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   VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06   

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VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06 (https://dejure.org/2007,15658)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 1 K 2123/06 (https://dejure.org/2007,15658)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. Januar 2007 - 1 K 2123/06 (https://dejure.org/2007,15658)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung bezüglich Sportwettenvermittlung bzw. -veranstaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung, Bewerbung oder Unterstützung von Sportwetten; Anforderungen für die Beibehaltung des Sportwettenmonopols des Landes; Vermittlung von Sportwetten durch einen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässigen ...

  • Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06
    Das ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall "Gambelli" (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 - GewArch 2004, 30), dem die Vermittlung von Sportwetten durch italienische Vermittler für einen in England konzessionierten Sportwettenanbieter zugrunde lag (in diesem Sinn auch BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 - GewArch 2006, 420; der Schlussantrag des Generalanwalts Colomer v. 16.05.2006 - C 338/04 u.a.-, Rdnrn. 128 und 130 scheint allerdings für eine grenzüberschreitende Anerkennung nationaler Konzessionen zu plädieren; ablehnend gegenüber dieser Auffassung des Generalanwalts aber zu Recht VG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2006 -, GewArch 2006, 424 [425] und BayVGH a.a.O).

    In den anderen Bundesländern sind ebenfalls Schritte zur Sicherung eines Mindestmaßes an Konsistenz von Spielsuchtbekämpfung und staatlicher Wettmonopolaktivität unternommen worden, die nach den Feststellungen der zuständigen Oberverwaltungsgerichte ausreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, GewArch 2006, 419 bestätigt durch die begründete Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06; OVG RP, Beschl. v. 28.09.2006 - 6 B 10895; OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 und OVG Sachs.Anh., Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05).

    Diese Voraussetzungen sind nach dem oben Gesagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung bereits erfüllt gewesen (siehe dazu ausführlich in Auseinandersetzung mit dem "Gambelli"-Urteil: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05-, GewArch 2006, 418 [419]; ebenso VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006 - 7 K 1413/06; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, GewArch 2006, 419 [422] zur vergleichbaren Situation in Bayern).

    Vielmehr schließt sich die Kammer der Meinung des BayVGH an, wonach das im Gemeinschaftsrecht verankerte Prinzip der Rechtssicherheit für die Beibehaltung einer Regelung spricht, wenn alle wesentlichen Schritte zur alsbaldigen Herstellung ihrer Gemeinschaftskonformität in die Wege geleitet worden sind (siehe BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2006 - 6 S 1987/05

    Einstweiliger Rechtsschutz - Untersagung der Vermittlung privater Oddset-Wetten

    Auszug aus VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06
    Die Kammer schließt sich insoweit der Einschätzung der Mehrheit der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, GewArch 2006, 418 - sowie zuletzt Beschlüsse vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 - und vom 04.12.2006 - 6 S 1812706 bzw. 6 S 2294/06; VG Freiburg, Beschl. v. 19.07.2006 - 4 K 1003/06; VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.11.2006 - 2 K 2341/06l; VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006, 7 K 1431/06).

    Diese Voraussetzungen sind nach dem oben Gesagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung bereits erfüllt gewesen (siehe dazu ausführlich in Auseinandersetzung mit dem "Gambelli"-Urteil: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05-, GewArch 2006, 418 [419]; ebenso VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006 - 7 K 1413/06; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, GewArch 2006, 419 [422] zur vergleichbaren Situation in Bayern).

    Angesichts der durch die erwähnten Maßnahmen seit April 2006 eingeleiteten Umorientierung kann derzeit bei überschlägiger Bewertung nicht (mehr) davon ausgegangen werden, das Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg stehe im Widerspruch zu den Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06
    Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis 31.12.2007 gesetzten Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 126 [bayerisches Staatslotteriegesetz] sowie Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644 [baden-württembergisches Staatslotteriegesetz] und jüngst Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 [noch einmal zur bayerischen Rechtslage]; siehe zu den Anforderungen des BVerfG auch Scheidler/Büttner, GewArch 2006, 401 [405, 406]; Schmid, GewArch 2006, 177) eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind erfüllt.

    In den anderen Bundesländern sind ebenfalls Schritte zur Sicherung eines Mindestmaßes an Konsistenz von Spielsuchtbekämpfung und staatlicher Wettmonopolaktivität unternommen worden, die nach den Feststellungen der zuständigen Oberverwaltungsgerichte ausreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, GewArch 2006, 419 bestätigt durch die begründete Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06; OVG RP, Beschl. v. 28.09.2006 - 6 B 10895; OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 und OVG Sachs.Anh., Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05).

    Nach allem überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin, die allein aufgrund der bisherigen bloßen Duldung aber in klarer Erkenntnis, dass sie anders als der staatliche Monopol-Wettanbieter keine Erlaubnis für Sportwettenveranstaltung/-vermittlung besitzt, keinen Vertrauensschutz für sich reklamieren kann (zur Bejahung des besonderen Vollzugsinteresses unabhängig von der Frage der Strafbarkeit des Verhaltens vgl. ausdrücklich auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 - Juris; jüngst auch BVerfG, Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -,über www.bverfg.de unter Pressemeldungen im Volltext zu erhalten).

