Rechtsprechung
   VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21160
VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18 (https://dejure.org/2020,21160)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.06.2020 - 6 K 2435/18 (https://dejure.org/2020,21160)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 6 K 2435/18 (https://dejure.org/2020,21160)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,21160) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Namensgleichheit mit KZ-Wächter ist für Namensänderung kein Grund

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 2015
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86

    Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
    Die Namensänderung ist kein taugliches Instrument, den Namensträger vor jeder Art von Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu bewahren, die die Führung eines bestimmten Namens mit sich bringen kann (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

    Die Rechtsfolgen der Bestimmungen über die Namensänderung können nicht für die Bewältigung jedweden seelischen Konflikts in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, ihr Name hafte ihr als Bürde an (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

    Denn die generelle Funktion des Namens besteht nicht darin, ein Identifikationsmerkmal für die Abstammung zu liefern, es steht vielmehr die Kennzeichnungsfunktion des Namens im Vordergrund (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986, NJW 1987, 1780, 1781).

    Bei einer unsubstantiierten Behauptung - wie hier - , durch die Führung des Namens seelisch belastet zu sein, besteht keine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende Pflicht des Gerichts, ein solches Sachverständigengutachten selbst einzuholen, die Kammer sieht sich im vorliegenden Fall imstande, die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Namensführung ohne die Einschaltung eines psychologischen Gutachters beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987 - 7 B 42.87 -, Rn. 9, juris; VG Augsburg, Urt. v. 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329 -, Rn. 25, juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

    Der Gesichtspunkt des Festhaltens am überkommenen Namen bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber unter einem bestimmten Familiennamen in Erscheinung getreten sind, wiegt weit schwerer als bei Kindern und Heranwachsenden (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1781).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    Auszug aus VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 -, Rn. 5, juris; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 -, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, juris).

    Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 -, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, Rn. 15, juris).

    Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordert, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, Rn. 16, juris).

    Die Vorlage eines solchen ärztlichen Attests, das sich auf die Benennung von Diagnosen beschränkt, ohne die zugrundeliegenden Befunde mitzuteilen und ohne sich zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen zu äußern, genügt grundsätzlich nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, 2. LS, juris).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 -, Rn. 5, juris; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 -, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, juris).

    Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 -, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, Rn. 15, juris).

    Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65/10 -, Rn. 6, juris).

  • VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329

    Änderung des Vornamens

    Auszug aus VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
    Bei einer unsubstantiierten Behauptung - wie hier - , durch die Führung des Namens seelisch belastet zu sein, besteht keine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende Pflicht des Gerichts, ein solches Sachverständigengutachten selbst einzuholen, die Kammer sieht sich im vorliegenden Fall imstande, die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Namensführung ohne die Einschaltung eines psychologischen Gutachters beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987 - 7 B 42.87 -, Rn. 9, juris; VG Augsburg, Urt. v. 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329 -, Rn. 25, juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

    Eine konkrete Konfrontation mit der Namensgleichheit durch Dritte in der Form, dass sie im Alltag ständig darauf angesprochen würde, ist hierin - bei Wahrunterstellung - keinesfalls zu sehen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329 -, Rn. 25, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

    Auszug aus VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
    Für die Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes kommt dabei der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" vom 11. August 1980 - NamÄndVwV -, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 (Bundesanzeiger vom 18. Februar 2014) Bedeutung zu; dieser soll eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zukommen (VG Berlin, Urt. v. 26.11.2019 - 3 K 457.19 -, Rn. 19, juris), sie muss bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden und kann im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2014 - 1 S 1335/13 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 -, juris).
  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen

    Auszug aus VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
    Beruht die abweichende Entscheidung verschiedener Behörden zu denselben Bestimmungen auf einer verschiedenartigen Rechtsauslegung, so liegt darin nicht notwendig eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundrechts der Gleichheit vor dem Gesetz, sondern es kann sich lediglich in dem einen Fall der verschiedenartigen Entscheidungen um eine unrichtige Rechtsauslegung und damit um eine unrichtige Entscheidung handeln (Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 79. Lieferung 10.2019, Art. 3 GG, Rn. 179; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 13.06.1952 - 1 BvR 137/52 -, Rn. 37, juris).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, Rn. 29, juris, m.w.N.; vgl. hierzu auch Nr. 28 NamÄndVwV).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

    Auszug aus VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
    Für die Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes kommt dabei der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" vom 11. August 1980 - NamÄndVwV -, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 (Bundesanzeiger vom 18. Februar 2014) Bedeutung zu; dieser soll eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zukommen (VG Berlin, Urt. v. 26.11.2019 - 3 K 457.19 -, Rn. 19, juris), sie muss bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden und kann im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2014 - 1 S 1335/13 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 -, juris).
  • VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07

    Voraussetzungen für Namensänderung des volljährigen Kindes nach der Scheidung der

    Auszug aus VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
    Die Beibehaltung des alten Namens muss gerade unzumutbar sein, es genügt nicht, dass sich die Klägerin dringend einen anderen Namen wünscht und sich mit diesem besser fühlen würde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2008 - 15 K 4034/07 -, Rn. 24, juris; VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2018 - 7 K 4532/16 - nicht veröffentlicht).
  • VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Auszug aus VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
    Für die Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes kommt dabei der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" vom 11. August 1980 - NamÄndVwV -, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 (Bundesanzeiger vom 18. Februar 2014) Bedeutung zu; dieser soll eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zukommen (VG Berlin, Urt. v. 26.11.2019 - 3 K 457.19 -, Rn. 19, juris), sie muss bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden und kann im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2014 - 1 S 1335/13 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 -, juris).
  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00

    Namensänderung - Scheidungshalbwaise

  • VGH Bayern, 12.04.2017 - 5 ZB 16.718

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für Namensänderung

  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

  • VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4

    Wunsch nach Wiederannahme des früheren Vornamens

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    In der Rechtsprechung ist jedoch seit Jahrzehnten anerkannt - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Bezug auf die zuvor geltenden Fassungen der Verwaltungsvorschriften vom 8. Oktober 1951 (GMBl. S. 267) und vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961, S. 11) in den frühen 60er Jahren ausgeführt hat (Urt. v. 14.12.1962 - VII C 140/61 - juris Rn. 13 und Urt. v. 31.8.1962 - VII C 63/60 - juris Rn. 16) -, dass den Verwaltungsvorschriften die Bedeutung eines Maßstabes zukommt, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12; BayVGH, Urt. v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn. 15; derselbe, Beschl. v. 12.4.2017 - 5 ZB 16.718 - juris Rn. 9; OVG NW, Beschl. v. 11.10.2002 - 8 A 312/01 - juris Rn. 10; VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18; derselbe, Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 10.6.2020 - 6 K 2435/18 - juris Rn. 19; VG Würzburg, Urt. v. 25.2.2015 - W 6 K 14.2 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 13.05.2022 - 3 KO 344/21

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung infolge der Bewirtschaftung einer

    Jedoch ist in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt, dass den Verwaltungsvorschriften die Bedeutung eines Maßstabes zukommt, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12; Bayrischer VGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 B 04.692 - juris Rn. 15 und Beschluss vom 12. April 2017 - 5 ZB 16.718 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 - juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Februar 2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18 und vom 28. November 1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. Juni 2020 - 6 K 2435/18 - juris Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 25. Februar 2015 - W 6 K 14.2 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht