorliegt, mit der der frühere Studiengang Molekulare Medizin im Zuge des Bologna-Prozesses in die getrennten Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor of Science und Molekulare Medizin Master of Science (M.Sc.)aufgeteilt und obendrein nur der Studiengang Molekulare Medizin Bachelor of Science (B.Sc.) der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet wurde, wohingegen der Studiengang Molekulare Medizin Master of Science (M.Sc.) nach dem Schwerpunkt seiner materiellen Lehrnachfrage der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordnet wurde (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, B. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rn. 28 - 34 sowie VGH Bad.- Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris Rn. 11 - 14 und U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rn. 31 sowie U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 38 - 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14

    Rechnerische Methode bei der Kapazitätsermittlung

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19
    Die näheren Einzelheiten der Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2018/2019: VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris und zuvor zum WS 2017/2018: VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 - , juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017: VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.60.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015: VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 07.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 06.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht und sind auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem "Lehrangebot aus Stellen" in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 43 und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19
    Dass die Lehreinheit Vorklinik in dem ihr zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. - hier in den Modulen 11 und 13 - auch in diesem Bereich Leistungen erbringt, welche die Beklagte daher zu Recht in die von ihr vorgelegte Tabelle dazu eingestellt hat (siehe die von ihr - anstelle der überholten, in der Kapazitätsakte - KAS 112 - noch enthaltenen Tabelle [Stand 22.12.2017] - auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 14.11.2019 hin mit Schreiben vom 22.11.2019 vorgelegte Tabelle [Stand 03.12.2018]), haben das Verwaltungsgericht und auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in all den vorangegangenen Jahren kapazitätsrechtlich nie beanstandet, sondern ausdrücklich in ständiger Rechtsprechung gebilligt (so schon VGH Bad.-Württ., B. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rn. 19 - 29; siehe auch VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 125 - 129).
  • OVG Saarland, 25.07.2013 - 2 B 47/13

    Hochschulzulassung - Humanmedizin - Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem

  • VGH Baden-Württemberg, 31.12.1982 - NC 9 S 962/81

    Hochschulzulassung; Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsberechnung

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

  • OVG Hamburg, 13.11.2003 - 3 Nc 146/02

    Zulassung zum Studium

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

  • OVG Bremen, 18.10.1994 - 1 BA 16/94

    Zulassung zum Architekturstudium

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - NC 9 S 775/11

    Akkreditierung eines Studiengangs ist keine Lehrbetriebsaufnahmevoraussetzung

  • VG Berlin, 26.03.2014 - 30 L 813.13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Semester

  • VG Freiburg, 04.12.2017 - NC 6 K 8950/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Kapazitätsermittlung

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - NC 9 S 65/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14

    Vergabe außerkapazitärer Studienplätze; verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis;

  • VG Freiburg, 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht; Zulassung zum 1.

    Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführliche, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckenden beiden Entscheidungen zu deren Kapazitätsberechnungen für das letztjährige Studienjahr 2020/2021 und das diesem vorangegangene Studienjahr 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 und Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, beide jeweils veröffentlich in juris; auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Da alle Parameter und Rechtsgrundlagen unverändert geblieben sind, kann daher auch in diesem Punkt hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Berechnung auf das Urteil der Kammer vom 04.12.2019 (NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 124 - 134) verwiesen werden.

    Unter Zugrundelegung des Werts von 1, 4954 hat die Beklagte durch die im Einzelnen ausgewiesenen Teilschritte (KA Anlage 11 - KAS 100) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 7, 80 % errechnet (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris 135 - 148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 143 -186).

    Sie werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was unbedenklich ist, da es sich für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig auswirkt (insofern wird auf das Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 157 verwiesen).

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil zum Studienjahr 2019/2020 verwiesen (VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 161).

    Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 173, 174 m.w.Rspr.Nw.).

  • VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22

    Hochschulzulassung: Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg zum

    Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführlichen, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckenden Entscheidungen zu deren Kapazitätsberechnungen für das letztjährige Studienjahr 2021/2022 und die diesem vorangegangenen Studienjahre 2020/2021 und 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21 und Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 sowie Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, alle jeweils veröffentlich in juris; auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Insoweit hat sie mit der Medizinischen Fakultät der Beklagten vereinbart, ausgehend von der für sie bezüglich des Studienjahres 2019/2020 errechneten und festgesetzten (und gerichtlich bestätigten - vgl. VG Freiburg, U. v. 4.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris) Studienanfängerzahl von 337- die Studienanfängerzahlen in den beiden nächsten Studienjahren 2020/2021 und 2021/2022 jeweils um 15 aufzustocken so dass sich für das Studienjahr 2022/2023 eine Erstsemesterzahl von 367 zuzulassenden Studierenden ergibt (= 337 +15 + 15).

    Unter Zugrundelegung des CApMM-Wertes von 1, 4350 und eines Wertes für das bereinigte Lehrangebot von 365, 4541 (Sb) ergibt sich bei Durchführung der im Einzelnen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Teilschritte (KA Anlage 11 - KAS 105) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 7, 581732, d.h. von abgerundet 7, 58 % (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris 135 - 148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 143 -186).

    Sie werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was unbedenklich ist, da es sich für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig auswirkt (insofern wird auf das Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 157 verwiesen).

    Das aber hat - ebenso wie schon bezüglich der falsch errechneten, auch einen Wert von 1, 0 überschreitenden Schwundquote von 1, 2370 - zur Folge, dass kein Schwundausgleich zu gewähren und mithin die ermittelte Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von 368 nicht noch im Wege einer Schwundkorrektur in einem bestimmten Umfang heraufzusetzen ist (vgl. zur Nichtberücksichtigung eines "positiven Schwunds" im Kapazitätsrecht VG Freiburg, Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 155, 161 und 163; siehe dazu ferner Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 696, S. 327 und OVG NdS, Beschl. v. 24.03.2015 - 2 NB 454/14 -, juris, Rn. 22 - 28 m.w.Nw.).

    Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 173, 174 m.w.Rspr.Nw.).

  • VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführliche, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckende Entscheidung zu deren letztjähriger Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Insoweit wird auf die Ausführungen im letztjährigen Urteil dazu verwiesen (a.a.O., Rn. 32 ff.), mit denen sich dieser Kläger trotz gerichtlichen Hinweises auf diese Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 - , Rn. 32 - 34).

    Aus den 5, 6549 als Schwundzuschlag dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zwecks Schwundkorrektur zuzuschlagenden Studienplätzen ergeben sich im Wege der Umrechnung durch Multiplikation mit dem Faktor 0, 7948336 insgesamt 4, 4947 Studienplätze (= 5,6549 x 0, 7948336 = 4,4947045 abgerundet 4, 4947) im Studiengang Humanmedizin-Vorklinischer Abschnitt und werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was unbedenklich ist, da es sich für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig auswirkt (insofern wird auf das letztjährige Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 157 verwiesen).

    Insoweit wird auf die Ausführungen im letztjährigen Urteil dazu verwiesen (VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 161), mit denen sich dieser Kläger trotz des ihm erteilten gerichtlichen Hinweises auf diese Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat.

    Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 173, 174 m.w.Rspr.Nw.).

  • VG Karlsruhe, 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18

    Kapazitätsermittlung Humanmedizin; Anerkennung von partiellen Funktionsstellen;

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können vielmehr auch andere als halbe oder ganze Stellen geschaffen werden und bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigt werden (vgl. nur: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris).

    Erst recht können außerdem andere Stellenbruchteile als halbe Stellen mit Mitarbeitern besetzt werden (vgl. erneut: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, a.a.O.).

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