  • VG Stuttgart, 18.09.2006 - 4 K 2860/06

    Staatliches Wettmonopol und Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06
    Die Bedenken des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das - allerdings unter Verweis auf die gerade nicht die ODDSET-Sportwetten betreffende Internetseite der staatlichen Lotteriegesellschaft (http://lotto-bw.de) - seinerzeit von einer noch immer aggressiven, nicht nur rein informativen Werbung ausging und daher die Vorgaben des BVerfG nicht als erfüllt ansah (vgl. Beschl. v. 17.07.2006 - ,GewArch 2006, 424 [425]) sind mittlerweile zumindest in diesem Punkt ausgeräumt worden, da der beanstandete aggressive Werbeauftritt der Lotteriegesellschaft wenige Tage nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart neutralisiert und entschärft wurde, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem späteren Beschluss selbst einräumte (Beschl. v. 18.09.2006 - 4 K 2860/06).

    Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart zuletzt wieder Bedenken gegenüber einer Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts geäußert hat (Beschl. v. 18.09.2006 - 4 K 2860/06), gründen diese sich allerdings nur auf die aggressive Telefonwerbungspraxis der Süddeutschen Klassenlotteriegesellschaft hinsichtlich des Verkaufs von Lottolosen, nicht jedoch auf die Werbung für Sportwetten.

    Die Kammer teilt ferner nicht Bedenken der Antragstellerin (vgl. entsprechende Bedenken beim VG Stuttgart, Beschlüsse vom 18.09.2006 - 4 K 2860/06 - und vom 17.7.2006 - 18 K 2636/06 - jeweils veröffentlicht in VENSA), die die Existenz einer "gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Rechtslage" mit der Begründung verneinen, es dürfe nur auf die nationale Rechtslage abgestellt werden, und (hilfsweise) ferner existiere bislang nur eine bloße Verwaltungspraxis, die zum Teil erst noch im Werden begriffen sei, auf bloßen Absichtserklärungen beruhe und mangels eines klaren und ohne weiteres durchschaubaren Regelwerks zu keinem eindeutigen, zweifelsfreien Bild führe, so dass eine in rechtsstaatlich vertretbarer Weise erfolgte Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Begrenzung der Monopoltätigkeit fehle.

  • VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06

    Staatliches Glückspielmonopol; europäische Recht; Interessenabwägung zugunsten

    Auszug aus VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06
    In einem weiteren Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auch konzediert, dass mittlerweile weitere Schritte zur Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts unternommen worden seien, und hat seine Bedenken nur noch aus dem Umstand abgeleitet, dass jedenfalls das Europarecht keine Übergangsfrist und daher auch keine übergangsweisen bloßen Minimalanforderungen kenne (vgl. Beschl. v. 18.08.2006 -4 K 3025/06 unter Verweis auf Beschl. v. 27.07.2006 - 18 K 2636/06).

    Die Kammer teilt ferner nicht Bedenken der Antragstellerin (vgl. entsprechende Bedenken beim VG Stuttgart, Beschlüsse vom 18.09.2006 - 4 K 2860/06 - und vom 17.7.2006 - 18 K 2636/06 - jeweils veröffentlicht in VENSA), die die Existenz einer "gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Rechtslage" mit der Begründung verneinen, es dürfe nur auf die nationale Rechtslage abgestellt werden, und (hilfsweise) ferner existiere bislang nur eine bloße Verwaltungspraxis, die zum Teil erst noch im Werden begriffen sei, auf bloßen Absichtserklärungen beruhe und mangels eines klaren und ohne weiteres durchschaubaren Regelwerks zu keinem eindeutigen, zweifelsfreien Bild führe, so dass eine in rechtsstaatlich vertretbarer Weise erfolgte Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Begrenzung der Monopoltätigkeit fehle.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06
    Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis 31.12.2007 gesetzten Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 126 [bayerisches Staatslotteriegesetz] sowie Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644 [baden-württembergisches Staatslotteriegesetz] und jüngst Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 [noch einmal zur bayerischen Rechtslage]; siehe zu den Anforderungen des BVerfG auch Scheidler/Büttner, GewArch 2006, 401 [405, 406]; Schmid, GewArch 2006, 177) eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind erfüllt.

