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   VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17   

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VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17 (https://dejure.org/2020,54621)
VG Freiburg, Entscheidung vom 09.12.2020 - A 15 K 4788/17 (https://dejure.org/2020,54621)
VG Freiburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - A 15 K 4788/17 (https://dejure.org/2020,54621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Verfolgung Homosexueller in Gambia

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 28 Abs 1; AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3a; AsylG, § 3b; AsylG, § 3c; AsylG, § 3d; AsylG, § 3e; MRK, Art 3
    Gambia: Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung Homosexueller und Strafverfolgungspraxis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG §§ 3 ff.
    Flüchtlingsschutz; Gruppenverfolgung; Homosexualität; Gambia; Kumulierende Betrachtung; Strafandrohung; Staatliche und nicht-staatliche Diskriminierung und Übergriffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17
    Unabhängig von einer Vorverfolgung setzt die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung auch bei der unverfolgten Ausreise voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.).

    Es ist nach alledem eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen, nach der es darauf ankommt, ob in Anbetracht der Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).

    Um eine Verfolgung aufgrund der Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzunehmen, müssen die einzelnen Eingriffshandlungen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Nr. 1 entspricht (vgl. hierzu und zu Folgendem BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 36-37).

    Hängt die Verfolgungsgefahr aber von dem willensgesteuerten Verhalten von Einzelnen ab - hier dem verbotenen und geächteten öffentlichen Leben als Homosexuelle -, ist für die Gefahrenprognose auf die Gruppe der ihre sexuelle Orientierung trotz der bestehenden Bedrohung offen lebenden Menschen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 33 zu ihren Glauben praktizierenden Ahmadis in Pakistan).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17
    Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein unveränderbares Merkmal dar, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12 - juris Rn. 46).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union - EuGH - erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013, a.a.O., Rn. 49).

    c QRL und damit um Verfolgung handelt, wenn sie im Herkunftsland in der Praxis tatsächlich verhängt werden (vgl. hierzu und zu Folgendem EuGH, Urteil vom 07.11.2013, a.a.O., Rn. 55-56).

    Die Forderung eines solchen Verhaltens ist ihm nicht zumutbar (vgl. hierzu und zu Folgendem EuGH, Urteil vom 07.11.2013, a.a.O., Rn. 70-71).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13

    Bestimmung des Streitgegenstandes durch den in der Klageschrift angekündigten

    Auszug aus VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17
    35 Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgung von offen homosexuell lebenden Männern - wie der Kläger - in Gambia erfüllt (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - juris Rn. 41-50; VG Freiburg, Urteile vom 03.12.2019 - A 3 K 1916/17 - unveröffentlicht und vom 29. März 2018 - A 1 K 4602/16 - juris Rn. 32-34; VG Ansbach, Beschluss vom 10.06.2020 - AN 4 S 20.30371 - juris Rn. 25).

    Dieser hat ausgeführt, bei einer Bevölkerung in Gambia von geschätzt 1, 96 Millionen Menschen, von denen rund 58% im sexuell aktiven Alter zwischen 15 und 64 Jahren seien, sowie der Annahme in der Medizin, nach der 1 - 2 % der Frauen und 4 - 5 % der Männer überwiegend oder ausschließlich homosexuell orientiert seien, kommt man selbst bei der Annahme von nur 1 % an homosexuellen Frauen und Männern in Gambia zu einer Zahl von rund 12.000 homosexuell orientierten Menschen (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.; auf dieselbe Berechnungsmethode für Pakistan zurückgreifend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2020 - 13 A 10174/20 - juris Rn. 57).

  • EGMR, 06.06.2019 - 61145/15

    PISAU AND OTHERS v. ROMANIA

    Auszug aus VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17
    35 Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgung von offen homosexuell lebenden Männern - wie der Kläger - in Gambia erfüllt (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - juris Rn. 41-50; VG Freiburg, Urteile vom 03.12.2019 - A 3 K 1916/17 - unveröffentlicht und vom 29. März 2018 - A 1 K 4602/16 - juris Rn. 32-34; VG Ansbach, Beschluss vom 10.06.2020 - AN 4 S 20.30371 - juris Rn. 25).

