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   VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12   

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VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12 (https://dejure.org/2014,50391)
VG Freiburg, Entscheidung vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 (https://dejure.org/2014,50391)
VG Freiburg, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 (https://dejure.org/2014,50391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang von sozialpädagogischer Familienhilfe auf intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 17 SGB 8, § 31 SGB 8, § 32 SGB 8, § 34 SGB 8, § 35 SGB 8
    Erstattung von Kosten eines Jugendhilfeträgers von einem anderen Jugendhilfeträger; Zulässigkeit einer Leistungsklage; Rückgriff auf die Erstattungsansprüche des SGB X (juris: SGB 10); Beginn einer neuen Leistung; Unterbrechung der Hilfeleistung; Berechtigung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendhilferecht - Allgemeine Leistungsklage; Erstattungsanspruch; Beginn der Leistung; Unterbrechung der Leistung; Verwaltungskostenzuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2012 - 12 A 1263/11

    Bedeutung des Hilfeplans für die Bestimmung des einer Maßnahme der Jugendhilfe

    Auszug aus VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12
    OVG, Beschluss vom 14.03.2012 - 4 LV 143/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O.; siehe hierzu auch Urteil der Kammer vom 28.11.2013 - 4 K 657/13 - ) sind unter dem Begriff der "Leistung", an deren Beginn auch § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform, alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden.

    Sind der jugendhilferechtliche Bedarf des Betroffenen wie auch seine Lebenssituation qualitativ unverändert, können selbst so unterschiedliche Maßnahmen wie sozialpädagogische Familienhilfe und die später bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung oder - wie hier zunächst - intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung eine einheitliche "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII darstellen ( vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.10.2011, a.a.O. ), ebenso wie umgekehrt auch Hilfen, die auf der gleichen Rechtsgrundlage erfolgen, im Einzelfall einem qualitativ andersartigen jugendhilferechtlichen Bedarf dienen können ( vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012, a.a.O. ).

    Dass die Person des Hilfeleistenden überhaupt wechselte, hat nach den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nichts mit einer geänderten Bedarfslage zu tun, sondern vielmehr damit, dass die Klägerin aufgrund arbeitsvertraglicher Bindungen einem anderen (sozialpädagogischen) Dienstleister verpflichtet war; in der Sache und von der persönlichen Qualifikation her hätte es auch für die Durchführung der sozialpädagogischen Einzelbetreuung bei Herrn R. als dem bisherigen Hilfeleistenden bleiben können ( aus diesen Gründen ist der vorliegende Fall nicht mit dem Fall vergleichbar, der dem Beschluss des OVG NRW vom 28.02.2012, a.a.O., zugrunde lag, in welchem in dem Umzug eines Kindes von einem Elternteil zum anderen eine grundlegend neue Lebenssituation gesehen und deshalb ein Neubeginn der Leistung angenommen wurde ).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12
    Demzufolge bleibt insbesondere § 105 SGB X zum Schutz des unzuständigen Leistungsträgers auch zwischen Jugendhilfeträgern anwendbar ( Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O., m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, vor § 89 RdNr. 13, m.w.N.; Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Vorbem. zu den §§ 89 bis 89h, RdNr. 3, m.w.N.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 25.03.2010, NVwZ-RR 2010, 686, und vom 29.01.2004, NVwZ-RR 2004, 584; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - 24 K 1012/09 -, juris, m.w.N. ).

    Nach der zu verschiedenen Regelungen innerhalb des § 86 SGB VIII ergangenen Rechtsprechung ( vgl. zum Folgenden u. a. BVerwG, Urteile vom 19.10.2011, NVwZ-RR 2012, 111, vom 19.08.2010, a.a.O., und vom 29.01.2004, a.a.O.; ebenso Nieders.

    Im Übrigen hätte in diesem Zusammenhang eine kurzfristige Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ohnehin außer Betracht zu bleiben ( vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.2012, a.a.O. ).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12
    Nach der zu verschiedenen Regelungen innerhalb des § 86 SGB VIII ergangenen Rechtsprechung ( vgl. zum Folgenden u. a. BVerwG, Urteile vom 19.10.2011, NVwZ-RR 2012, 111, vom 19.08.2010, a.a.O., und vom 29.01.2004, a.a.O.; ebenso Nieders.