    Es erscheint der Kammer auch überzeugend, dass ein staatliches Wettmonopol schon wegen der Vermeidung eines mit der Konzessionierung und insbesondere der Überwachung privater Konzessionäre verbundenen organisatorischen und personellen Mehraufwandes, aber auch wegen der dadurch nur eingeschränkten Effektivität der Begrenzung privater Aktivitäten nicht als untaugliches oder unverhältnismäßiges, sondern als das effektivere Mittel angesehen wird (so BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 a.a.O, Rnr. 117 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

    Auszug aus VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06
    Das ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall "Gambelli" (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 - GewArch 2004, 30), dem die Vermittlung von Sportwetten durch italienische Vermittler für einen in England konzessionierten Sportwettenanbieter zugrunde lag (in diesem Sinn auch BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 - GewArch 2006, 420; der Schlussantrag des Generalanwalts Colomer v. 16.05.2006 - C 338/04 u.a.-, Rdnrn. 128 und 130 scheint allerdings für eine grenzüberschreitende Anerkennung nationaler Konzessionen zu plädieren; ablehnend gegenüber dieser Auffassung des Generalanwalts aber zu Recht VG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2006 -, GewArch 2006, 424 [425] und BayVGH a.a.O).

    Etwas anderes folgt nach Ansicht der Kammer auch nicht daraus, dass der Generalanwalt Colomer in seinen Schlussanträgen (v. 16.05.2006 in den verbundenen Rechtssachen C 338/04 , C -359/04 und C 360/04 - www.curia.europa.eu) mit dem Vorschlag einer Weiterentwicklung des Gambelli-Urteils Bedenken daran äußert, dass ein staatliches Wettmonopol überhaupt den Zweck einer Suchtbekämpfung erfüllen kann (Rdnr.111), und dass in den zugrunde liegenden italienischen Fällen die Frage der Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit eines solchen Monopols unter dem Aspekt der milderen Mittels einer Zulassung im Ausland ja bereits konzessionierter und geprüfter privater Wettanbieter unter den im Gambelli-Urteil genannten Kautelen überhaupt ausreichend geprüft und belegt worden sei (Rdnr.124 - 133).

  • VG Stuttgart, 17.07.2006 - 4 K 2657/06

    Private Glücksspielveranstaltung; Sportwetten; Lotteriestaatsvertrag;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06
    Das ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall "Gambelli" (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 - GewArch 2004, 30), dem die Vermittlung von Sportwetten durch italienische Vermittler für einen in England konzessionierten Sportwettenanbieter zugrunde lag (in diesem Sinn auch BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 - GewArch 2006, 420; der Schlussantrag des Generalanwalts Colomer v. 16.05.2006 - C 338/04 u.a.-, Rdnrn. 128 und 130 scheint allerdings für eine grenzüberschreitende Anerkennung nationaler Konzessionen zu plädieren; ablehnend gegenüber dieser Auffassung des Generalanwalts aber zu Recht VG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2006 -, GewArch 2006, 424 [425] und BayVGH a.a.O).

    Die Bedenken des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das - allerdings unter Verweis auf die gerade nicht die ODDSET-Sportwetten betreffende Internetseite der staatlichen Lotteriegesellschaft (http://lotto-bw.de) - seinerzeit von einer noch immer aggressiven, nicht nur rein informativen Werbung ausging und daher die Vorgaben des BVerfG nicht als erfüllt ansah (vgl. Beschl. v. 17.07.2006 - ,GewArch 2006, 424 [425]) sind mittlerweile zumindest in diesem Punkt ausgeräumt worden, da der beanstandete aggressive Werbeauftritt der Lotteriegesellschaft wenige Tage nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart neutralisiert und entschärft wurde, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem späteren Beschluss selbst einräumte (Beschl. v. 18.09.2006 - 4 K 2860/06).

  • VG Sigmaringen, 27.10.2006 - 1 K 1333/06

    Verbot privater Sportwetten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt

    Auszug aus VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06
    Das in Baden-Württemberg bestehende Sportwettenmonopol wird diesen Maßstäben gerecht (vgl. zum Folgenden ausführlich VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.10.2006 - 1 K 1333/06 - Juris).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06
    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Lindman" (Urt. v. 13.11.2003 - C-42/02 - Juris), in der sich der Hinweis findet (Rnr. 25), dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme angesichts der Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind (Rnr. 26), begleitet werden müssen.
  • BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05

    Untersagung einer DDR-Sportwettenlizenz

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2066/06

    Sportwetten-Monopol des Landes ist europarechtswidrig

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06

    Rechtmäßige Untersagung der Vermittlung von Oddsetwetten an Anbieter, die nicht

  • VG Stuttgart, 18.08.2006 - 4 K 3025/06

    VfB Stuttgart darf weiter für betandwin werben

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1288/04

    Untersagung der Veranstaltung privater Oddset-Wetten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05

    Vermittlung von Sportwetten

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

  • VG Freiburg, 27.12.2006 - 1 K 2034/06

    Staatliche Sportwetten; Umsetzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an

  • VG Freiburg, 19.07.2006 - 4 K 1003/06

    Verbot und Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg;

  • AG Karlsruhe-Durlach, 13.07.2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Veranstaltung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2008 - 6 S 1288/08

    Zulassung privater Wettanbieter, Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität

    Der Antrag der Antragstellerin, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2007 - 1 K 2123/06 - und der ihn bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2007 - 6 S 253/07 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 01. Dezember 2006 - 1 K 2066/06 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.11.2006 anzuordnen, wird abgelehnt.
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