    In Zusammenspiel mit der ohnehin sehr angespannten wirtschaftlichen Lage in ganz Gambia, wo die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht überall uneingeschränkt gewährleistet ist (vgl. zur wirtschaftlichen Lage Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 12), liegt es vor dem geschilderten Hintergrund insbesondere nah, dass offen homosexuell lebende Menschen in Gambia in einer Weise diskriminiert und ausgegrenzt werden, dass ihnen der Zugang zu Arbeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben weitgehend verwehrt ist und sie damit im - aus demselben Grund wahrscheinlichen - Fall fehlender sonst üblicher familiärer Unterstützung ihren Lebensunterhalt nicht sichern können (vgl. in dieser Feststellung übereinstimmend, jedoch in der rechtlichen Schlussfolgerung nicht Flüchtlingsschutz sondern ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG annehmend VG Freiburg, Urteil vom 03.12.2019, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17
    Nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Feststellung einer Gruppenverfolgung regelmäßig die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und diese in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (vgl. hierzu und zu Folgendem BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 19-20 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13

    Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus

    Auszug aus VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17
    Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung auf die tatsächlich ebenfalls ausnehmend kleine Gruppe der offen homosexuell lebenden Gambier übertragen werden kann, dürfen die faktischen Grenzen der Ermittlungsmöglichkeiten jedenfalls dann nicht zu Lasten der Schutzsuchenden gehen, wenn aus den Erkenntnisquellen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage plausible Schlussfolgerungen gezogen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 118).
  • RG, 28.04.1934 - V 6/34

    Wie wirkt eine außerhalb des geringsten Gebots stehende Auflassungsvormerkung bei

    Auszug aus VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17
    Diese Besorgnis wiederholte der UN-Menschenrechtsrat in seinem Bericht vom 23. August 2019 erneut (vgl. United Nations Human Rights Coucil, Compilation on the Gambia, Report of the Office of the United Naitons High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/34/GMB/2], 23. August 2019, S. 3).
  • VG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 8 K 4089/14
    Auszug aus VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17
    So berichtet die überregionale südafrikanischen Wochenzeitung "Mail & Guardian", anders als in Ländern wie Uganda und Nigeria, wo trotz bestehender Verfolgung LGBT-Netzwerke bestünden und sich engagierten, gebe es in Gambia keine entsprechende Zivilgesellschaft (vgl. Mail & Guardian, a.a.O.; vgl. zu Verfolgung in Uganda VG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2014 - 8 K 4089/14.F.A - VG Berlin, Urteil vom 13.11.2015 - 34 K 55.12 A - VG Regensburg, Urteil vom 04.09.2017 - RN 1 K 17.32818 - jeweils juris).
  • BVerfG, 22.01.2020 - 2 BvR 1807/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung asylrechtlichen

    Auszug aus VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat noch Anfang des Jahres 2020 ausnehmend deutlich klargestellt, der Verweis auf die Geheimhaltung der sexuellen Orientierung sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs "schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2020 - 2 BvR 1807/19 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 10.17

    Abschiebungsverbot; Asylantrag; Durchentscheiden; Unzulässigkeit Asylantrag

    Auszug aus VG Freiburg, 09.12.2020 - A 15 K 4788/17
    Auch die in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides verfügte Ausreisefrist, die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. zur Auslegung der entsprechenden Regelung im Bescheid BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris Rn. 23 m.w.N) sind rechtswidrig und aufzuheben, da die Voraussetzung für das Setzen einer Ausreisefrist und den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie für die Anordnung eines (befristeten) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr entscheidenden Fassung nach dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) angesichts des Anspruchs auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen.
  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 7 ZB 19.32227

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG Berlin, 13.11.2015 - 34 K 55.12

    Verfolgung Homosexueller in Uganda

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2020 - 13 A 10174/20

    Gruppenverfolgung von homosexuellen Männern in Pakistan

  • VG Regensburg, 04.09.2017 - RN 1 K 17.32818
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • EGMR, 17.11.2020 - 889/19

    B AND C v. SWITZERLAND

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10

    Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

  • VG Ansbach, 10.06.2020 - AN 4 S 20.30371

    Kein Erfolg im Asylstreitverfahren eines gambischen Staatsangehörigen wegen

  • VG Freiburg, 29.03.2018 - A 1 K 4602/16

    Situation Homosexueller in Gambia

  • BVerwG, 23.12.2002 - 1 B 42.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

  • VG Berlin, 21.04.2022 - 31 K 137.19

    Gambia: Flüchtlingseigenschaft wegen beachtlich wahrscheinlicher strafrechtlicher

    Homosexuelle bilden in Gambia eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG (vgl. dazu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Urteil vom 19. August 2021 - VG 31 K 687.17 A -, juris Rn. 27 ff.; s. zuvor ferner auch schon VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - A 10 K 561/19 -, juris Rn. 31 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020 - A 15 K 4788/17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Abdr.; ferner VG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2021 - A 10 K 8930/18 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2 0 2 1 , a.a.O., Rn. 34, 42; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 2 1, 39): Art. 144 des Strafgesetzesbuchs von Gambia sieht für "unnatürliche Straftaten" eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor.

    Demgegenüber formulierte bereits das United States Department of State in seinem vorletzten Bericht zur Menschenrechtslage in Gambia zwischenzeitlich zurückhaltender, dass die Strafgesetzgebung "selten durchgesetzt" werde ("was rarely enforced"), und wusste immerhin von einem konkreten Fall - dem Fall des senegalesischen Staatsangehörigen Mustapha Jai - zu berichten, in dem es in den letzten Jahren in Anwendung des Gesetzes zu einer Strafverfolgung gekommen ist (USDOS, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Gambia, S. 7; vgl. zu diesem Fall etwa auch The Voice, Court Pushes Trial Of Alleged Gay to November 1 1, 5 . November 2020, und VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 42; aktuell formuliert das USDOS: "The government did not actively enforce these laws."; s. USDOS, The Gambia 2021 Human Rights Report, a.a.O.).

    In Anbetracht dieses Falls hat denn auch das Verwaltungsgericht Chemnitz (Urteil vom 1 1 . Mai 2021 - 4 K 623/18.A -, juris Rn. 28) "Anzeichen" dafür gesehen, "dass Homosexuellen in Gambia nunmehr doch wieder eine staatliche Verfolgung und eine strafrechtliche Verurteilung drohen" (insoweit offen gelassen von VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 43, das für den Kreis offen homosexuell lebender Personen im Ergebnis eine Verfolgung aber in einer "Gesamtschau" der in Gambia auch nach dem Machtwechsel 2016/17 für Homosexuelle vorherrschenden Situation bejaht, in die es neben der staatlichen Strafandrohung die staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie die drohenden gesellschaftlichen gewalttätigen Übergriffe einbezieht, gegen die dem Gericht zufolge kein ausreichender Schutz zur Verfügung steht; vgl. ebd., Ls. u.

    VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 41).

    Auch spricht gegen eine solche Betrachtungsweise, dass Strafandrohungen für Homosexualität, die in der Praxis - wenn auch möglicherweise unregelmäßig bzw. willkürlich oder nur selten - noch angewandt werden, eine erhebliche Zwangslage und verhaltenssteuernde bzw. einschüchternde Wirkung für die Betroffenen zur Folge haben (vgl. auch VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 37; unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9 vom 23. Oktober 2021).

    Es kommt hinzu, dass solche Strafvorschriften und eine entsprechende Rechtspraxis geeignet sind, einem in der jeweiligen Gesellschaft gegebenenfalls ohnehin verbreiteten Klima der Intoleranz und Homophobie weiter Vorschub zu leisten (zur gesellschaftlichen Situation von Homosexuellen in Gambia vgl. nur ABI, a.a.O., S. 5 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 16 f.; ferner aus der Rechtsprechung VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2 0 2 1 , a.a.O., Rn. 51 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 48 ff.).

    Die Furcht vor Strafverfolgung, aber auch vor Diskriminierung und Übergriffen, dürfte im Übrigen auch mit dazu beitragen, dass eine hohe Zahl Homosexueller in Gambia von vornherein auf ein öffentliches Leben verzichtet und schon deshalb die Anzahl der sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Referenzfälle - auch gemessen an der Größe der relevanten Vergleichsgruppe, d.h. der vermuteten bzw. statistisch wahrscheinlichen Gesamtzahl Homosexueller im 2, 3 Mio. Einwohner-Land Gambia - gering erscheinen mag (vgl. VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 66 ff.; entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 49 f.).