    Sind der jugendhilferechtliche Bedarf des Betroffenen wie auch seine Lebenssituation qualitativ unverändert, können selbst so unterschiedliche Maßnahmen wie sozialpädagogische Familienhilfe und die später bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung oder - wie hier zunächst - intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung eine einheitliche "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII darstellen ( vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.10.2011, a.a.O. ), ebenso wie umgekehrt auch Hilfen, die auf der gleichen Rechtsgrundlage erfolgen, im Einzelfall einem qualitativ andersartigen jugendhilferechtlichen Bedarf dienen können ( vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012, a.a.O. ).

  • VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218

    Trotz der Definition der (Gesamt-)Leistung in der Entscheidung des

    Auszug aus VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12
    Nach Satz 1 dieser Vorschrift - Satz 2 ist in Fällen der vorliegenden Art nicht anzuwenden ( siehe VG Regenburg, Urteil vom 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 -, juris, m.w.N. ) - ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.
  • VG Düsseldorf, 05.11.2009 - 24 K 1012/09

    Zahlungsklage der Stadt Wülfrath wegen Kindergartenbetreuung abgewiesen

    Auszug aus VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12
    Demzufolge bleibt insbesondere § 105 SGB X zum Schutz des unzuständigen Leistungsträgers auch zwischen Jugendhilfeträgern anwendbar ( Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O., m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, vor § 89 RdNr. 13, m.w.N.; Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Vorbem. zu den §§ 89 bis 89h, RdNr. 3, m.w.N.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 25.03.2010, NVwZ-RR 2010, 686, und vom 29.01.2004, NVwZ-RR 2004, 584; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - 24 K 1012/09 -, juris, m.w.N. ).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12
    Das hätte vorausgesetzt, dass der Charakter der Erbringung einer vorläufigen Leistung ( z. B. nach § 43 SGB I ) von Anfang an festgestanden hatte ( Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O., m.w.N.; BSG, Urteil vom 22.05.1985 - 1 RA 33/84 -, juris ; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 102 RdNr. 6, m.w.N. ), was hier nicht der Fall war ( siehe hierzu auch unten unter 2.3 ).
  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12
    Das Bestehen auf einer vorgerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs wäre in diesem Fall pure Förmelei, zumal der Beklagte seiner Erstattungspflicht weiterhin auch im vorliegenden Klageverfahren in der Sache entgegentritt ( vgl. zu ähnlichen Überlegungen bei der Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens u. a. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010, NVwZ 2011, 501, m.w.N. ).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12
    Demzufolge bleibt insbesondere § 105 SGB X zum Schutz des unzuständigen Leistungsträgers auch zwischen Jugendhilfeträgern anwendbar ( Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O., m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, vor § 89 RdNr. 13, m.w.N.; Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Vorbem. zu den §§ 89 bis 89h, RdNr. 3, m.w.N.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 25.03.2010, NVwZ-RR 2010, 686, und vom 29.01.2004, NVwZ-RR 2004, 584; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - 24 K 1012/09 -, juris, m.w.N. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14

    "Beginn der Leistung" im Sinn von SGB 8 § 86 d; Vorliegen eines pflichtwidrigen

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - geändert.

    Mit Urteil vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.237,50 EUR zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR sowie 36.473,77 EUR wegen pflichtwidrigen Handelns zu zahlen.

  • VG Freiburg, 08.05.2019 - 4 K 11343/17

    Kostenerstattung; Zuständigkeit des Trägers bei Übergangs der gewährten

    Danach sind sämtliche zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, juris Rn. 17; Urt. v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 19; vgl. VG Freiburg, Urt. v. 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris).
  • VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15

    Erstattungsanspruch - Frist des § 111 S. 1 SGB 10

    Aus diesem Grund kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin materiell seine Rechtsgrundlage in dem hier möglicherweise in Betracht kommenden § 89c SGB VIII oder in § 105 SGB X hat ( zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander siehe Urteil der Kammer vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris, m.w.N. ).
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