    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf keiner Entscheidung, inwiefern Homosexuelle in Gambia auch unabhängig von einer möglichen Strafverfolgung mit staatlichen und gesellschaftlichen Übergriffen sowie Diskriminierung zu rechnen haben, und ob der gambische Staat - soweit es um Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure geht - dagegen wirksamen Schutz zu leisten willens und in der Lage ist (vgl. hierzu näher nur VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2 0 2 1 , a.a.O., Rn. 49 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 44 ff.; auch eine nichtstaatliche Verfolgung ausdrücklich ablehnend zuletzt VG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2 0 2 1 , a.a.O., nach dem die Erkenntnismittel ungeachtet des gesellschaftlichen Klimas jedenfalls nicht von "konkreten Übergriffen auf Homosexuelle ausgehend von der Zivilbevölkerung" berichteten und Betroffene sich etwaigen Nachstellungen im Einzelfall zudem zumindest durch "Ausweichen in einen anderen, abgelegenen Ort" entziehen könnten; ähnlich zuvor schon VG Ansbach, Beschluss vom 10. Juni 2020, a.a.O., Rn. 32).

    Urteil vom 19. August 2 0 2 1 , a.a.O., Rn. 4 1 ; s. ferner, bei allerdings abweichender Begründung der Verfolgungswahrscheinlichkeit, VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2 0 2 1 , a.a.O., Rn. 58; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 76 ).

    1.2 Im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind auch die Regelungen in Ziffer 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 19. August 2 0 2 1 , a.a.O., Rn. 42; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2 0 2 1 , a.a.O., Rn. 60; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 77 m.w.Nachw.).

  • VG Berlin, 19.08.2021 - 31 K 687.17

    Ablehnung des Asylantrags

    Homosexuelle bilden in Gambia eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG (vgl. unlängst auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - A 10 K 561/19 -, juris Rn. 31 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020 - A 15 K 4788/17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Abdr.; ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 34, 42; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 21, 39): Art. 144 des Strafgesetzesbuchs von Gambia sieht für "unnatürliche Straftaten" eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor.

    Demgegenüber formuliert das United States Department of State (a.a.O.) in seinem aktuellen Bericht zur Menschenrechtslage in Gambia nunmehr zurückhaltender, dass die Strafgesetzgebung "selten durchgesetzt" werde, und weiß immerhin von einem konkreten Fall - dem Fall des senegalesischen Staatsangehörigen Mustapha Jai - zu berichten, in dem es in den letzten Jahren in Anwendung des Gesetzes zu einer Strafverfolgung gekommen ist (vgl. zu diesem Fall etwa auch The Voice, Court Pushes Trial Of Alleged Gay to November 11, 5. November 2020, und VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 42).

    In Anbetracht dieses Falls hat jüngst denn auch das Verwaltungsgericht Chemnitz (Urteil vom 11. Mai 2021 - 4 K 623/18.A -, juris Rn. 28) "Anzeichen" dafür gesehen, "dass Homosexuellen in Gambia nunmehr doch wieder eine staatliche Verfolgung und eine strafrechtliche Verurteilung drohen" (insoweit offen gelassen von VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 43, das für den Kreis offen homosexuell lebender Personen im Ergebnis eine Verfolgung aber in einer "Gesamtschau" der in Gambia auch nach dem Machtwechsel 2016/17 für Homosexuelle vorherrschenden Situation bejaht, in die es neben der staatlichen Strafandrohung die staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie die drohenden gesellschaftlichen gewalttätigen Übergriffe einbezieht, gegen die dem Gericht zufolge kein ausreichender Schutz zur Verfügung steht; vgl. ebd., Ls. u. Rn. 44 ff.; gegen die Annahme einer asylrechtlich relevanten staatlichen Strafverfolgung Homosexueller nach der Amtsübernahme durch Präsident Barrow etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 46 ff. <"keine Fälle"; dort Rn. 49 ff. im Ergebnis aber ebenfalls Bejahung der Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund der Kumulierung einer Ächtung und Ausgrenzung Homosexueller durch die gambische Mehrheitsbevölkerung verbunden mit Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure>, und Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 - A 10 K 10734/17 -, juris Rn. 55 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 10. Juni 2020 - AN 4 S 20.2030371 -, juris Rn. 26; VG Freiburg/Breisgau, Urteile vom 28. Juni 2019 - A 1 K 423/17 -, juris Rn. 29 f., und vom 29. März 2018 - A 1 K 4602/126 -, juris Rn. 32 ff., VG Dresden, Urteil vom 8. Oktober 2018 -12 K 4660/17.A -, nachgehend Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Januar 2021 - 6 A 12/19.A -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 5. April 2018 - Au 1 K 17.35153 -, juris Rn. 32; abweichend VG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2017 - A 1 K 8218/16 -, juris Rn. 29 ff.; zur Situation vor dem Machtwechsel 2016/17: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2016 - A 9 S 908/13 -, juris Rn. 41 ff.; s. für die Lage Homosexueller in Gambia im Übrigen nunmehr auch EGMR, Urteil vom 17. November 2020 - 889/19 u.a., B und C gegen die Schweiz -, BeckRS 2020, 30964 ).

    Nicht nur dürfte von einer gewissen "Dunkelziffer" auszugehen sein (vgl. auch ABI, a.a.O. ; UK Home Office, a.a.O., S. 16; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 41).

    Auch spricht gegen eine solche Betrachtungsweise, dass Strafandrohungen für Homosexualität, die in der Praxis - wenn auch möglicherweise unregelmäßig bzw. willkürlich oder nur selten - noch angewandt werden, eine erhebliche Zwangslage und verhaltenssteuernde bzw. einschüchternde Wirkung für die Betroffenen zur Folge haben (vgl. auch VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 37; unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9 vom 23. Oktober 2021).

    Die Furcht vor Strafverfolgung, aber auch vor Diskriminierung und Übergriffen, dürfte im Übrigen auch mit dazu beitragen, dass eine hohe Zahl Homosexueller in Gambia von vornherein auf ein öffentliches Leben verzichtet und schon deshalb die Anzahl der sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Referenzfälle - auch gemessen an der Größe der relevanten Vergleichsgruppe, d.h. der vermuteten bzw. statistisch wahrscheinlichen Gesamtzahl Homosexueller im 2, 3 Mio. Einwohner-Land Gambia - gering erscheinen mag (vgl. VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 66 ff.; entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 49 f.).

    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf keiner Entscheidung, inwiefern Homosexuelle in Gambia auch unabhängig von einer möglichen Strafverfolgung mit staatlichen und gesellschaftlichen Übergriffen sowie Diskriminierung zu rechnen haben, und ob der gambische Staat - soweit es um Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure geht - dagegen wirksamen Schutz zu leisten willens und in der Lage ist (vgl. hierzu näher nur VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 49 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 44 ff.).

    Relevante regionale Unterschiede hinsichtlich der Situation Homosexueller in Gambia sind nicht ersichtlich, sodass ein solcher interner Schutz nach § 3e AsylG ausscheidet (vgl., bei allerdings abweichender Begründung der Verfolgungswahrscheinlichkeit, auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 58; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 76 ).

    1.2 Im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind auch die Regelungen in Ziffer 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben (vgl. nur VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 60; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 77 m.w.Nachw.).

  • VG Braunschweig, 18.05.2022 - 7 A 431/18

    Gambia: Flüchtlingseigenschaft bei Homosexualität; drohende strafrechtliche

    Homosexuelle bilden in Gambia eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG (vgl. VG Berlin, Urteil v. 19.08.2021 - 31 K 687.17A - juris; VG Karlsruhe, Urteil v. 12.05.2021 - A 10 K 561/19 - juris Rn. 31 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil v. 19.12.2020 -A 15 K 4788/17 - juris Rn. 19 ff.; a.A.: VG Stuttgart, Urteil v. 07.10.2021 - A 10 K 8930/18 - juris).

    Demgegenüber formuliert das U.S. DOS (a.a.O.) in seinem aktuellen Bericht zur Menschenrechtslage in Gambia nunmehr zurückhaltender, dass die Regierung nicht aktiv handele, diese (Straf-) Gesetze durchzusetzen und wusste im Bericht von 2020 immerhin von einem konkreten Fall - dem Fall des senegalesischen Staatsangehörigen Mustapha Jai - zu berichten, in dem es in den letzten Jahren in Anwendung des Gesetzes zu einer Strafverfolgung gekommen ist (vgl. zu diesem Fall auch BAMF, Briefing Notes v. 03.05.2021, S. 4; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19.12.2020, a.a.O. Rn. 42).

    Anlässlich dieses Falls hat auch das VG Chemnitz (Urteil v. 11.05.2021 - 4 K 623/18.A - juris Rn. 28) "Anzeichen" dafür gesehen, "dass Homosexuellen in Gambia nunmehr doch wieder eine staatliche Verfolgung und eine strafrechtliche Verurteilung drohen" (insoweit offen gelassen von VG Freiburg/Breisgau, Urteil v. 19.12.2020, a.a.O., Rn. 43, das für den Kreis offen homosexuell lebender Personen im Ergebnis eine Verfolgung aber in einer "Gesamtschau" der in Gambia auch nach dem Machtwechsel 2016/17 für Homosexuelle vorherrschenden Situation bejaht, in die es neben der staatlichen Strafandrohung die staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie die drohenden gesellschaftlichen gewalttätigen Übergriffe einbezieht, gegen die dem Gericht zufolge kein ausreichender Schutz zur Verfügung steht; gegen die Annahme einer asylrechtlich relevanten staatlichen Strafverfolgung Homosexueller nach der Amtsübernahme durch Präsident Barrow etwa VG Karlsruhe, Urteil v. 12. Mai 2021 - A 10 K 5 6 1 / 1 9 - j u r i s Rn. 46 ff.: "keine Fälle", im Ergebnis aber ebenfalls Bejahung der Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund der Kumulierung einer Ächtung und Ausgrenzung Homosexueller durch die gambische Mehrheitsbevölkerung verbunden mit Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure).

    Auch spricht gegen eine solche Betrachtungsweise, dass Strafandrohungen für Homosexualität, die in der Praxis - wenn auch möglicherweise unregelmäßig bzw. willkürlich oder nur selten - angewandt werden, für die Betroffenen eine erhebliche Zwangslage und verhaltenssteuernde bzw. einschüchternde Wirkung zur Folge haben (vgl. VG Berlin, a.a.O. Rn.34; auch VG Freiburg, Urteil v. 19.12.2020, a.a.O., Rn. 37; unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9 vom 23. Oktober 2021).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2022 - A 13 S 733/21

    Asyl; Verfolgung homosexueller Männer in Gambia; interne Schutzalternative

    (c) Die Kumulierung dieser einzelnen, unterschiedlichen Maßnahmen ist in ihrer Wirkung so gravierend, dass sie in der Gesamtschau einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung wie dem aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Freiheitsstrafe erzwungenen Verzicht auf das Ausleben der homosexuellen Identität gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 AsylG gleichkommt (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2021 - A 10 K 561/19 - juris Rn. 51; VG Freiburg, Urteil vom 09.12.2020 - A 15 K 4788/17 - juris Rn. 47 ff.).

    Personen, die erkennbar homosexuell sind, können dort angesichts der im ganzen Land verbreiteten Homophobie an keinem Ort sicher leben (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2021 a. a. O. Rn. 58; VG Freiburg, Urteil vom 09.12.2020 a. a. O. Rn. 76).

  • VG Karlsruhe, 12.05.2021 - A 10 K 561/19

    Flüchtlingsrelevante Lage der Homosexuellen in Gambia

    Diese systematische Diskriminierung und die umfassende Unterdrückung von LGBTIQ-Personen stellen sich als so intensiv dar, dass sie als Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu qualifizieren sind (so auch VG Freiburg, Urt. v. 09.12.2020 - A 15 K 4788/17 - unveröffentlicht; a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - juris, Rn. 41 ff).

    Personen, die erkennbar homosexuell sind, können dort angesichts der im ganzen Land verbreiteten Homophobie an keinem Ort sicher leben (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 09.12.2020 - A 15 K 4788/17 - unveröffentlicht).

  • VG Freiburg, 28.12.2021 - A 13 K 3850/18

    Gambia: Kein Flüchtlingsschutz wegen Homosexualität, da Gruppenverfolgung nach

    (4) Soweit vereinzelt eine Verfolgung Homosexueller in Gambia auf § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt wird (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 09.12.2020 - A 15 K 4788/17 juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2021 - A 10 K 561/19 -, juris), überzeugt dies nicht.
  • VG Berlin, 25.04.2022 - 31 K 75.19

    Guinea: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, bei beachtlich wahrscheinlicher

    Homosexuelle bilden in Guinea eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG (vgl. unlängst auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - A 10 K 561/19 -, juris Rn. 31 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020 - A 15 K 4788/17 -, juris Rn. 19 ff.).
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